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BGH Urteil vom 09.11.2005 – 1 StR 234/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 234/05

URTEIL

vom

9. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

8. November 2005 in der Sitzung am 9. November 2005, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger

- in der Verhandlung vom 8. November 2005 -,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2005 aufgehoben

- hinsichtlich der für die Tötung des Kindes K. verhängten

Einzelstrafe,

- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte seine

damals 26-jährige ehemalige Lebensgefährtin und das zwei Jahre und vier

Monate alte gemeinsame Kind K. .

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Totschlags in zwei

Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die Staatsanwalt-

schaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision - wirksam -

auf die Verurteilung wegen der Tötung des Kindes beschränkt. So ist die Revi-

sionsbegründung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundes-

anwalts zu verstehen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision bean-

standet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nur wegen Totschlags

det die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nur wegen Totschlags schul-

dig gesprochen wurde, und beantragt insoweit die Aufhebung des Urteils mit

den zugehörigen Feststellungen. Die Revision hat nur hinsichtlich des Straf-

ausspruchs Erfolg. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen

eines besonders schweren Falls des Totschlags bei der Tat zum Nachteil des

Kindes K. ablehnte, tragen nicht; sie enthalten einen durchgreifenden Wer-

tungsfehler.

I.

1. Vorgeschichte der Tat:

Der Angeklagte und O. G. lernten sich Ende des Jahres

2000 in einem Wohnheim in H. kennen. Zwischen beiden entwickelte

sich eine engere Beziehung, sie lebten zusammen. Das Verhältnis war von

vorneherein von Meinungsverschiedenheiten, gegenseitigen Vorwürfen und

Streitigkeiten geprägt.

Am 30. November 2001 kam - vom Angeklagten unerwünscht - der ge-

meinsame Sohn K. zur Welt. Das Verhältnis des Angeklagten zu dem Kind

blieb oberflächlich, ja ablehnend. In seiner geistigen Entwicklung blieb K.

stark zurück. Er konnte bis zuletzt nicht sprechen.

Etwa zum Jahreswechsel 2003/2004 trennten sich O. G.

und der Angeklagte. Gleichwohl nahmen sie im Februar 2004 ihre sexuelle Be-

ziehung wieder auf. Im März 2004 lernten beide neue Partner kennen. Der

Kontakt zwischen O. G. und dem Angeklagten riss deshalb nicht

ab; beide wussten von der neuen Partnerschaft des beziehungsweise der an-

deren nichts. Der Angeklagte besuchte O. G. mehrfach und über-

nachtete bei ihr, insbesondere noch mindestens zwei Mal, nachdem er bei ei-

nem dieser Besuche in der Nacht vom 29. auf den 30. März 2004 auf den in

demselben Haus wohnenden neuen Freund von O. G. getroffen

war, diesen angegriffen, erheblich verletzt und damit zur sofortigen Beendigung

des Verhältnisses zu O. G. veranlasst hatte.

2. Die Tat:

Der Angeklagte besuchte O. G. entweder in der Nacht vom

9. auf den 10. April oder vom 10. auf den 11. April 2004 nach 22.30 Uhr erneut

in ihrer Wohnung. Sie hatten auf dem Doppelbett im Schlafzimmer Ge-

schlechtsverkehr. K. lag währenddessen auf der anderen Hälfte des Dop-

pelbetts und schlief. Zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr gerieten der Angeklag-

te und O. G. in einen „irgendwie gearteten Beziehungsstreit“. Dar-

über hinaus vermochte die Strafkammer den Gegenstand dieses Streites nicht

festzustellen.

Der Angeklagte beschloss - aus Wut oder weil ihm die lästige Streiterei

nun endgültig auf die Nerven ging - spontan, O. G. zu töten. Er

führte dies sogleich aus und erstickte O. G. , indem er eine weiche

Bedeckung, vermutlich ein auf dem Bett liegendes Kissen, zwei bis fünf Minu-

ten auf das Gesicht von O. oder - umgekehrt - den Kopf mit dem Gesicht in

eine solche drückte, bis sie tot war.

K. war entweder schon durch den vorangegangnen Streit, spätes-

tens aber als der Angeklagte O. G. tötete, wach geworden und

fing an zu heulen. „Dadurch gestört und genervt und durch die unmittelbar vo-

rangegangene Tötung von O. G. noch innerlich aufgewühlt, be-

schloss der Angeklagte, auch K. zu töten“. Der Angeklagte erstickte K. ,

der aufgrund seines geringen Alters und seiner verzögerten geistigen Entwick-

lung nicht fähig war, sich des Angriffs des Angeklagten zu versehen.

3. Verhalten nach der Tat:

Der Angeklagte verließ zunächst die Wohnung. Er ging vor dem Haus

auf und ab und rauchte mehrere Zigaretten. Er stieg in sein Fahrzeug und fuhr

ein Stück in Richtung H. . Während dieser Fahrt fasste er dann den

Entschluss, die Leichen - in Spannbetttücher gepackt und mit Bakenfüßen be-

schwert - bei N. im Ne. zu versenken, um so im Zusammenhang

mit entsprechenden Aufräumarbeiten in der Wohnung vorzutäuschen, dass

O. G. und K. verreist seien. „Dieses Vorhaben führte er darauf

kaltblütig aus.“ Die Täuschung hatte Erfolg bis die Leichen am 20. April (O.

G. ) beziehungsweise am 21. Juni 2004 (K. ) wieder auftauchten.

II.

1. Zu den Mordmerkmalen stellte die Strafkammer folgende Erwägungen

an:

„Es war zwar in Anbetracht des Nachtatverhaltens des Angeklagten nicht

fern liegend, dass der Angeklagte, nachdem er O. G. getötet hatte,

anschließend K. in der Absicht getötet hat, die Tötung von O. G.

dadurch zu verdecken.“ Dass der Angeklagte in entsprechender Absicht

handelte, sah die Strafkammer jedoch nicht mit dem erforderlichen Maß an Si-

cherheit als erwiesen an. Der knapp zwei Jahre vier Monate alte K. , der

aufgrund seiner verzögerten Entwicklung nicht sprechen konnte, wäre kein

tauglicher Zeuge gewesen, sollte er die Tötung von O. G. durch

den Angeklagten mitbekommen haben. Zudem sei nicht auszuschließen, dass

K. erst während des Tatgeschehens aufwachte und das eigentliche Ge-

schehen gar nicht wahrnehmen konnte. Entscheidend für die Strafkammer sei

aber gewesen, dass es völlig unrealistisch sei anzunehmen, der Angeklagte

habe direkt im Anschluss an die Tötung von O. G. den Plan ge-

fasst, die Tat zu vertuschen, die Leichen verschwinden zu lassen und den An-

schein zu erwecken, O. G. und K. seien verreist, und deshalb

K. getötet. Zu derartigen Überlegungen sei der Angeklagte - wie die Straf-

kammer dann noch näher begründet - in diesem Moment überhaupt nicht in der

Lage gewesen.

Hinsichtlich des Mordmerkmals der Heimtücke hatte die Strafkammer

wegen des Alters und der verzögerten geistigen Entwicklung erhebliche, letzt-

lich nicht auszuräumende Zweifel, dass K. zu Argwohn fähig war.

Auch sonstige niedrige Beweggründe vermochte die Strafkammer bei

der Tötung K. s nicht festzustellen, ersichtlich im Hinblick auf die innere Ver-

fassung des Angeklagten bei dieser ebenfalls spontan verwirklichten zweiten

Tat, so dass der Angeklagte - entsprechend der Bewertung beim Mordmerkmal

der Verdeckungsabsicht - die Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe

ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung nicht ins Bewusstsein

aufgenommen und erkannt hat.

2. Einen besonders schweren Fall des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2

StGB hat die Strafkammer schließlich ebenfalls verneint. Es könne auch bei

K. nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte besonders brutal und

planmäßig vorgegangen sei. Auch sei das Verschulden des Angeklagten nicht

derart außergewöhnlich groß, dass es ebenso schwer wiegt wie das eines Mör-

ders. Insbesondere sei eine Nähe zu Mordmerkmalen nicht gegeben.

III.

1. Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe - auch - sei-

nen Sohn K. , wie in den Urteilsgründen im Einzelnen dargestellt, vorsätzlich

erstickt, beruht auf einer sorgfältigen, widerspruchsfreien und insgesamt

rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.

2. Auch die Feststellungen zu den - hier in Betracht kommenden - Mord-

merkmalen sind revisionsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden. Die Beweise

zu würdigen und den tatrelevanten Sachverhalt festzustellen, ist auch insoweit

Sache des Tatrichters. Der Überprüfung durch das Revisionsgericht ist das nur

in Grenzen zugänglich. Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer das Vor-

liegen von Mordmerkmalen verneinte, sind noch tragfähig, auch hinsichtlich

des Mordmerkmals der sonstigen niedrigen Beweggründe.

Zwar liegt es bei der Tötung eines Kindes wie K. , des eigenen knapp

zweieinhalbjährigen, hilflosen und geistig behinderten Sohnes, bei den hier

sonst festgestellten Tatumständen auf den ersten Blick nicht fern, dass der Tä-

ter aus sonstigen niederen Beweggründen handelte. Denn es ist im Grunde

nichts ersichtlich, das der Tat den Anschein besonderer Verwerflichkeit (sittlich

auf tiefster Stufe stehend) nehmen könnte. Allerdings setzt eine Verurteilung

wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, voraus, dass ein als

niedrig anzusehender Beweggrund zweifelsfrei positiv festgestellt ist. Kann das

Gericht insoweit zu keiner eindeutigen Festlegung gelangen, weil es keinen

von mehreren nach dem Beweisergebnis in Betracht kommenden Beweggrün-

den ausschließen kann, so ist eine Verurteilung nur dann möglich, wenn jeder

dieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist (vgl. BGH GA 1980, 21). Wenn

der Angeklagte ohne jeglichen Grund gehandelt hätte, stellt dies für sich im

Grundsatz noch keinen niedrigen Beweggrund dar (ebenda). “Hierbei ist zu

berücksichtigen, dass der rechtswidrigen Tat nach § 212 StGB schon an sich

ein unerträgliches Missverhältnis innewohnt; daher wäre es, auch im Hinblick

auf § 103 Abs. 2 GG und die absolute Rechtsfolge des § 211 StGB verfehlt,

jede vorsätzliche Tötung, für welche sich kein ‚nachvollziehbarer’ oder nahe

liegender Grund finden lässt, als Mord aus niedrigen Beweggründen anzuse-

hen“ (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 9). Auch in der Entscheidung

BGHSt 47, 128 wird darauf abgestellt, dass die subjektive Bereitschaft zum

absolut grundlosen Töten definitiv festgestellt wird. Auch dass der Angeklagte

spontan handelte und sich in einer emotional aufgewühlten Lage befand,

schließt sonstige niedrige Beweggründe zwar nicht aus. Dies bedarf dann aber

besonderer Prüfung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 12

m.w.N.). Die Tötung eines Menschen in der Erregung, in einer aufgewühlten

Situation, genervt, wovon die Strafkammer ausgeht, steht für sich genommen

nicht von vorneherein auf der sittlich niedrigsten Stufe. Gefühlsregungen wie

Wut, Ärger, Hass und Rache kommen in der Regel nur dann als niedrige Be-

weggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beru-

hen (vgl. BGH NStZ 2004, 34 m.w.N.). Zu all dem verhält sich das Urteil zwar

kaum. Feststellungen hierzu zu treffen, sah sich die Strafkammer trotz Aus-

schöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten offensichtlich nicht in der Lage. Ein

durchgreifender Mangel ist darin in diesem Fall jedoch nicht zu sehen. Denn es

bedarf zudem - und das ist hier entscheidend - zweifelsfreier Feststellung, dass

sich der Angeklagte bei Begehung der Tat der besonderen Verwerflichkeit sei-

nes Tuns bewusst war (vgl. BGH NStZ 2005, 331). Davon kann aber - selbst

wenn von besonderer Verwerflichkeit in objektiver Hinsicht auszugehen wäre -

im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Strafkammer zur subjektiven

Seite der Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht und der sonstigen niedrigen

Beweggründe beim Angeklagten gerade nicht ausgegangen werden.

3. Allerdings ist der Strafkammer vor dem Hintergrund der Feststellun-

gen zu den Mordmerkmalen bei der Strafzumessung, ausgehend vom Tatbe-

stand des Totschlags, ein Wertungsfehler unterlaufen. Die Strafkammer hat die

Ablehnung der Einstufung der Tötung K. s als besonders schweren Fall des

Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB insbesondere darauf gestützt, dass eine

Nähe zu Mordmerkmalen nicht gegeben sei. Tatsächlich lagen aber - so die

Strafkammer - Mordmerkmale gerade nicht fern. Insbesondere das Mordmerk-

mal der sonstigen niedrigen Beweggründe war letztlich objektiv gegeben. Seine

Annahme scheiterte im Ergebnis nur daran, dass die Strafkammer die subjekti-

ve Tatseite verneint hat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zwei Menschen

getötet hat, ein Umstand, den das Landgericht in diesem Zusammenhang als

Strafschärfungsgrund mit hätte bedenken müssen.

Die Strafzumessung bedarf daher hinsichtlich der Tat zum Nachteil des

Kindes K. – insbesondere im Hinblick auf § 212 Abs. 2 StGB – sowie zur

Gesamtstrafe neuer Verhandlung und Entscheidung. Die bisher getroffenen

Feststellungen sind von diesem Wertungsversehen nicht betroffen und können

bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den bislang getroffenen

nicht widersprechen, sind möglich.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf