Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2005 – 1 StR 478/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karls-

ruhe vom 26. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Erfolgreiches Revisionsvorbringen kann nicht auf die Vorlage von Be-

weismaterial gestützt werden, das, so der Vortrag der Verteidigung,

zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht zur Verfügung ge-

standen habe. Schon deshalb braucht der Senat Zweifeln an der Echt-

heit des von der Verteidigung am 7. November 2005 vorgelegten

Schreibens, das angeblich ein Notar an den Angeklagten gerichtet hat,

nicht nachzugehen, die sich aus Form und Inhalt dieses Schreibens er-

geben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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