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BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZR 182/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 10. November 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im

Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

17. August 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 33.164,83 €.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht

begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-

dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt

nicht vor. Die Beschwerde geht davon aus, dass den Lieferantinnen (Insol-

venzschuldnerinnen) die Gegenstände, welche der Beklagte verwertet hat, le-

diglich

unter einfachem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin verkauft hat-

ten. Dann wurden sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Poolvertrags nicht

von diesem erfasst. Ob die Lieferantinnen unberechtigte Poolforderungen an-

gemeldet haben, berührt das Verhältnis zwischen den Prozessparteien nicht.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill

Vorinstanzen:

LG Hagen, Entscheidung vom 03.07.2002 - 8 O 405/00 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2004 - 27 U 114/02 -