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BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZB 264/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 264/04

BESCHLUSS

vom

10. November 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 10. November 2005

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss

vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunk-

te des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu

bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

14. Juli 2005 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe

der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechts-

beschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstan-

dungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die

Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende

Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-

gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-

dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a

Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch

unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer

weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei

in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung

des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung

über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-

gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH,

Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli

2005 - III ZR 443/04, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR

120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02,

WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfah-

ren.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill

Vorinstanzen:

AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.06.2004 - 3.2 IN 128/04 -

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.09.2004 - 19 T 380/04 -