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BGH Beschluss vom 10.11.2005 – 4 StR 431/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 431/05

BESCHLUSS

vom

10. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Siegen vom 27. April 2005 aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen gefährli-

chen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt wor-

den ist; insoweit wird der Angeklagte freigespro-

chen und hat die Staatskasse die Kosten des Ver-

fahrens und die dem Angeklagten entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen,

b)

im Ausspruch über die insoweit verhängte Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren.

2.

Im Umfang der Aufhebung [Ziffer 1. b) der Beschluss-

formel] wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und

wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter Einbe-

ziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren sowie wegen Betruges und Nötigung - ebenfalls unter Einbe-

ziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung - zu einer weiteren Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es

gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die allgemein auf die

Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus

der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB) hat keinen Bestand.

a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit einem Pkw in Dil-

lenburg die linke Fahrspur der Oranienstrasse. Um einen im Fahrzeugfond sit-

zenden Mitfahrer zu „ärgern“, lenkte er hierbei das Fahrzeug mehrfach scharf

nach links und rechts; außerdem bremste er es wiederholt ab, um es anschlie-

ßend sofort wieder zu beschleunigen. Als er vor sich auf der rechten Fahrbahn

ein weiteres Fahrzeug, das wegen der Verengung der Fahrbahn wenig später

auf die linke Richtungsfahrbahn wechseln musste, bemerkte, setzte er dieses

Fahrverhalten zunächst fort und beschleunigte erneut seinen Pkw auf eine Ge-

schwindigkeit von 60 bis 65 km/h. Hierbei ging er davon aus, der Fahrer des vor

ihm fahrenden Fahrzeuges werde vor dem Wechsel auf die linke Fahrspur an-

halten und ihn passieren lassen. Als dieser jedoch noch vor ihm einscherte,

bemerkte dies der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt den im Fond sitzenden

Mitfahrer im Innenspiegel beobachtete, zu spät, vermochte sein Fahrzeug nicht

mehr rechtzeitig abzubremsen und fuhr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf.

b) Das Landgericht hat das Fahrverhalten des Angeklagten als einen

„ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ge-

wertet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im fließenden Straßen-

verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenver-

kehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidri-

gen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt,

dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe

oder Schadenswerkzeug – missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233). Diese weite-

re Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen wollte der

Angeklagte nicht eine Kollision herbeiführen. Er nahm eine solche auch nicht

billigend in Kauf. Vielmehr ging er davon aus, das vorausfahrende Fahrzeug

werde anhalten und nicht vor ihm die Fahrspur wechseln.

c) Da das festgestellte Verhalten auch nicht eine der Tatbestandsalterna-

tiven des § 315 c Abs. 1 StGB erfüllt und bezüglich der verwirklichten Verkehrs-

ordnungswidrigkeit Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist der Angeklagte

insoweit freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Dies führt zur Aufhebung der ver-

hängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Senat kann nicht aus-

schließen, dass das Landgericht ohne die wegen der Straftat nach § 315 b Abs.

1 Nr. 3 StGB verhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe insoweit auf

eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die übrigen Einzelstrafen,

die weitere Gesamtstrafe sowie der Maßregelausspruch werden durch den auf-

gezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können bestehen bleiben.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann