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BGH Urteil vom 09.11.2005 – IV ZR 146/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 146/04

URTEIL

Verkündet am: 9. November 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

AKB §§ 7 I Abs. 2 Satz 3 und 7 V; KfzPflVV § 6 Abs. 1

1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflicht- versicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähig- keit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsun- fähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrneh- mungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht einge- treten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich.

2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätz- lich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherer jeweils neu die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfassend an der Aufklä- rung des Geschehens mitzuwirken.

3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versiche- rungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten Höchstbeträge begrenzt ist.

BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 146/04 - Brandenburgisches OLG LG Neuruppin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche

Verhandlung vom 9. November 2005

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai

2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Am Abend des 6. April 2001 verursachte der Kläger, der am selben

Tag aus einer mehrwöchigen stationären psychotherapeutischen Be-

handlung entlassen worden war, als Führer seines bei der Beklagten

haftpflichtversicherten Pkw zwei Unfälle. Zunächst stieß er gegen

20.30 Uhr in H. und sodann gegen 21.00 Uhr in V. jeweils

gegen am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge, wobei er die Unfallorte

in beiden Fällen umgehend verließ und seine Fahrt fortsetzte. Etwa zwei

Stunden nach dem zweiten Unfall wurde der Kläger stark alkoholisiert

und schlafend in seinem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug aufge-

funden. Zu seiner Alkoholisierung gab er an, er habe erst nach Beendi-

gung seiner Fahrt Alkohol zu sich genommen.

3

Die Beklagte hat die vom Kläger verursachten Schäden an den

beiden betroffenen Fahrzeugen mit 3.199,78 € und 2.949,47 € reguliert

und nimmt den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit wegen dieser Beträ-

ge (zusammen 6.149,25 €) widerklagend in Regress.

Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklag-

te nicht berechtigt sei, die vorgenannten Beträge von ihm zurückzufor-

dern. Er meint, mit dem jeweils unerlaubten Entfernen vom Unfallort

nicht zugleich seine Aufklärungsobliegenheit aus § 7 I Abs. 2 der dem

Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für

die Kraftfahrtversicherung (AKB) verletzt zu haben, vielmehr sei er seiner

vertraglichen Aufklärungspflicht unverzüglich durch eine entsprechende

Schadensmeldung nachgekommen. Weiter habe er zum Zeitpunkt beider

Unfälle in einer akuten persönlichen Belastungssituation gestanden und

sei deshalb vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen.

Selbst wenn man aber annehme, er habe Obliegenheiten schuldhaft ver-

letzt, sei die Leistungsfreiheit der Beklagten hier auf einen Betrag von

insgesamt maximal 5.112,92 € begrenzt. Allenfalls in dieser Höhe könne

die Beklagte bei ihm Regress nehmen.

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Das Landgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abge-

wiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die nur

gegen die letztgenannte Verurteilung gerichtete Berufung hat das Beru-

fungsgericht den Kläger unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zur

Zahlung von 5.112,92 € verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Kläger

weiterhin die vollständige Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Beklagte sei wegen der wiederholten Verletzung von nach dem

Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten leistungsfrei. Nachdem

der Kläger unstreitig den objektiven und subjektiven Straftatbestand des

unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) in der Unfall-

nacht zweimal erfüllt habe, habe er zugleich jeweils auch die ihm nach

§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB auferlegte Aufklärungsobliegenheit verletzt. Ins-

besondere in Fällen, in denen - wie hier - eine alkoholbedingte Fahrun-

tüchtigkeit des Fahrers mitursächlich für den Eintritt des Versicherungs-

falles geworden sein könne, bestehe auch bei ansonsten klarer Haf-

tungslage ein Interesse des Versicherers daran fort, dass sich der Versi-

cherungsnehmer nicht vorzeitig von der Unfallstelle entferne.

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Wegen dieser Obliegenheitsverletzungen und der sich daraus er-

gebenden Leistungsfreiheit könne die Beklagte nach § 3 Nr. 9 Satz 2

PflVG die von ihr infolge ihrer Einstandspflicht gegenüber den Geschä-

digten (§ 3 Nr. 1 PflVG) erbrachten Leistungen vom Kläger ersetzt ver-

langen. Ihre Leistungsfreiheit gegenüber dem Kläger sei hier aber nach

§ 6 Abs. 1 KfzPflVV i.V. mit § 7 V Abs. 2 Satz 1 AKB auf einen Betrag

von zweimal 2.556,46 € (5.112,92 €) begrenzt.

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Die grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 KfzPflVV geltende Haftungsbe-

schränkung auf einen Betrag von (einmal) 2.556,46 € verdoppele sich

zwar nicht wegen besonders schwerwiegenden Verschuldens des Klä-

gers nach § 6 Abs. 3 KfzPflVV i.V. mit § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB, denn

besonders schwere Schäden, etwa Personenschäden, seien bei den Un-

fällen nicht entstanden und das Verhalten des Klägers gehe auch nicht

über die bei einer Unfallflucht üblichen Pflichtverstöße hinaus. Im Übri-

gen habe er durch das im Ermittlungsverfahren eingeholte nervenärztli-

che Gutachten nachgewiesen, dass seine Steuerungsfähigkeit zur Zeit

der Unfälle infolge einer krankhaften seelischen Störung erheblich ver-

mindert gewesen sei.

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Dass die Beklagte dennoch in Höhe von insgesamt 5.112,92 € leis-

tungsfrei sei, beruhe darauf, dass der Kläger sich in zwei Fällen uner-

laubt vom Unfallort entfernt und damit seine Aufklärungsobliegenheit

zweimal verletzt habe. Das berechtige die Beklagte dazu, den Kläger für

jede dieser Obliegenheitsverletzungen mit einem Betrag von 2.556,46 €

in Regress zu nehmen. Beide im Abstand von ungefähr einer halben

Stunde geschehenen Obliegenheitsverletzungen stünden zwar in einem

gewissen zeitlichen Zusammenhang, seien aber dennoch als rechtlich

selbständige Handlungen zu werten, bei denen unterschiedliche Rechts-

güter verschiedener Geschädigter verletzt worden seien. Beide Unfälle

seien daher verschiedene, voneinander unabhängige Versicherungsfälle.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger

habe dadurch, dass er nach beiden Unfällen jeweils den objektiven und

subjektiven Straftatbestand des § 142 StGB erfüllt hat, zugleich die ihm

nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB auferlegte Obliegenheit verletzt, alles zu

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tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes (des Versicherungsfalls) dien-

lich sein kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR

71/99 - VersR 2000, 222 unter II m.w.N.).

2. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel.

a) Sie meint allerdings, die Beklagte könne sich mit Blick auf das

zweimalige unerlaubte Entfernen vom Unfallort deshalb nicht auf Leis-

tungsfreiheit berufen, weil eine krankhafte seelische Störung die Steue-

rungsfähigkeit des Klägers zur Unfallzeit erheblich beeinträchtigt habe,

der Kläger also vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen

sei. Nach der vom Bundesgerichtshof für folgenlose Obliegenheitsverlet-

zungen entwickelten Relevanzrechtsprechung (vgl. dazu u.a. BGHZ 53,

160, 164; BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982,

182 ff. m.w.N.) habe die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Voraus-

setzung, dass dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden

vorzuwerfen sei. Auch wenn die im Jahre 1975 eingeführte Neufassung

des § 7 V AKB anstelle eines erheblichen Verschuldens des Versiche-

rungsnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für die Leistungsfreiheit

des Versicherers genügen lasse, zwinge das Gebot von Treu und Glau-

ben hier dazu, die verminderte Schuldfähigkeit des Versicherungsneh-

mers mit der Folge zu berücksichtigen, dass sich der Versicherer nicht

auf Leistungsfreiheit berufen könne. Das ergebe sich auch aus der Wer-

tung des § 6 Abs. 3 KfzPflVV. Wenn dort als Folge einer besonders

schwerwiegenden vorsätzlich begangenen Verletzung der Haftungsfrei-

betrag des Versicherers gegenüber der Sanktion für normal vorsätzliches

Verhalten (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV) verdoppelt werde, müsse umgekehrt die

