Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2005 – IV ZR 206/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November

2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Hamm vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen,

weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Nicht entscheidungserheblich ist die Behaup-

tung des Klägers, der Erblasser habe auf die Frage eines

Freundes der Familie, was später mit dem wissenschaftli-

chen Nachlass werden solle, geantwortet, er habe keinen

Zweifel, dass sich die Erben insoweit einigen würden.

Selbst wenn sich der Erblasser noch nach Abfassung sei-

nes Testaments so wie behauptet gegenüber dem Zeugen

geäußert haben sollte, bliebe zweifelhaft, ob er damit sei-

nen wahren Testierwillen offenbaren oder lediglich eine in-

diskrete Frage abwehren wollte. Die behauptete Antwort

des Erblassers würde jedenfalls insofern nicht mit seinem

Testament übereinstimmen, als dieses auch nach Ansicht

des Klägers nicht alle Fragen im Zusammenhang mit dem

wissenschaftlichen Nachlass einer einvernehmlichen Ent-

scheidung der Erben überlässt. Von einer näheren Begrün-

dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-

sehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 60.000 €

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Detmold, Entscheidung vom 16.10.2003 - 9 O 330/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.07.2004 - 10 U 132/03 -