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BGH Urteil vom 10.11.2005 – 4 StR 337/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 337/05

URTEIL

vom

10. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin ge-

gen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar

2005 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.

Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläge-

rin. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Nebenklägerin bean-

standet die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Mord.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Revision der Nebenklägerin

1. Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte der ihm flüchtig be-

kannten Nebenklägerin nach gemeinsamem erheblichem Alkoholkonsum aus

ungeklärter Motivation in deren Wohnung in der Zeit zwischen 12.30/13.00 Uhr

und 20.00 Uhr vorsätzlich vielfältige Verletzungen zu, wobei er unter anderem

ein Messer und eine leere Weinbrandflasche einsetzte. Das Opfer erlitt massiv

blutende Kopfverletzungen und eine 9 cm lange Schnittwunde im oberen Hals-

bereich, die weit auseinanderklaffte und ebenfalls stark blutete; außerdem trug

es durch stumpfe Gewaltanwendung einen Nasenbeinbruch und Prellungen im

Augen- und Brustbereich davon. Hilferufe unterband der Angeklagte dadurch,

dass er der Frau mittels eines Kopfkissens so lange die Möglichkeit zum Atmen

nahm, bis sie bewusstlos wurde und Unterblutungen in der Mundhöhle sowie

unter den Ohren erlitt. Während des gesamten Tatgeschehens verlor das Opfer

mehrfach das Bewusstsein.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt stellte der Angeklagte sei-

ne Übergriffe auf die Frau ein. Schließlich erklärte er, er werde ihr nichts mehr

tun, und forderte sie auf, ein Bad zu nehmen, was diese aus Angst vor ihm ab-

lehnte. Gegen 20.00 Uhr gelang es der Nebenklägerin, aus der in einem Mehr-

familienhaus gelegenen Wohnung zu fliehen und an einer Wohnungstür zu klin-

geln; danach brach sie auf einem Treppenabsatz zusammen. Der Angeklagte

hatte mittlerweile die Flucht seines Opfers bemerkt und verließ an der am Bo-

den Liegenden vorbeigehend das Haus. Nahezu zeitgleich sorgten Hausbe-

wohner für ärztliche Hilfe, so dass die Nebenklägerin gerettet werden konnte.

2. Das Schwurgericht hat den Angeklagten nur der gefährlichen Körper-

verletzung und nicht auch, wie angeklagt, des versuchten Mordes für schuldig

befunden. Dabei hat es letztlich dahinstehen lassen, ob der Angeklagte - insbe-

sondere beim Zufügen der Schnittverletzung am Hals - mit bedingtem Tötungs-

vorsatz gehandelt habe, da er jedenfalls durch freiwilliges Absehen von weite-

ren, ihm möglichen Tathandlungen von dem unbeendeten Versuch mit strafbe-

freiender Wirkung zurückgetreten sei.

3. Diese Würdigung ist, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift ausgeführt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht konnte die Frage des (bedingten) Tötungsvorsatzes, der

bei einer so gefährlichen Gewalthandlung, wie sie ein Schnitt in den Hals dar-

stellt, allerdings nahe liegt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter

42), offen lassen, weil es auf Grund einer möglichen Beweiswürdigung einen

strafbefreienden Rücktritt von einem etwa vorliegenden Tötungsversuch ange-

nommen hat.

Die Erwägungen, auf Grund derer das Landgericht von einem unbeende-

ten Versuch ausgegangen ist, von dem der Angeklagte durch bloßes Unterlas-

sen weiterer Tathandlungen zurücktreten konnte, weisen letztlich keinen

Rechtsfehler auf. Ein unbeendeter Versuch ist nach ständiger Rechtsprechung

dann gegeben, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nicht mit

dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges rechnet und die Vollendung aus

seiner Sicht noch möglich erscheint (vgl. BGHSt 39, 221, 227 m.w.N.; BGHR

StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31); ein beendeter Versuch liegt

dagegen vor, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt in seiner subjektiven Vorstel-

lung den Erfolgseintritt für möglich hält (vgl. BGHSt aaO; 31, 170, 171) oder

sich - namentlich nach besonders gefährlichen Gewaltanwendungen, die zu

schweren Verletzungen geführt haben - keine Vorstellungen über die Folgen

seines Handelns macht (vgl. BGHSt 40, 304 f.).

Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der An-

geklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Gewalthandlungen einstellte und der Ne-

benklägerin erklärte, er werde ihr nichts mehr tun, davon ausgegangen ist, sie

werde ohnehin an den ihr zugefügten Verletzungen sterben. Es hat dabei be-

rücksichtigt, dass diese Verletzungen nicht so schwerwiegend waren, dass sie

unverzüglich oder innerhalb kürzester Frist zum Tode führen mussten, sondern

dass die konkrete Gefahr des Todes erst durch den kontinuierlichen Blutverlust

eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das

Landgericht nicht festzustellen vermochte, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des

insgesamt etwa siebenstündigen Aufenthalts in der Tatwohnung die einzelnen

Verletzungshandlungen vorgenommen wurden. Es hat, wenngleich an anderer

Stelle des Urteils, zu Gunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen, dass

dieser seinem Opfer alle schweren Verletzungen bereits in der Anfangsphase

zugefügt hat [UA 92]. Hiervon ausgehend, hätte der Angeklagte bereits zu ei-

nem Zeitpunkt von weiteren Verletzungshandlungen abgesehen, zu dem die

Auswirkungen seiner Tat für ihn als medizinischem Laien möglicherweise noch

nicht erkennbar waren, weil der lebensgefährliche Blutverlust erst allmählich

eintrat. Schließlich kann zwar die Tatsache, dass der Angeklagte sich beim Ver-

lassen des Wohnhauses nicht um das erneut zusammengebrochene Opfer

kümmerte, auf eine gewisse Gleichgültigkeit diesem gegenüber hindeuten; den

Schluss, er habe sich auch bei und nach Einstellung der Tätlichkeiten aus

Gleichgültigkeit keine Vorstellungen über die - möglicherweise tödlichen - Fol-

gen seines vorangegangenen Tuns gemacht, musste das Gericht entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin daraus allerdings nicht ziehen.

Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts beruht somit auf einer

rechtsfehlerfreien Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Tatge-

richt. Diese ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere

Würdigung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte.

II.

Revision des Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Seine Revision hat daher ebenfalls keinen Erfolg.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible