Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZR 254/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 10. November 2005

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. September

2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 33.233,97 €

(65.000 DM) festgesetzt.

Gründe

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Das Berufungsurteil ist allerdings rechtsfehlerhaft. Nach dem revisi-

onsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen des Klägers hat der beklagte Notar

ihm gegenüber pflichtwidrig gehandelt (§ 19 BNotO). Die Heimfallentschädi-

gung durfte der Beklagte nicht an den Gläubiger (Konkursverwalter) auskeh-

ren, bevor dessen Anspruch mit Umschreibung der Wohnungserbbaurechte auf

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den Kläger überhaupt entstanden war (grundlegend zum Entstehungszeitpunkt

der Heimfallvergütung BGHZ 111, 154, 155 f). Diese Entscheidung musste der

Beklagte berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als er von der Aufrechnungsab-

sicht des Klägers wusste.

2. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a.F.),

weil der Kläger keinen Schaden dargelegt hat, der auf das Vorgehen des Be-

klagten zurückgeführt werden kann.

Der Beklagte hat zur Schadensentstehung in seinem Schriftsatz vom

28. Juni 2001, Seite 14 und 15 eingehend vorgetragen. Eines weiteren gericht-

lichen Hinweises auf die Mangelhaftigkeit des Klägervorbringens zum Schaden

bedurfte es demnach nicht mehr.

Bestand die Gegenforderung des Klägers, mit der er aufrechnen wollte,

nicht oder handelte es sich nur um eine Forderung gegen die Gemeinschuldne-

rin, mit welcher er nach § 55 Satz 1 Nr. 1 KO nicht hätte aufrechnen können, so

kann der Kläger durch den Beklagten hier von vornherein nicht geschädigt wor-

den sein. Die Revision wendet sich vergebens dagegen, dass der Kläger die

vom Beklagten ausgekehrte Heimfallentschädigung erst nach Eröffnung des

Konkursverfahrens zur Masse schuldig geworden ist. Die Entstehung des Ent-

schädigungsanspruchs erst mit Eintragung des Grundstückseigentümers als

Erbbauberechtigter ist durch die Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bun-

desgerichtshofs grundsätzlich geklärt (vgl. BGHZ 111, 154, 155 f; 116, 161,

163). Auch der beschließende Senat hält diese Auslegung für system- und in-

teressegerecht. Die von der Revision herangezogenen Fälle gesellschafts-

rechtlicher Abfindungsansprüche sind damit nicht vergleichbar, weil dort mit

Abschluss des Gesellschaftsvertrages die Rechtsgrundlage für die Ansprüche

gelegt war.

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Der Kläger hätte mithin den Bestand seiner Gegenforderung im Einzel-

nen darlegen und ausführen müssen, inwieweit der Konkursverwalter ihre Be-

friedigung als Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO zu Unrecht abgelehnt

hat, ferner, dass dieser Anspruch auch nachträglich nicht mehr durchsetzbar

gewesen ist. Daran fehlt es trotz der Hinweise im Beklagtenvortrag vollständig.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Vill

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.02.2000 - 6 O 319/98 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.09.2001 - 11 U 58/00 -