BGH Beschluss vom 09.11.2005 – IV ZR 206/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November
2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen,
weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Nicht entscheidungserheblich ist die Behaup-
tung des Klägers, der Erblasser habe auf die Frage eines
Freundes der Familie, was später mit dem wissenschaftli-
chen Nachlass werden solle, geantwortet, er habe keinen
Zweifel, dass sich die Erben insoweit einigen würden.
Selbst wenn sich der Erblasser noch nach Abfassung sei-
nes Testaments so wie behauptet gegenüber dem Zeugen
geäußert haben sollte, bliebe zweifelhaft, ob er damit sei-
nen wahren Testierwillen offenbaren oder lediglich eine in-
diskrete Frage abwehren wollte. Die behauptete Antwort
des Erblassers würde jedenfalls insofern nicht mit seinem
Testament übereinstimmen, als dieses auch nach Ansicht
des Klägers nicht alle Fragen im Zusammenhang mit dem
wissenschaftlichen Nachlass einer einvernehmlichen Ent-
scheidung der Erben überlässt. Von einer näheren Begrün-
dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-
sehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 60.000 €
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 16.10.2003 - 9 O 330/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.07.2004 - 10 U 132/03 -