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BGH Beschluss vom 10.11.2005 – VII ZR 238/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die

Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

7. September 2004 wird zurückgewiesen.

Soweit das Berufungsgericht in zutreffender Weise rechtlichen

Überlegungen des Oberlandesgerichts Nürnberg in dessen Urteil vom

15. Juni 2001 - 6 U 429/00, NJW-RR 2003, 1326, nicht folgt, veranlasst

dies nicht die Zulassung wegen Divergenz. Diese Entscheidung des

Oberlandesgerichts Nürnberg wurde von den dort niedergelegten

weiteren besonderen Umständen des Einzelfalls getragen.

Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Verjährungsfrage durch

das Berufungsgericht veranlassen die Zulassung nicht, da kein

Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 35.924,41 €

Dressler

Haß

Hausmann

Kuffer

Safari Chabestari