Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LAnpG

§ 41 Zulässigkeit der Auflösung

Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 40 § 42