Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZR 214/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 10. November 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 28. August 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

1.625.908 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

2

Das Berufungsgericht hat nicht gegen verfassungsmäßige Rechte der

Klägerin verstoßen. Insbesondere hat es einer Beweisaufnahme durch Zeu-

genbeweis zugängliches Vorbringen der Klägerin nicht übergangen.

3

Bei der Anwendung des § 252 Satz 2 BGB ist das Berufungsgericht von

den vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen ausge-

gangen. Die Würdigung der von der Klägerin zur Schadensschätzung

dargelegten Anknüpfungstatsachen bezieht sich im Hinblick auf das von der

Klägerin im streitigen Zeitraum praktizierte Vertriebssystem und die Vielzahl

der im Verbotszeitraum phasenweise angebotenen, von der Beklagten nicht

angegriffenen Taschenlampen auf einen besonders gelagerten Einzelfall. Die

Verneinung eines Schadens fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des

Tatrichters.

4

Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulas-

sungsrelevante Rechtsfrage auf, insbesondere keine Divergenz zur Rechtspre-

chung oberster Bundesgerichte. Von einer weiteren Begründung wird abgese-

hen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra-

gen, unter denen eine Revision zugelassen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Vill

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2002 - 315 O 354/00 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2003 - 5 U 109/02 -