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BGH Beschluss vom 14.11.2005 – 2 ARs 337/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Az.: 1640 Js 16620/04 Landgericht Kassel Az.: 3 RWs 13/05 Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az.: 1 Ws 15/05 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Ober-
landesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2005 - 1 Ws
15/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten am 14. Januar 2002
wegen Vergewaltigung u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet. Das Urteil ist seit dem 23. Mai 2002 rechtskräftig.
Den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat
das Landgericht Kassel mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 als unzulässig,
die Anträge auf Unterbrechung der Vollstreckung und Bestellung eines Vertei-
digers als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der derzeit im Zentrum
für Soziale Psychiatrie in H. untergebrachte Verurteilte am 21. Dezember
2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 als unbegründet verworfen hat.
Mit einer Beschwerde vom 29. Juni 2005 wandte sich der Verurteilte ge-
gen die "Unterlassung einer rechtlich gebotenen Entscheidung" durch das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Nach Erhalt des Beschlusses des Ober-
landesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2005 wendet sich der Ver-
urteilte mit Schreiben vom 2. November 2005 auch gegen diesen Beschluss
und rügt u.a. auch die Verletzung rechtlichen Gehörs.
1. Soweit der Verurteilte zunächst das Unterbleiben einer Entscheidung
durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gerügt hat, sind die Rechtsmit-
tel gegenstandslos, weil die von dem Verurteilten erstrebte Entscheidung am
10. Oktober 2005 ergangen ist.
2. Soweit das Vorbringen des Verurteilten gegen den Beschluss vom
10. Oktober 2005 als Beschwerde anzusehen ist, ist das Rechtsmittel unzuläs-
sig, weil Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts gemäß § 304
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht mit einer Beschwerde zum Bundesge-
richtshof angefochten werden können. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt
es sich nicht um eine Staatsschutzstrafsache, und auch die übrigen Ausnahme-
fälle des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-5 StPO liegen nicht vor.
3. Soweit der Verurteilte eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend machen will, hat über dieses Vorbringen das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main zu entscheiden (§ 33 a StPO).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Rissing-van Saan Bode Fischer