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BGH Beschluss vom 10.11.2005 – VII ZR 105/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und

Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Dauer der

Verjährung für Ansprüche des Bauherrn wegen

Bausummenüberschreitung des Architekten ist durch das Senatsurteil

vom 13. Februar 2003 - VII ZR 395/03, BauR 2003, 1061 hinreichend

geklärt. Danach ist ein Anspruch aus § 635 BGB gegeben, wenn der

Architekt eine als Beschaffenheit seines Werkes vereinbarte

Baukostenobergrenze in Folge der Verletzung von Leistungspflichten

nicht einhält. Unter diese Leistungspflichten fallen auch die weiteren in

der Beschwerde angeführten Pflichten. Die Verjährung richtet sich

daher nach § 638 BGB.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 527.393,94 €

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka