BGH Beschluss vom 10.11.2005 – VII ZR 105/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und
Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Dauer der
Verjährung für Ansprüche des Bauherrn wegen
Bausummenüberschreitung des Architekten ist durch das Senatsurteil
vom 13. Februar 2003 - VII ZR 395/03, BauR 2003, 1061 hinreichend
geklärt. Danach ist ein Anspruch aus § 635 BGB gegeben, wenn der
Architekt eine als Beschaffenheit seines Werkes vereinbarte
Baukostenobergrenze in Folge der Verletzung von Leistungspflichten
nicht einhält. Unter diese Leistungspflichten fallen auch die weiteren in
der Beschwerde angeführten Pflichten. Die Verjährung richtet sich
daher nach § 638 BGB.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 527.393,94 €
Dressler
Haß
Hausmann
Wiebel
Kniffka