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BGH Urteil vom 10.11.2005 – 4 StR 337/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
10. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin ge-
gen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar
2005 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläge-
rin. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Nebenklägerin bean-
standet die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Mord.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Revision der Nebenklägerin
1. Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte der ihm flüchtig be-
kannten Nebenklägerin nach gemeinsamem erheblichem Alkoholkonsum aus
ungeklärter Motivation in deren Wohnung in der Zeit zwischen 12.30/13.00 Uhr
und 20.00 Uhr vorsätzlich vielfältige Verletzungen zu, wobei er unter anderem
ein Messer und eine leere Weinbrandflasche einsetzte. Das Opfer erlitt massiv
blutende Kopfverletzungen und eine 9 cm lange Schnittwunde im oberen Hals-
bereich, die weit auseinanderklaffte und ebenfalls stark blutete; außerdem trug
es durch stumpfe Gewaltanwendung einen Nasenbeinbruch und Prellungen im
Augen- und Brustbereich davon. Hilferufe unterband der Angeklagte dadurch,
dass er der Frau mittels eines Kopfkissens so lange die Möglichkeit zum Atmen
nahm, bis sie bewusstlos wurde und Unterblutungen in der Mundhöhle sowie
unter den Ohren erlitt. Während des gesamten Tatgeschehens verlor das Opfer
mehrfach das Bewusstsein.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt stellte der Angeklagte sei-
ne Übergriffe auf die Frau ein. Schließlich erklärte er, er werde ihr nichts mehr
tun, und forderte sie auf, ein Bad zu nehmen, was diese aus Angst vor ihm ab-
lehnte. Gegen 20.00 Uhr gelang es der Nebenklägerin, aus der in einem Mehr-
familienhaus gelegenen Wohnung zu fliehen und an einer Wohnungstür zu klin-
geln; danach brach sie auf einem Treppenabsatz zusammen. Der Angeklagte
hatte mittlerweile die Flucht seines Opfers bemerkt und verließ an der am Bo-
den Liegenden vorbeigehend das Haus. Nahezu zeitgleich sorgten Hausbe-
wohner für ärztliche Hilfe, so dass die Nebenklägerin gerettet werden konnte.
2. Das Schwurgericht hat den Angeklagten nur der gefährlichen Körper-
verletzung und nicht auch, wie angeklagt, des versuchten Mordes für schuldig
befunden. Dabei hat es letztlich dahinstehen lassen, ob der Angeklagte - insbe-
sondere beim Zufügen der Schnittverletzung am Hals - mit bedingtem Tötungs-
vorsatz gehandelt habe, da er jedenfalls durch freiwilliges Absehen von weite-
ren, ihm möglichen Tathandlungen von dem unbeendeten Versuch mit strafbe-
freiender Wirkung zurückgetreten sei.
3. Diese Würdigung ist, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift ausgeführt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht konnte die Frage des (bedingten) Tötungsvorsatzes, der
bei einer so gefährlichen Gewalthandlung, wie sie ein Schnitt in den Hals dar-
stellt, allerdings nahe liegt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter
42), offen lassen, weil es auf Grund einer möglichen Beweiswürdigung einen
strafbefreienden Rücktritt von einem etwa vorliegenden Tötungsversuch ange-
nommen hat.
Die Erwägungen, auf Grund derer das Landgericht von einem unbeende-
ten Versuch ausgegangen ist, von dem der Angeklagte durch bloßes Unterlas-
sen weiterer Tathandlungen zurücktreten konnte, weisen letztlich keinen
Rechtsfehler auf. Ein unbeendeter Versuch ist nach ständiger Rechtsprechung
dann gegeben, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nicht mit
dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges rechnet und die Vollendung aus
seiner Sicht noch möglich erscheint (vgl. BGHSt 39, 221, 227 m.w.N.; BGHR
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31); ein beendeter Versuch liegt
dagegen vor, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt in seiner subjektiven Vorstel-
lung den Erfolgseintritt für möglich hält (vgl. BGHSt aaO; 31, 170, 171) oder
sich - namentlich nach besonders gefährlichen Gewaltanwendungen, die zu
schweren Verletzungen geführt haben - keine Vorstellungen über die Folgen
seines Handelns macht (vgl. BGHSt 40, 304 f.).
Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der An-
geklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Gewalthandlungen einstellte und der Ne-
benklägerin erklärte, er werde ihr nichts mehr tun, davon ausgegangen ist, sie
werde ohnehin an den ihr zugefügten Verletzungen sterben. Es hat dabei be-
rücksichtigt, dass diese Verletzungen nicht so schwerwiegend waren, dass sie
unverzüglich oder innerhalb kürzester Frist zum Tode führen mussten, sondern
dass die konkrete Gefahr des Todes erst durch den kontinuierlichen Blutverlust
eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das
Landgericht nicht festzustellen vermochte, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des
insgesamt etwa siebenstündigen Aufenthalts in der Tatwohnung die einzelnen
Verletzungshandlungen vorgenommen wurden. Es hat, wenngleich an anderer
Stelle des Urteils, zu Gunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen, dass
dieser seinem Opfer alle schweren Verletzungen bereits in der Anfangsphase
zugefügt hat [UA 92]. Hiervon ausgehend, hätte der Angeklagte bereits zu ei-
nem Zeitpunkt von weiteren Verletzungshandlungen abgesehen, zu dem die
Auswirkungen seiner Tat für ihn als medizinischem Laien möglicherweise noch
nicht erkennbar waren, weil der lebensgefährliche Blutverlust erst allmählich
eintrat. Schließlich kann zwar die Tatsache, dass der Angeklagte sich beim Ver-
lassen des Wohnhauses nicht um das erneut zusammengebrochene Opfer
kümmerte, auf eine gewisse Gleichgültigkeit diesem gegenüber hindeuten; den
Schluss, er habe sich auch bei und nach Einstellung der Tätlichkeiten aus
Gleichgültigkeit keine Vorstellungen über die - möglicherweise tödlichen - Fol-
gen seines vorangegangenen Tuns gemacht, musste das Gericht entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin daraus allerdings nicht ziehen.
Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts beruht somit auf einer
rechtsfehlerfreien Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Tatge-
richt. Diese ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere
Würdigung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte.
II.
Revision des Angeklagten
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Seine Revision hat daher ebenfalls keinen Erfolg.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible