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BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZB 264/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 264/04
BESCHLUSS
vom
10. November 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss
vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunk-
te des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
14. Juli 2005 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe
der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechts-
beschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstan-
dungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die
Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende
Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-
gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-
dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a
Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch
unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer
weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei
in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung
des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.
Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-
gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH,
Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli
2005 - III ZR 443/04, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR
120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02,
WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfah-
ren.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.06.2004 - 3.2 IN 128/04 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.09.2004 - 19 T 380/04 -