BGH Beschluss vom 09.11.2005 – IV ZR 159/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November
2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 9. Juni 2004 wird zurückgewiesen,
weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klä-
ger mit ihren Anträgen, den Arzt L. als Zeugen
zu hören, der die Versicherungsnehmerin ausweislich sei-
ner schriftlichen Auskunft vom 24. Februar 2004 erst seit
August 1996 behandelt hat, in das Wissen dieses Zeugen
stellen wollten, was die bei Abschluss des Versicherungs-
vertrages im Jahre 1994 beteiligten Mitarbeiter des Versi-
cherers über die Motive der Versicherungsnehmerin für
den damaligen Vertragsschluss wussten. Von einer nähe-
ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO im Übrigen abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 77.479 €
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.03 - 22 O 194/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.04 - 7 U 211/03 -