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BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZB 210/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 210/05

BESCHLUSS

vom

10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 10. November 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005 wird auf Kosten

des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Eingabe vom 25. Juli 2005 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln

und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Ge-

setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist

(§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht ge-

geben (Senat, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Dr. Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Vill