Leistungsfreiheit entfallen, wenn das Verschulden des Versicherungs-

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nehmers infolge verminderter Schuldfähigkeit deutlich hinter dem Nor-

malfall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverlet-

zung zurückbleibe.

b) Dem folgt der Senat nicht.

aa) Er hat bereits in der Entscheidung BGHZ 84, 84, 87 anerkannt,

dass die Versicherer mit der zum 1. Januar 1975 eingeführten Neufas-

sung des § 7 V AKB der früher zur vorangegangenen Fassung des § 7 V

AKB (BGHZ 53, 160, 164) entwickelten Relevanzrechtsprechung ausrei-

chend Rechnung getragen haben. Soweit die Neufassung des § 7 V AKB

für die Leistungsfreiheit des Versicherers Vorsatz oder grobe Fahrlässig-

keit genügen lässt, verbietet sich ein isolierter ergänzender Rückgriff auf

die erhöhten Verschuldensanforderungen der früheren Relevanzrecht-

sprechung. Diese fußte auf der Erwägung, die völlige Leistungsfreiheit

des Versicherers nach dem so genannten "Alles-oder-Nichts-Prinzip"

(§ 7 V Satz 1 AKB in der vor 1975 geltenden Fassung) sei eine zu harte

"Strafe" für den Versicherungsnehmer, wenn sie ihn ohne Rücksicht dar-

auf treffe, ob dem Versicherer durch eine Obliegenheitsverletzung über-

haupt Nachteile entstanden seien (vgl. dazu BGHZ 84, 84, 87). Vor die-

sem Hintergrund wurde im Rahmen einer Härtekorrektur unter anderem

ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers als Vorausset-

zung der völligen Leistungsfreiheit gefordert. Mit Einführung der - an die

Regelungen der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV angebunde-

nen - Höchstbeträge für die Leistungsfreiheit in § 7 V Abs. 2 und 3 AKB

ist die Drohung vollständiger Leistungsfreiheit des Versicherers für den

Versicherungsnehmer gerade in Fällen hoher Schäden weitgehend ab-

gemildert.

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bb) Für die Frage, ob der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit

gemäß § 7 V AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich

eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Vorsatz bedeutet

das Wollen einer Tatbestandsverwirklichung bei gleichzeitigem Wissen

um die Tatumstände. Solange ein Täter nicht den Zustand einer Zurech-

nungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluß der

Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch

nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich (vgl. dazu

BGH, Urteile vom 22. November 1962 - II ZR 79/60 - VersR 1963, 79 un-

ter I 2 und 4; vom 17. November 1966 - II ZR 156/64 - VersR 1967, 125

unter IV 2 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 64. Aufl. § 827 Rdn. 2). Das

gilt, wie ein Vergleich der §§ 20 und 21 StGB zeigt, im Übrigen auch im

Strafrecht, wo eine nur verminderte Schuldfähigkeit die vorsätzliche Be-

gehung einer Straftat nicht ausschließt, sondern lediglich im Rahmen der

Sanktionshöhe Berücksichtigung findet. Bei Anwendung des § 7 V AKB

kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Verminde-

rung der Steuerungsfähigkeit des Versicherungsnehmers nur bei Prüfung

der Frage einer besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung im

Sinne des Absatzes 2 der Klausel (bzw. des § 6 Abs. 3 KfzPflVV) be-

rücksichtigt werden.

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3. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, die

vom Kläger verursachten beiden Unfälle stellten jeweils selbständige

Versicherungsfälle dar, für die die Beklagte wegen der vom Kläger in bei-

den Fällen verletzten Aufklärungsobliegenheit jeweils bis zu den in § 6

Abs. 1 KfzPflVV genannten Höchstbeträgen leistungsfrei und der Kläger

Kläger ihr gegenüber dementsprechend gemäß § 3 Nr. 9 PflVG regress-

pflichtig geworden ist.

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a) § 7 I Abs. 1 AKB definiert den bedingungsgemäßen Versiche-

rungsfall als das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden

Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche

gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. In § 7 V

Abs. 1 und 2 AKB wird daran anknüpfend die Regelung des § 6 KfzPflVV

übernommen, der in seinem Absatz 1 bestimmt, dass die Leistungsfrei-

heit des Versicherers wegen einer nach Eintritt "des Versicherungsfalls"

vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung im

Regelfall beschränkt ist. Damit wird deutlich ausgedrückt, dass die mit

dem Höchstbetrag bewirkte Sperrwirkung für die Leistungsfreiheit jeweils

nur für die Abwicklung eines Versicherungsfalls im Sinne der vorange-

stellten Definition des § 7 I Abs. 1 AKB gelten soll. Das gilt insbesondere

auch mit Blick auf die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsneh-

mers. Denn jeder Versicherungsfall hat zur Folge, dass den Versiche-

rungsnehmer die Obliegenheit trifft, umfassend an der Aufklärung des

Geschehens mitzuwirken (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB). Leistet der Versiche-

rungsnehmer diese gebotene Aufklärung nicht, so wird der Versicherer

leistungsfrei, gleichviel, ob der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs-

obliegenheit durch eine oder mehrere Handlungen verletzt. Für jeden

Versicherungsfall treten Leistungsfreiheit und die Leistungsbegrenzung

des § 7 V Abs. 2 AKB/§ 6 Abs. 1 KfzPflVV nur einmal ein. Verursacht er

hingegen weitere selbständige Versicherungsfälle und verletzt er auch

nach diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig Obliegenheiten, so wird der

Versicherer hinsichtlich dieser weiteren Versicherungsfälle gegenüber

dem Versicherungsnehmer erneut leistungsfrei und ist seine Leistungs-

freiheit erneut auf die in § 6 KfzPflVV genannten Höchstbeträge be-

grenzt.

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b) Es geht im vorliegenden Fall deshalb nicht um die in der Recht-

sprechung bereits umfangreich erörterte Frage, ob die Höchstbeträge für

die Leistungsfreiheit des Versicherers aus § 5 Abs. 3 und § 6 KfzPflVV

zu Lasten des Versicherungsnehmers zu addieren sind, wenn der Versi-

cherungsnehmer sowohl vor als auch nach einem Versicherungsfall Ob-

liegenheiten verletzt hat, etwa durch eine zu einem Unfall führende

Trunkenheitsfahrt mit anschließender Unfallflucht (vgl. dazu BGH, Urteil

vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04; OLG Düsseldorf VersR 2004,

1129; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; Schleswig-Holsteinisches OLG

VersR 2003, 637 f.; OLG Köln NJW-RR 2003, 249 f.; OLG Hamm VersR

2000, 843 f.). Hier ist vielmehr zu entscheiden, nach welchen Maßstäben

sich ein einzelner Versicherungsfall von mehreren Versicherungsfällen

unterscheidet, denn danach bestimmt sich nicht nur der Umfang der

Leistungspflicht des Versicherers nach § 10 Abs. 6 AKB, sondern

zugleich auch die Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB.

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c) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mehrere Versiche-

rungsfälle vorliegen, wenn zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter

unterschiedlicher Personen geschädigt werden. Anderes kann allenfalls

dann gelten, wenn sich die einzelnen Schadensereignisse als Teil eines

einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs dar-

stellen (vgl. dazu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 7

AKB Rdn. 7, § 10 AKB Rdn. 111). Ob ein solcher angenommen werden

kann, ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Betrachtungsweise

zu entscheiden.

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d) Anders als die Revision meint, erweisen sich die beiden vom

Kläger verursachten Unfälle bei Anlegung dieser Maßstäbe als selbstän-

dige Versicherungsfälle. Beide sind im Abstand von etwa einer halben

Stunde in verschiedenen Ortschaften geschehen und stehen damit weder

in einem engen zeitlichen, noch in einem engen räumlichen Zusammen-

hang.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.11.2003 - 2 O 59/03 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 12 U 2/04 -