Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2005 – IV ZR 159/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November

2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Stuttgart vom 9. Juni 2004 wird zurückgewiesen,

weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klä-

ger mit ihren Anträgen, den Arzt L. als Zeugen

zu hören, der die Versicherungsnehmerin ausweislich sei-

ner schriftlichen Auskunft vom 24. Februar 2004 erst seit

August 1996 behandelt hat, in das Wissen dieses Zeugen

stellen wollten, was die bei Abschluss des Versicherungs-

vertrages im Jahre 1994 beteiligten Mitarbeiter des Versi-

cherers über die Motive der Versicherungsnehmerin für

den damaligen Vertragsschluss wussten. Von einer nähe-

ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO im Übrigen abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 77.479 €

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.03 - 22 O 194/03 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.04 - 7 U 211/03 -