BGH Beschluss vom 09.11.2005 – VIII ZR 68/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers
und Dr. Wolst
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des
Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren in dem Senats-
beschluss vom 27. September 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 27. September 2005 hat der Senat die Beschwerde
der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Teil- und
Grundurteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Dezember 2003 zurück-
gewiesen und den Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren auf
89.874,56 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung wo llen die Beklagten eine
Herabsetzung dieses Wertes auf 73.769,89 € erreichen mit
der Begründung, in
Höhe des Differenzbetrages sei die Klage zurückgenommen worden.
II.
Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hatte in
Höhe des Differenzbetrages (16.104,67 € = 31.498 DM) das Ersturteil aufgeho-
ben und den Rechtsstreit "... über die insoweit dem Grunde nach gerechtfertigte
Klage ..." an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der am 4. Februar 2004 ein-
gelegten und mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 begründeten Nichtzulassungsbe-
schwerde haben die Beklagten beantragt, die Revision zuzulassen, und ange-
kündigt, mit der Revision die Aufhebung des Urteils bezüglich der Entscheidung
über die Klagepositionen 7, 3, 4 und 5 zu beantragen. In der Beschwerdebe-
gründung haben sie (erneut) erklärt, die Revision sei nicht nur hinsichtlich der
Klageposition zu 7, sondern auch hinsichtlich der Positionen 3, 4 und 5 zuzu-
lassen. Die Klageforderung bezüglich der Positionen 3, 4 und 5 belief sich auf
den Differenzbetrag von 16.104,67 €.
Da der Antrag der Nichtzulassungsbeschwerde die Positionen 3 bis 5
ausdrücklich einbezogen hat, ist dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichti-
gen. Nach § 14 Abs. 1 und 3 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1975 ist - wie auch nach neuem Recht gemäß § 40 GKG - für die
Wertberechnung die Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet.
Im Hinblick hierauf ist es ohne Bedeutung, dass die Kläger vor Erlass des Beru-
fungsurteils die Rücknahme ihrer Klage bezüglich der Positionen 3, 4 und 5 er-
klärt und die Beklagten, nachdem das Urteil ergangen ist, mit Schriftsatz vom
20. Januar 2004 hierin eingewilligt hatten. Dass das am 4. Februar 2004 einge-
legte Rechtsmittel der Parteien insoweit einen nicht mehr anhängigen Klagege-
genstand betraf, hat sich lediglich bei der Entscheidung über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde selbst, nicht bei der Bemessung des Gegenstandswertes
ausgewirkt.
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 27.02.2001 - 4 O 22/00 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 30.12.2003 - 6 U 41/01 -