BGH Beschluss vom 09.11.2005 – BLw 6/05
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 6/05
BESCHLUSS
vom
9. November 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
LPGG 1959 § 24 Abs. 2; LPGG 1982 § 45 Abs. 3 Satz 1
Die Vorschriften in den LPG-Gesetzen der DDR (§ 24 Abs. 2 LPGG 1959 und § 45 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982) über den Übergang der mitgliedschaftlichen Rechte aus der Boden- und Inventareinbringung durch den Erblasser sind auf den Erben, der Mitglied in der LPG war, bezogene Sonderregelungen. Sie sind auf einen Vermächt- nisnehmer nicht entsprechend anzuwenden, auch wenn dieser Mitglied in der LPG war und ihm in Erfüllung der Vermächtnisanordnung des Erblassers ein in die LPG eingebrachtes Grundstück übereignet wurde.
BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - BLw 6/05 - OLG Jena
AG Bad Langensalza
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Land-
wirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
21. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An-
tragsstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
69.620,34 €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprü-
che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend.
Die Antragstellerin ist die Adoptivtochter von S. B. (im folgen-
den Erblasserin). Sie war seit März 1959 Mitglied in einer LPG Typ I „N.
“, M. , und trat zum 1. August 1962 in die LPG III „W. “, eben-
falls in M. ein, in die sie eine Bodenfläche von 7,83 ha und einen Inven-
tarbeitrag von 4.237,96 Mark einbrachte.
Die Erblasserin war Mitglied der LPG I „N. “. Diese LPG schloss
sich 1968 mit der LPG III „W. “ zusammen. Nach einem Protokoll
„über die zu erbringende Vermögensdifferenz und Inventar beim Zusammen-
schluss …“ wurde von der Erblasserin eine Fläche von 3,75 ha und ein Vermö-
gensanteil von 16.801,99 Mark eingebracht.
Die Erblasserin ließ am 27. Februar 1975 ein Testament notariell beur-
kunden, in dem sie die Antragstellerin zu ihrer Alleinerbin einsetzte und Ver-
mächtnisse durch die Übertragung bestimmter landwirtschaftlich genutzter, in
die LPG eingebrachter Grundstücke für O. S. , J. H. sowie
E. Sch. anordnete. Im Testament ist vermerkt, dass die Grundstücke,
die an O. S. und J. H. gehen sollten, zum Teil aus dem Ver-
mögen ihrer Eltern stammten und an die Linie S. zurückgehen sollten. In
Bezug auf den Inventarbeitrag wurde im Testament verfügt, dass dieser den
Vermächtnisnehmern entsprechend der ihnen zugedachten Grundstücke pro-
zentual zustehen solle.
Die Erblasserin verstarb am 8. August 1981. Nach Eröffnung des Testa-
mentes am 4. September 1981 wurden die Grundstücke an die Vermächtnis-
nehmer übereignet.
Aus der LPG III „W. “ ging nach Zusammenschlüssen mit an-
deren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Antragsgegnerin
hervor. Nach dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 3. April 1991 be-
schloss diese die (Auf-)Teilung des Vermögens auf die Genossenschaftsmit-
glieder gemäß einer Aufstellung über die geleisteten Arbeitsjahre. Ein Vermerk
über einen Beschluss zur Auflösung der Antragsgegnerin vom 3. April 1991 ist
im Genossenschaftsregister nicht eingetragen. Wesentliche Teile des Anlage-
vermögens der Antragsgegnerin wurden danach von der Fa. T.
GmbH (im folgenden M. ) genutzt, die im Oktober 1991 in Rund-
schreiben den Mitgliedern der Antragsgegnerin ihre Ansprüche gemäß dem Tei-
lungsplan vom 3. April 1991 mitteilte.
Am 9. Dezember 1991 fand eine Mitgliederversammlung der Antrags-
gegnerin statt. In dem Protokoll über den Verlauf der Versammlung ist vermerkt,
dass der Tagungsleiter darüber hat abstimmen lassen, wer gegen die Be-
schlüsse vom 3. April 1991 sei. Dazu wird vermerkt, dass dieser Beschluss bei
einer Anzahl von 280 anwesenden Mitgliedern gegen 21 namentlich benannte
Stimmen (u.a. die der Antragstellerin) bei keiner Enthaltung angenommen wor-
den sei. Weiter ist eine Abstimmung darüber festgehalten, dass der Liquidati-
onsbeirat tätig sei und die LPG zu liquidieren (korrigiert in aufzulösen) habe. Bei
der Abstimmung ist eine Gegenstimme vermerkt. Schließlich ist in dem Proto-
koll ein Beschluss vermerkt, mit dem deutlich zum Ausdruck gebracht werde,
dass entsprechend dem Beschluss vom 3. April 1991 die Antragsgegnerin in
die M. umgewandelt werden solle. Auch dieser Beschluss soll wieder-
um gegen 21 Stimmen gefasst worden sein.
Die Antragstellerin kündigte am 16. Dezember 1991 ihre Mitgliedschaft in
der Antragsgegnerin.
In der Registerakte der Antragsgegnerin wurde mit Datum vom 20. De-
zember 1994 folgendes eingetragen:
„Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9.12.91 hat sich die LPG T. M. aufgelöst. Die Eröffnungsbilanz auf den Namen der LPG (T) M. muß noch vorgelegt werden.
Liquidationsbeirat besteht aus…“
Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Abfindung nach dem Land-
wirtschaftsanpassungsgesetz geltend, und zwar aus eigener Inventareinbrin-
gung und auf Grund ihrer Stellung als Erbin aus der Einbringung von inventar-
beitragsgleichen Leistungen durch die Erblasserin. Dabei hat sie auch die Antei-
le am LPG I Vermögen in die Abrechnung einbezogen, die auf die den Ver-
mächtnisnehmerin zugedachten Grundstücke entfielen.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von 180.815,75 DM
nebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 100.567,26 DM nebst Zinsen ab-
gewiesen. Der Beschluss ist von beiden Beteiligten mit der Beschwerde ange-
fochten worden. Das Oberlandesgericht – Landwirtschaftssenat – hat dem auf
Zahlung von 159.276,04 DM nebst Zinsen reduzierten Antrag in Höhe von
69.620,64 EUR (= 136.166,14 DM) nebst Zinsen stattgegeben und die weiter-
gehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin sowie die sofortige Be-
schwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Mir der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin
ihren Abweisungsantrag weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, dass der Antragstellerin Abfindungs-
ansprüche aus eigenem und aus geerbtem Recht aus § 51a Abs. 1 und § 44
Abs. 1 LwAnpG dem Grunde nach zustünden. Die Kündigung der Mitgliedschaft
durch die Antragstellerin vom 16. Dezember 1991 sei vor der mit Ablauf des 31.
Dezember 1991 kraft Gesetzes eingetretenen Liquidation der Antragsgegnerin
wirksam geworden. Entgegen der Eintragung im Register ergebe sich aus dem
Protokoll vom 9. Dezember 1991 nicht, dass ein entsprechender Auflösungsbe-
schluss gefasst worden sei. Zwar weise die Beschlussfassung „der Liquidati-
onsbeirat habe weiterhin die Liquidation der LPG abzuwickeln“, darauf hin, dass
ein solcher Beschluss gefasst worden sein könnte. Die andere Beschlussfas-
sung, dass man am 3. April 1991 die Antragsgegnerin in die M. habe
umwandeln wollen, was aber nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sei und
nunmehr nachgeholt werden müsse, weise indessen auf einen anderen Be-
schlusswillen hin. Ähnlich widersprüchlich stelle sich der weitere Inhalt des Pro-
tokolls dar.
Aus eigener Mitgliedschaft habe die Antragstellerin einen Abfindungsan-
spruch in Höhe von 37.248,32 DM. Als Erbin nach S. B. habe sie ohne
Berücksichtigung der auf die Vermächtnisnehmer entfallenden Grundstücke
einen Anspruch von 90.859,89 DM. Ihr stehe ferner ein Anspruch in Höhe von
21.858,26 DM wegen des LPG-I-Anteils zu, der auf die J. H. zuge-
wendeten Grundstücke entfalle. Der Eintritt in die Rechte der Erblasserin aus
der Mitgliedschaft sei nämlich an die Erbenstellung gebunden. Eine entspre-
chende Anwendung des § 24 Abs. 2 LPGG 1959 auf die Vermächtnisnehmer
komme nicht in Betracht.
III.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Unbegründet sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Fest-
stellung des Beschwerdegerichts, die Antragsgegnerin habe sich nicht aufgrund
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 41 Satz 1 LwAnpG 1991) be-
reits mit Wirkung vom 9. Dezember 1991 in Liquidation befunden.
a) Das Beschwerdegericht hat bei der Auslegung des Protokolls über die
Mitgliederversammlung vom 9. Dezember 1991, in der der Beschluss zur Auflö-
sung der Antragsgegnerin gefasst worden sein soll, keine anerkannten Ausle-
gungsgrundsätze verletzt. Ein solcher Beschluss ist zwar im LPG-Register ein-
getragen worden, was einen Beweis des ersten Anscheins dafür begründet,
dass auch der der Eintragung zugrunde liegende Vorgang (hier der Beschluss
zur Auflösung der LPG) erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 31. Juli 1997, V ZR 23/96,
WM 1997, 2040, 2041). Auf Grund der den Instanzgerichten auferlegten Pflicht,
den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 9
LwVG i.V.m. § 12 FGG) kann es nicht beanstandet werden, wenn das Be-
schwerdegericht, nachdem die Fassung eines solchen Beschlusses streitig war,
auch die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden herangezogen hat. Das
Protokoll über die von der Antragsgegnerin vorgetragene Beschlussfassung war
schon deshalb der für deren Feststellung wesentliche Gegenstand, weil bereits
allein der Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 41 LwAnpG zur Auflö-
sung der LPG geführt hätte, während der nachfolgenden Eintragung nur noch
eine deklaratorische Bedeutung zugekommen wäre (vgl. OLG Hamburg, NJW
1957, 225 – zur eingetragenen Genossenschaft).
Dem Inhalt des Protokolls kommt deshalb die ausschlaggebende Bedeu-
tung zu, weil aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die Mitglieder als
auch für außenstehende Dritte, der Gegenstand der Beschlussfassung unmiss-
verständlich die Auflösung der LPG zum Inhalt haben muss. Die Auflösung ist
nur dann beschlossen, wenn diese auch Gegenstand der Beschlussfassung
gewesen ist. Es reicht dagegen nicht aus, dass dem Inhalt eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung die Auflösung als notwendige Konsequenz ent-
nommen werden kann. Dies ist allgemeine Auffassung für Beschlüsse zur Auf-
lösung einer Genossenschaft nach § 78 Abs. 1 GenG (vgl. Beuthien, GenG, 12.
hat ebenso für die Beschlüsse zur Auflösung einer LPG nach § 41 LwAnpG zu
gelten, da auch hier die Auflösung die Folge eines Willens der Mitgliederver-
sammlung ist, der im Beschluss zum Ausdruck kommen muss, was eine ein-
deutige Beschlussvorlage und damit Klarheit über den Gegenstand der Ab-
stimmung erfordert.
Das Beschwerdegericht hat dem Protokoll der Mitgliederversammlung
einen solchen Beschluss nicht entnommen. Eine Abstimmung der Mitglieder-
versammlung, die eine Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der LPG
zum Gegenstand hatte, zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die von ihr
zitierte Beschlussfassung über die Tätigkeit eines Liquidationsbeirates setzt
zwar eine Auflösung voraus, weil es andernfalls dieses Organs nicht bedurft
hätte. Diesem Beschlussinhalt wäre aber die Auflösung lediglich als notwendige
Folge zu entnehmen, was für eine Entscheidung über das Ob einer Liquidation
nicht genügt. Im Übrigen verweist das Beschwerdegericht in nicht zu beanstan-
dender Weise auf die Widersprüchlichkeit der Beschlüsse in dem Protokoll der
Versammlung vom 9. Dezember 1991, das einen ungeordneten Verlauf mit aus
dem Augenblick heraus formulierten und zur Abstimmung gestellten Beschluss-
anträgen widerspiegelt.
b) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge
unzureichender Amtsermittlung über die Vorgänge in der Mitgliederversamm-
lung. Das Beschwerdegericht war nicht gehalten, den Tagungsleiter, auf dessen
Zeugnis sich die Antragsgegnerin im Übrigen nicht berufen hatte, zum Ver-
ständnis der zur Abstimmung gestellten und angenommenen Beschlüsse zu
vernehmen. Eine solche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu einzel-
nen nicht protokollierten Erklärungen war nicht geeignet, zusätzliche verwertba-
re Erkenntnisse für die Auslegung eines Beschlusses zu gewinnen. Auch inso-
weit gilt, dass im Interesse der Verlässlichkeit und der Rechtssicherheit zur
Feststellung und Auslegung von Beschlüssen grundsätzlich keine Umstände
herangezogen werden dürfen, die sich nicht aus der Sitzungsniederschrift
selbst ergeben (vgl. RGZ 146, 145, 154 und Beuthien, aaO, Rdn.1).
2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass
nicht die Antragstellerin als Erbin, sondern die Vermächtnisnehmerin J.
H. mit der Erfüllung des Vermächtnisses durch Übertragung der Grundstü-
cke in die genossenschaftliche Stellung der Erblasserin eingerückt sei. Gründe
für die von ihr vertretene Ansicht zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die an-
gegriffene Entscheidung ist auch in diesem Punkt von Rechtsfehlern frei.
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der
im Landwirtschaftsanpassungsgesetz begründete Anspruch auf Abfindung
(§ 44) an den in die LPG eingebrachten Sachwert und die damit für das Unter-
nehmen begründete Nutzungsmöglichkeit anknüpft. Die Beteiligungsansprüche
auf Inventarverzinsung und auf Bodennutzungsvergütung sind dem zugewie-
sen, dem auch der Inventarbeitrag zusteht (Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000,
BLw 12/99, WM 2000, 1760, 1761). Anspruchsberechtigt ist derjenige, der am
Stichtag (15. März 1990) Landeinbringer war, also die sich aus den Statuten
ergebende Rechtsstellung in Bezug auf den eingebrachten Boden und den In-
ventarbeitrag inne hatte (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 12/99, aaO).
b) Wer in die Rechtsstellung des Erblassers aus der Inventareinbringung
eingetreten ist, ist nach der im Zeitpunkt des Erbfalles geltenden Rechtslage zu
bestimmen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 58/98, WM 2000, 250,
251). Beim Tode der Erblasserin im August 1981 galt das Gesetz über die
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (LPGG
1959), allerdings mit den Änderungen durch das Einführungsgesetz zum Zivil-
gesetzbuch vom 19. Juni 1975 (EGZGB).
aa) Das Gesetz sah in § 24 Abs. 2 LPGG 1959, dass das von einem
LPG-Mitglied eingebrachte Land und Inventar als vom Erben eingebracht gilt,
wenn der Erbe Mitglied der LPG ist. Danach war die Antragstellerin, die durch
das Testament zur Alleinerbin bestimmt worden war, in die Rechte der Erblas-
serin als LPG-Mitglied aus deren Boden- und Inventareinbringung eingetreten.
Die gesetzliche Fiktion des § 24 Abs. 2 LPGG 1959 war (wie die nachfolgende
Regelung in § 45 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982) auf die Erben beschränkt, auf die
die Vermögenswerte und die mitgliedschaftlichen Rechte des Erblassers über-
gingen, wenn sie selbst LPG-Mitglieder waren.
bb) Die Vermächtnisnehmer sind weder mit dem Erbfall noch mit der Er-
füllung ihres Anspruchs aus § 380 Abs. 1 Satz 2 ZGB durch die Übereignung
der Bodenflächen kraft Gesetzes in die mitgliedschaftlichen Rechte der Erblas-
serin eingetreten. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auch eine im Wege der
Analogie zu schließende Regelungslücke verneint.
Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 LPGG 1959 und des § 45 Abs. 3 Satz 1
LPGG 1982 waren auf den Erben bezogene Sonderregelungen. Eine vergleich-
bare Unteilbarkeit zwischen dem Eigentum an den eingebrachten Bodenflächen
und den mitgliedschaftlichen Rechten aus der Inventareinbringung ist in ande-
ren Regelungen nicht bestimmt worden. Die Vorschriften in den Gesetzen über
die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 und
vom 2. Juli 1982, nach denen eine Übertragung eingebrachter Bodenflächen im
Wege der Einzelrechtsnachfolge an andere LPG-Mitglieder zulässig war (§ 7
Abs. 2 LPGG 1959 und § 18 Abs. 1 LPGG 1982), ordneten für solche Veräuße-
rungen eine Einheit zwischen dem Übergang des Eigentums an den Grundstü-
cken und den mitgliedschaftlichen Rechten aus der Inventareinbringung gerade
nicht an.
cc) Die mitgliedschaftlichen Rechte gingen hier auch nicht auf Grund der
Anordnung im Testament vom 27. Februar 1975, nach der die Inventarbeiträge
den Vermächtnisnehmern anteilig entsprechend den
ihnen zugedachten
Grundstücken zustehen sollten, mit der Übereignung der Grundstücke auf die
Vermächtnisnehmer über. Diese Anordnung mag nach dem Auslegungsgrund-
satz des § 2085 BGB im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den Ver-
mächtnisnehmern noch Bedeutung haben. Rechte aus der Inventareinbringung
gegenüber der LPG konnten jedenfalls in dem Zeitpunkt des Erbfalls (August
1981) nicht mehr auf Grund der Anordnung zur anteiligen Übertragung der An-
sprüche auf den Inventarbeitrag auf die Vermächtnisnehmer übergehen. In die-
sem Zeitpunkt galt bereits die durch § 12 Ziffer 4 EGZGB in das LPGG 1959
eingefügte Neuregelung in § 14 Abs. 4 Satz 2, die die Pflichtinventarbeiträge
zum unverteilbaren genossenschaftlichen Eigentum bestimmte. Verfügungen
über Ansprüche auf den Pflichtinventarbeitrag mit Rechtswirksamkeit gegen-
über der LPG waren mit Wirkung vom 1. Januar 1976 nicht mehr zulässig. Die
Ansprüche auf Auszahlung waren untergegangen und wurden erst durch Ein-
fügung des § 44 Abs. 6 in das LPGG mit Wirkung vom 16. März 1990 ohne
Rückwirkung neu begründet (vgl. Senat, BGHZ 124, 210, 215).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Bad Langensalza, Entscheidung vom 30.06.2000 - Lw 16/93 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2005 - Lw U 964/00 -