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BGH Beschluss vom 15.11.2005 – 3 StR 327/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 327/05

BESCHLUSS

vom

15. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 15. April 2005 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungs-

mitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-

vision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte in der

Hauptverhandlung ausschließlich durch den zum Pflichtverteidiger bestellten,

vorher als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalt M. verteidigt worden ist.

Dessen Bestellung stand ein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz

3 StPO entgegen. Rechtsanwalt M. hatte vor Beginn des Strafverfahrens

gegen den Angeklagten die Zeugin E. in einer Strafsache vertei-

digt. Die

rechtskräftig verurteilte Zeugin hatte

in

ihrem Verfahren

- nach Beratung durch Rechtsanwalt M. - im Hinblick auf die Vergünsti-

gung des § 31 BtMG Angaben zu anderen Tatbeteiligten gemacht und unter

anderem auch den Angeklagten erheblich belastet. In vier der dem Ange-

klagten zur Last liegenden fünf Straftaten war sie im Wesentlichen das einzi-

ge Beweismittel, sodass ihre Aussage für die Überführung des bestreitenden

Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung war. Bei diesem Sachver-

halt durfte die Vorsitzende der Strafkammer, der diese Umstände bekannt

waren, weil sie auch in der Verhandlung gegen die Zeugin E.

den Vorsitz innehatte, Rechtsanwalt M. wegen der konkreten Gefahr ei-

ner Interessenkollision nicht zum Verteidiger des Angeklagten bestellen (vgl.

BGHSt 48, 170). Ob dem Angeklagten die mögliche Interessenkollision erst

später bekannt geworden ist oder er sie schon gekannt hatte, als er den

Wunsch auf Bestellung von Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger äußer-

te, kann dahingestellt bleiben, weil die Vorsitzende die hier gebotene Anhö-

rung von Verteidiger und Angeklagten (vgl. BGHSt aaO, S. 174) nicht durch-

geführt hat. Dieser Anhörung bedarf es, weil in dem Spannungsfeld zwischen

dem Erfordernis einer effektiven Verteidigung einerseits und dem grundsätz-

lich bestehenden Recht des Angeklagten auf Bestellung des Verteidigers

seines Vertrauens zum Pflichtverteidiger andererseits, eine sachgerechte

Entscheidung erst möglich ist, wenn das Ausmaß der drohenden Interessen-

kollision festgestellt und wenn geklärt ist, ob sich der Angeklagte ihrer Trag-

weite bewusst ist und in diesem Bewusstsein an seinem Wunsch festhält,

von diesem Rechtsanwalt verteidigt zu werden.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldspruch und

die ihn tragenden Feststellungen auf dem Verfahrensfehler beruhen, kann

das Urteil keinen Bestand haben. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer

Verhandlung und Entscheidung.

Die rechtliche Würdigung zu Fall II. 2. des angefochtenen Urteils gibt

Anlass zu dem Hinweis, dass die Annahme vollendeten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nahe liegen könnte (vgl. BGH,

Beschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, zur Veröffentlichung in BGHSt

bestimmt).

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker