BGH Urteil vom 09.11.2005 – VIII ZR 116/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. November 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Für den Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die
Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB.
BGH, Urteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 56
des Landgerichts Berlin vom 8. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 9. Februar 2002 bei einer von dem beklagten In-
haber eines Auktionshauses durchgeführten, frei zugänglichen Versteigerung
einen Hirschfänger (Blankwaffe) zum Preis von 1.606,86 €. Im Auktionskatalog
war die Waffe wie folgt beschrieben:
"PREUSSEN GARDE
HIRSCHFÄNGER f. Kapitulanten d. Gardejäger u. Garde- schützen, qualitätv. Eigentumstk., Bayonettklinge m. beids. Hohlkehle, einseitige Zierätzung: 2 Gardesterne, dazw. Devi- se: "Vive le Roy et ses Chasseurs", massiver Messinggriff, kurze Parierstange, Knauf als vollplastischer Adlerkopf aus-
1.000,-€
gebildet, glatte Griffläche m. aufgelegtem verslb. Gardestern, Lederscheide m. Messingbeschlägen, Tragehaken als Eichel ausgebildet, L.: 60 cm, extrem seltene Seitenwaffe, ..."
In Nr. 3 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen des Beklagten
heißt es:
"Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Gewissen vorgenom- men. Sie beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen im Sinne des § 459 BGB. Alle Versteigerungsgegenstände können vor der Auktion ... in unseren Geschäftsräumen besichtigt werden. ... Die Versteigerung der Lose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden. ..."
Der Kläger hat behauptet, bei dem Hirschfänger handele es sich um eine
Fälschung. Er hat zunächst Klage auf Zahlung von 100 € erhoben, die durch
Versäumnisurteil vom 24. September 2002 abgewiesen worden ist. Mit seinem
dagegen gerichteten Einspruch hat er den Rücktritt vom Vertrag erklärt und
Rückzahlung des gesamten an den Beklagten entrichteten Entgelts nebst Zin-
sen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Hirschfängers, verlangt. Das Amtsge-
richt hat das Versäumnisurteil aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß
verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht unter Abände-
rung des Urteils des Amtsgerichts das Versäumnisurteil aufrechterhalten und
die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 346 BGB in Verbindung mit
§§ 434, 437 Ziffer 2, § 440 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises für die er-
steigerte Blankwaffe. Dabei könne die Frage, ob die Waffe einen Sachmangel
aufweise, mithin kein Originalstück aus der Kaiserzeit (Wilhelm II.) darstelle,
offen bleiben. Denn der Beklagte habe sich von einer Haftung durch Ziffer 3
seiner Allgemeinen Versteigerungsbedingungen, deren Einbeziehung in den
Vertrag der Kläger nicht entgegengetreten sei, freigezeichnet. Die Klausel sei
nicht deshalb unwirksam, weil sie eine zum Nachteil des Verbrauchers, des
Klägers, abweichende Regelung im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1, § 475 BGB
enthalte. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf fänden keine Anwen-
dung, denn es habe sich um eine öffentliche Versteigerung gehandelt, an der
der Verbraucher persönlich habe teilnehmen können (§ 474 Abs. 1 Satz 2
BGB). Zwar definiere § 383 Abs. 3 BGB die öffentliche Versteigerung dahinge-
hend, dass diese durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvoll-
zieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich an-
gestellten Versteigerer zu erfolgen habe, und verfüge der Beklagte über keine
allgemeine öffentliche Bestellung im Sinne von § 34b Abs. 5 GewO. Die Legal-
definition des § 383 Abs. 3 BGB sei jedoch auf § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht
anwendbar. Die Norm orientiere sich allein an Art. III (gemeint ist Art. 1 Abs. 3)
der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten festlegen
könnten, dass unter Verbrauchsgütern keine Güter zu verstehen seien, die in
einer öffentlichen Versteigerung verkauft würden, bei der die Verbraucher die
Möglichkeit hätten, dem Verkauf persönlich beizuwohnen. Die Richtlinie, die
den Begriff der öffentlichen Versteigerung nicht näher definiere, meine damit
auch nichtamtliche, aber der Öffentlichkeit zugängliche Versteigerungen ohne
Rücksicht auf die Person des Versteigerers. Dass der deutsche Gesetzgeber
über diesen Verbraucherschutz hinausgehende Anforderungen habe aufstellen
wollen, sei nicht ersichtlich.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers
steht diesem gemäß § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises von 1.606,86 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Hirschfängers
zu.
Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-
richt das am 9. Februar 2002 gemäß § 156 BGB durch Zuschlag zustande ge-
kommene Vertragsverhältnis der Parteien als Kaufvertrag qualifiziert, auf den
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts An-
wendung finden. Ein wirksamer Rücktritt des Klägers vom Vertrag gemäß § 437
Nr. 2, § 323 BGB wegen eines Sachmangels des ersteigerten Hirschfängers im
Sinne von § 434 BGB scheitert, anders als das Berufungsgericht meint, nicht
daran, dass der Beklagte durch Nr. 3 seiner Allgemeinen Versteigerungsbedin-
gungen Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen hat. Auf
diese Vereinbarung kann sich der Beklagte gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB
nicht berufen, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (§ 474 Abs. 1 BGB).
Dass der Beklagte bei der Versteigerung als Unternehmer (§ 14 Abs. 1
BGB) gehandelt hat und der Kläger die Waffe als Verbraucher (§ 13 BGB) er-
worben hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Es gelten deshalb gemäß
§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich die Vorschriften über den Verbrauchs-
güterkauf (§§ 475 ff. BGB). Eine Ausnahme sieht § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB nur
für den Fall vor, dass gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung
verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. Eine öf-
fentliche Versteigerung in diesem Sinne hat der Beklagte nicht durchgeführt.
1. Was nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB unter einer öffentlichen Versteige-
rung, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, zu verstehen ist, ist
umstritten. Die herrschende Auffassung (Faust in Bamberger/Roth, BGB, § 474
Rdnr. 16; MünchKomm/Lorenz, BGB, 4. Aufl., § 474 Rdnr. 13; Palandt/
Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 383 Rdnr. 4; Staudinger/Matusche-Beckmann,
BGB, 2004, § 474 Rdnr. 46) hält anders als das Berufungsgericht die Legaldefi-
nition der öffentlichen Versteigerung in § 383 Abs. 3 BGB für maßgeblich, nach
der die Versteigerung durch einen für den Versteigerungsort bestellten Ge-
richtsvollzieher, durch einen zu Versteigerungen befugten anderen Beamten
oder durch einen öffentlich angestellten Versteigerer, auch durch einen gemäß
§ 34b Abs. 5 GewO allgemein öffentlich bestellten Versteigerer (BGH, Urteil
vom 5. Oktober 1989 – IX ZR 265/88, NJW 1990, 899, unter II 3), öffentlich zu
erfolgen hat. Nach anderer Ansicht (Wertenbruch, NJW 2004, 1977, 1981, wohl
auch Palandt/Putzo, aaO, § 474 Rdnr. 2) erfasst § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB jede
für den Verbraucher allgemein zugängliche Versteigerung unabhängig von der
Person des Versteigerers. Das folge daraus, dass § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB auf
Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs
und der Garantien für Verbrauchsgüter (Amtsbl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999,
S. 12, im folgenden: EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beruhe, nach der die
Mitgliedstaaten festlegen können, dass unter "Verbrauchsgütern" keine ge-
brauchten Güter zu verstehen sind, die in einer öffentlichen Versteigerung ver-
kauft werden, bei der die Verbraucher die Möglichkeit haben, dem Verkauf per-
sönlich beizuwohnen. Diese Regelung privilegiere eine bestimmte Vertriebsme-
thode (Staudenmayer in Europäisches Kaufgewährleistungsrecht, S. 27, 33;
AnwKom-BGB-Pfeiffer, Art. 1 Kauf-RL Rdnr. 11).
2. Der Senat hält die erstgenannte Auffassung für richtig. § 383 Abs. 3
Satz 1 BGB bezeichnet nur eine Versteigerung, die durch einen für den
Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befug-
ten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich erfolgt,
als "öffentliche Versteigerung". Eine derartige Legaldefinition eines Rechts-
begriffes beansprucht grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des
Gesetzes, in dem sie erfolgt, Geltung, wenn nicht der Gesetzgeber für einen
Einzelfall erkennbar davon abgewichen ist. Dafür gibt es hier keine Anhalts-
punkte.
a) Der Gegenansicht ist allerdings zuzugeben, dass der auf Art. 1 Abs. 3
der EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zurückgehende Zusatz in § 474 Abs. 1
Satz 2 BGB "an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann" bei einem
Rückgriff auf die Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB im Grunde über-
flüssig ist, weil öffentliche Versteigerungen im Sinne dieser Regelung immer
allgemein zugänglich sind. Der ersichtlich Art. 1 Abs. 3 der EG-
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entlehnte Wortlaut des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB
rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber damit einen ge-
genüber § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB erweiterten Anwendungsbereich der Aus-
nahmevorschrift habe zum Ausdruck bringen wollen.
b) § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Anregung des Bundesrates in das
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden, der dabei ins-
besondere die Fälle der öffentlichen Versteigerung von Fundsachen gemäß
§ 979 BGB oder der Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen gemäß
§ 383 BGB im Blick hatte. Es sollten beispielsweise bei den jährlich stattfinden-
den Koffer- und Fundsachenversteigerungen der Verkehrsbetriebe Gewährleis-
tungsansprüche ausgeschlossen werden können (Stellungnahme des Bundes-
rates zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6857, S. 30 f.). Im Verlaufe des weiteren Gesetz-
gebungsverfahrens haben sich die Bundesregierung (in ihrer Gegenäußerung
zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/6857, S. 62 f.) und ihr fol-
gend der Bundestag (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsaus-
schusses, BT-Drucks. 14/7052, S. 198) der Einschätzung angeschlossen, dass
Verkäufe gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung aus dem An-
wendungsbereich der Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf he-
rausgenommen und so unter anderem die Fortsetzung der bisher allgemein
üblichen öffentlichen Fundsachenverwertung mit Haftungsausschluss erlaubt
werden sollte. Der nationale Gesetzgeber wollte also nicht allgemein die Ver-
triebsform Versteigerung gegenüber anderen Formen des Verbrauchsgüter-
kaufs begünstigen, sondern vielmehr im Hinblick auf bestimmte öffentliche Ver-
steigerungen im Sinne von § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB die nach altem Recht be-
stehenden Möglichkeiten eines Gewährleistungsausschlusses erhalten. Es deu-
tet deshalb nichts darauf hin, dass er die Absicht hatte, dem Begriff der öffentli-
chen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB einen weitergehenden Inhalt
beizumessen, als er durch § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgegeben ist.
c) Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung und Anwendung der deut-
schen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), die in Um-
setzung der EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in das Bürgerliche Gesetzbuch
eingefügt worden sind, erfordert keine andere Beurteilung. Art. 1 Abs. 3 der EG-
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, auf der § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB beruht, war in
dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäi-
schen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und -garantien
(KOM/95/0520 ENDG, Amtsbl. Nr. C 307 vom 16. Oktober 1996, S. 8) nicht
enthalten. Die Regelung ist - als fakultative Ausschlussbestimmung - erst im
Laufe des Rechtssetzungsverfahrens eingefügt worden, um der speziellen Situ-
ation in einigen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen (Begründung zum Ge-
meinsamen Standpunkt (EG) Nr. 51/98, vom Rat festgelegt am 24. September
1988, im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Ga-
rantien für Verbrauchsgüter, Amtsbl. Nr. C 333 vom 30. Oktober 1998, S. 46,
53). Ihr liegen damit im Kern weder Verbraucherschutzgesichtspunkte noch Er-
wägungen zu einer gebotenen oder zumindest gerechtfertigten Beschränkung
des Verbraucherschutzes bei bestimmten Vertriebsmethoden zugrunde. Sie
sollte vielmehr lediglich Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen über den
Verbrauchsgüterkauf ermöglichen, soweit dies in den Mitgliedstaaten bei öffent-
lichen Versteigerungen als erforderlich angesehen wurde. Dabei mag den Mit-
gliedstaaten eine Abweichung von den Vorschriften über den Verbrauchsgüter-
kauf auch für solche allgemein zugänglichen Versteigerungen erlaubt sein, die
nicht von dazu öffentlich-rechtlich besonders legitimierten Personen durchge-
führt werden. Das kann jedoch offen bleiben. Der nationale Gesetzgeber hat
- wie oben dargelegt - von dem Ausnahmetatbestand nur für öffentliche Ver-
steigerungen im Sinne von § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB und damit möglicherweise
in eingeschränktem Umfang Gebrauch gemacht. Art. 8 Abs. 2 der EU-
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie lässt es zu, dass Mitgliedsstaaten strengere Be-
stimmungen erlassen oder aufrechterhalten, als sie die Richtlinie vorsieht, um
ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Einer Vorlage
der Sache an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 1 Abs. 3
der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bedarf es deshalb nicht.
d) Für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 474 Abs. 1
Satz 2 BGB auf öffentliche Versteigerungen nach § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB
sprechen schließlich auch Sinn und Zweck der Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf. Der Verkäufer soll dem Verbraucher gegenüber grund-
sätzlich für die Vertragsmäßigkeit der Kaufsache haften (vgl. Erwägungsgrund 9
der EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). Eine Abweichung von diesem Grundsatz
ist in solchen Fällen hinnehmbar, in denen sie entweder - wie z. B. im Fall der
Versteigerung von Fundsachen - im Interesse der versteigernden öffentlichen
Hand geboten ist oder in denen - bei einer Versteigerung im privaten Interesse -
der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ord-
nungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffen-
den Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das ist bei dem im
Hinblick auf besondere Sachkunde gemäß § 34b Abs. 5 GewO allgemein öf-
fentlich bestellten Versteigerer anzunehmen; das Gewerberecht sieht die öffent-
liche Bestellung eines Versteigerers vor, um dem Publikum die Möglichkeit zu
geben, sich solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewer-
bes gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge
der öffentlichen Anstellung besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und Tüchtig-
keit bieten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989, aaO). Darüber hinaus besteht für
eine Ausnahme von den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 475 ff.
BGB) weder ein Bedürfnis noch eine Rechtfertigung. Es ist kein Grund ersicht-
lich, warum allgemein der Verkäufer, der gebrauchte Sachen im Wege der Ver-
steigerung veräußert, anderen Haftungsregeln unterliegen sollte als derjenige,
der dafür die Form des Vertragsschlusses nach den §§ 145 ff. BGB wählt.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Sache ist nicht zur Endent-
scheidung reif, weil das Berufungsgericht bisher - aus seiner Sicht folgerichtig -
keine Feststellungen zu der Behauptung des Klägers getroffen hat, es handele
sich bei der versteigerten Waffe um eine Fälschung. Sollte sich diese Behaup-
tung als richtig erweisen, bedarf es darüber hinaus weiterer Feststellungen da-
zu, ob eine Nacherfüllung des Vertrages durch Lieferung einer entsprechenden
echten Waffe (§ 439 Abs. 1 BGB) in Betracht kommt. Der Rücktritt vom Vertrag
setzt gemäß § 437 Nr. 2, § 323 BGB grundsätzlich voraus, dass der Käufer
dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt
hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Das ist hier nicht geschehen. Die Fristsetzung ist nach
§ 326 Abs. 5 BGB allerdings entbehrlich, wenn dem Beklagten die Nacherfül-
lung unmöglich und deshalb der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 275 Abs. 1
BGB ausgeschlossen ist.
Dr. Deppert
Dr. Deppert
Wiechers
für den wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer Karlsruhe, den 22.11.2005
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 01.06.2004 - 2 C 204/02 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 80/04 -