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BGH Beschluss vom 14.11.2005 – II ZR 222/04

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein,

Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom

13. August 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-

che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist

durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. September 1977 (BAGE

29, 294 ff.) entschieden.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 40.646,64 €

Goette

Kraemer

Gehrlein

Strohn

Caliebe