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BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZB 210/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005 wird auf Kosten
des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe vom 25. Juli 2005 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Ge-
setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist
(§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht ge-
geben (Senat, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Dr. Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Vill