Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2005 – 1 StR 447/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2005

in der Strafsache

gegen

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________________

StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2; Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG

Der in der ersten Hauptverhandlung unterlassene oder verspätete Widerspruch wegen Verletzung der §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO oder sonstiger Belehrungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens kann nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht mehr geltend gemacht werden.

BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - 1 StR 447/05 - LG Baden-Baden

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Baden-Baden vom 10. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zu der Verfahrensrüge, die die Verwertbarkeit der polizeilichen Beschul-

digtenvernehmung vom 16. September 2003 in Abwesenheit des bestellten

Verteidigers und ohne Dolmetscher betrifft, bemerkt der Senat:

I. Dieser Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am 15. September 2003 wurde der Angeklagte, italienischer Staatsan-

gehöriger, der mehr als 30 Jahre in Deutschland gelebt hatte, aus spanischer

Auslieferungshaft an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Zuvor war

ihm bereits ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Termin zur Verkündung des

Haftbefehls wurde bestimmt auf den 16. September 2003, 13.30 Uhr. Die

Staatsanwaltschaft setzte den Verteidiger und die für die Vorführung des Be-

schuldigten zuständige Kriminalpolizei vom Termin in Kenntnis. Ein Dolmet-

scher wurde vom Ermittlungsrichter geladen.

Vor dem Haftrichtertermin erklärte sich der Angeklagte um 12.55 Uhr ge-

genüber KHK K. nach ordnungsgemäßer Belehrung zur Aussage ohne

Hinzuziehung eines Verteidigers bereit. Dem Vernehmungsbeamten war die

Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht bekannt. Auch der Beschuldigte wuss-

te davon nichts. Er gab eine geständige Einlassung ab und erklärte, er sei der

deutschen Sprache mächtig.

Um 13.30 Uhr benachrichtigte der Haftrichter den zuständigen Staatsan-

walt, dass die Haftbefehlseröffnung sich verzögere, weil der Beschuldigte vor

der Kriminalpolizei ein Geständnis ablege. Der Staatsanwalt unterrichtete den

Verteidiger entsprechend. Die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung endete

um 13.50 Uhr. Beim Haftrichter sagte der Beschuldigte in Anwesenheit des Ver-

teidigers und eines Dolmetschers nicht zur Sache aus. Mit Schriftsatz vom 18.

September 2003 beanstandete der damalige Pflichtverteidiger gegenüber der

Staatsanwaltschaft die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 16. Septem-

ber 2003 wegen der fehlenden Anwesenheit von Verteidiger sowie Dolmet-

scher, rügte einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und

machte ein Verwertungsverbot geltend.

Der Angeklagte ließ in der ersten Hauptverhandlung vor dem Schwurge-

richt die Angaben aus der betreffenden Beschuldigtenvernehmung über seinen

Verteidiger im Kern bestätigen und als seine Einlassung in Anwesenheit eines

Dolmetschers vortragen. Ein Widerspruch gegen die Verwertung der Beschul-

digtenvernehmung wurde in der Hauptverhandlung nicht mehr erhoben.

Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags. Auf

die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung wegen Mordes in der

Begehungsform der Heimtücke erstrebte, wurde das erstinstanzliche Urteil mit

den Feststellungen aufgehoben.

In der zweiten Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich abweichend

von seinen früheren Angaben in zwei unterschiedlichen Versionen eingelassen.

Seinen früheren Verteidiger hat er von der Schweigepflicht nicht entbunden.

Der Verwertung der Beschuldigtenvernehmung wurde in der zweiten Hauptver-

handlung widersprochen. Die Einlassung des Angeklagten aus der ersten

Hauptverhandlung wurde durch die Vernehmung des damaligen Vorsitzenden

eingeführt. Der Angeklagte wurde wegen eines heimtückisch begangenen Mor-

des verurteilt. Im neuen erstinstanzlichen Urteil hat sich das Schwurgericht dem

Wortlaut nach "ergänzend" auf die Beschuldigtenvernehmung gestützt.

II. Die von der Revision auf § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1

Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

1. Grundsätzlich ist dem Beschuldigten vor seiner polizeilichen Verneh-

mung mitzuteilen, dass ihm bereits ein Verteidiger bestellt worden ist (BGH

NStZ 1997, 502). Ob hier in dem Unterlassen der Mitteilung ein Verstoß gegen

den Grundsatz des fairen Verfahrens zu sehen ist, der ein Verwertungsverbot

nach sich ziehen könnte, kann der Senat offen lassen. Entgegen der oben zi-

tierten Entscheidung ist dem Beschuldigten die Verteidigerbestellung hier nicht

bewusst vorenthalten worden. Der Vernehmungsbeamte hatte keine Kenntnis

davon. Der Staatsanwalt erfuhr von der polizeilichen Vernehmung erst, nach-

dem diese schon fortgeschritten war. Ob zu dem Zeitpunkt für ihn noch Unter-

richtungsmöglichkeiten bestanden, ist nicht geklärt.

2. Der Angeklagte kann sich hier auf einen Verstoß gegen Grundsätze

des fairen Verfahrens schon deshalb nicht berufen, weil er in der ersten Haupt-

verhandlung über seinen Instanzverteidiger, der noch im Ermittlungsverfahren

Widerspruch erhoben hatte, die Angaben aus der Beschuldigtenvernehmung im

Kern bestätigen ließ und das Tatgeschehen erneut in Anwesenheit eines Dol-

metschers einräumte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 5 StR

475/02). Das Unterlassen des Hinweises im Ermittlungsverfahren ist dadurch

jedenfalls geheilt (BGHSt 22, 129; 27, 355, 359).

Die Revision trägt zudem sowohl die Bestätigung der Angaben aus der

Beschuldigtenvernehmung über den damaligen Verteidiger in der ersten Haupt-

verhandlung als auch dessen Widerspruch im Ermittlungsverfahren nicht vor.

Soweit eine Wiederholung des Widerspruchs in der ersten Hauptverhandlung

nicht mehr erfolgte, ist ein Verteidigerverschulden nach einer bestätigenden

Einlassung in der Hauptverhandlung nicht ersichtlich.

3. Generell ist der Verwertung einer Aussage, die unter Verstoß gegen

die Verfahrensgrundsätze der §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO

(Schweigerecht sowie Recht zur Verteidigerkonsultation) oder sonstige Beleh-

rungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahren nach Art. 20 Abs. 3

i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG im Ermittlungsverfahren erlangt worden ist, bis zu dem

in § 257 StPO genannten Zeitpunkt zu widersprechen (vgl. zur Widerspruchslö-

sung BGHSt 38, 214; 42, 15, 22; BGH NStZ 1997, 502). Die Frage, ob der un-

terlassene oder verspätete Widerspruch in der ersten Hauptverhandlung nach

Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht in der neuen Haupt-

verhandlung nicht mehr geltend gemacht werden kann (so BayObLG NStZ

1997, 99; OLG Celle StV 1997, 68; OLG Oldenburg StV 1996, 416; Meyer-

Goßner, StPO 48. Aufl. § 136 Rdn. 25; Boujong in KK StPO 5. Aufl. § 136

Rdn. 28; ebenso für das Berufungsverfahren OLG Stuttgart NStZ 1997, 405),

ist, soweit ersichtlich, durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Der

Senat teilt die auch vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung, dass in

einem solchen Fall die Rüge präkludiert ist. Die Nichtausübung des Wider-

spruchsrechts innerhalb der Frist führt in den genannten Fällen zum endgülti-

gen Rechtsverlust. Dies ergibt sich daraus, dass es sich um ein prozessuales

Gestaltungsrecht handelt, das nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt

beschränkt ist. Das Ermittlungsverfahren bildet die Grundlage für das gesamte

folgende gerichtliche Verfahren, auch nach Aufhebung des ersten Urteils und

Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht. Der Angeklagte muss

sich an einer nicht widersprochenen Einlassung aus dem Ermittlungsverfahren

festhalten lassen. Deren Bestand kann nicht seiner Dispositionsfreiheit unterlie-

gen, was schon im Fall einer Teilaufhebung des ersten Urteils deutlich wird.

Der Angeklagte hat sich hier in der neuen Hauptverhandlung mit einem

neuen Verteidiger einer anderen Verteidigungsstrategie bedient und sich nicht

nur abweichend zur früheren Hauptverhandlung, sondern auch in der neuen

Hauptverhandlung wechselnd eingelassen. Dies zeigt bereits die Notwendigkeit

der Bindungswirkung an eine einmal getroffene Entscheidung bzw. an den ein-

getretenen Rechtszustand. Der frühere Verteidiger unterliegt der Schweige-

pflicht. Es entspricht der besonderen Verantwortung eines Verteidigers und sei-

ner Fähigkeit, Mängel beim Zustandekommen einer Einlassung im Ermittlungs-

verfahren aufzudecken und zu erkennen, ob die Berufung auf ein etwa daraus

resultierendes Verwertungsverbot einer sinnvollen Verteidigung dient (vgl.

BGHSt 38, 214, 226). Deshalb wird der Angeklagte durch die Bindung an die

Verwertbarkeit seiner unwidersprochen eingeführten und berücksichtigten An-

gaben aus dem Ermittlungsverfahren in seinen Verteidigungsrechten nicht be-

schränkt.

4. Der Senat kann offen lassen, ob das Urteil auf den Angaben aus der

beanstandeten Beschuldigtenvernehmung, die dem Wortlaut nach zwar "ergän-

zend" herangezogen wurde und "mit den übrigen Erkenntnissen der Beweisauf-

nahme in Einklang" steht, überhaupt beruht.

Nack Wahl Boetticher

Schluckebier Elf