BGH Beschluss vom 09.11.2005 – 1 StR 478/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karls-
ruhe vom 26. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Erfolgreiches Revisionsvorbringen kann nicht auf die Vorlage von Be-
weismaterial gestützt werden, das, so der Vortrag der Verteidigung,
zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht zur Verfügung ge-
standen habe. Schon deshalb braucht der Senat Zweifeln an der Echt-
heit des von der Verteidigung am 7. November 2005 vorgelegten
Schreibens, das angeblich ein Notar an den Angeklagten gerichtet hat,
nicht nachzugehen, die sich aus Form und Inhalt dieses Schreibens er-
geben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf