BGH Beschluss vom 10.11.2005 – VII ZR 238/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die
Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
7. September 2004 wird zurückgewiesen.
Soweit das Berufungsgericht in zutreffender Weise rechtlichen
Überlegungen des Oberlandesgerichts Nürnberg in dessen Urteil vom
15. Juni 2001 - 6 U 429/00, NJW-RR 2003, 1326, nicht folgt, veranlasst
dies nicht die Zulassung wegen Divergenz. Diese Entscheidung des
Oberlandesgerichts Nürnberg wurde von den dort niedergelegten
weiteren besonderen Umständen des Einzelfalls getragen.
Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Verjährungsfrage durch
das Berufungsgericht veranlassen die Zulassung nicht, da kein
Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 35.924,41 €
Dressler
Haß
Hausmann
Kuffer
Safari Chabestari