BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZR 182/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
17. August 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 33.164,83 €.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht
begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-
dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt
nicht vor. Die Beschwerde geht davon aus, dass den Lieferantinnen (Insol-
venzschuldnerinnen) die Gegenstände, welche der Beklagte verwertet hat, le-
diglich
unter einfachem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin verkauft hat-
ten. Dann wurden sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Poolvertrags nicht
von diesem erfasst. Ob die Lieferantinnen unberechtigte Poolforderungen an-
gemeldet haben, berührt das Verhältnis zwischen den Prozessparteien nicht.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 03.07.2002 - 8 O 405/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2004 - 27 U 114/02 -