BGH Beschluss vom 14.11.2005 – II ZR 222/04
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein,
Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom
13. August 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-
che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist
durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. September 1977 (BAGE
29, 294 ff.) entschieden.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 40.646,64 €
Goette
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe