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BGH Beschluss vom 15.11.2005 – 3 StR 327/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2005 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 15. April 2005 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungs-
mitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-
vision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte in der
Hauptverhandlung ausschließlich durch den zum Pflichtverteidiger bestellten,
vorher als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalt M. verteidigt worden ist.
Dessen Bestellung stand ein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz
3 StPO entgegen. Rechtsanwalt M. hatte vor Beginn des Strafverfahrens
gegen den Angeklagten die Zeugin E. in einer Strafsache vertei-
digt. Die
rechtskräftig verurteilte Zeugin hatte
in
ihrem Verfahren
- nach Beratung durch Rechtsanwalt M. - im Hinblick auf die Vergünsti-
gung des § 31 BtMG Angaben zu anderen Tatbeteiligten gemacht und unter
anderem auch den Angeklagten erheblich belastet. In vier der dem Ange-
klagten zur Last liegenden fünf Straftaten war sie im Wesentlichen das einzi-
ge Beweismittel, sodass ihre Aussage für die Überführung des bestreitenden
Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung war. Bei diesem Sachver-
halt durfte die Vorsitzende der Strafkammer, der diese Umstände bekannt
waren, weil sie auch in der Verhandlung gegen die Zeugin E.
den Vorsitz innehatte, Rechtsanwalt M. wegen der konkreten Gefahr ei-
ner Interessenkollision nicht zum Verteidiger des Angeklagten bestellen (vgl.
BGHSt 48, 170). Ob dem Angeklagten die mögliche Interessenkollision erst
später bekannt geworden ist oder er sie schon gekannt hatte, als er den
Wunsch auf Bestellung von Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger äußer-
te, kann dahingestellt bleiben, weil die Vorsitzende die hier gebotene Anhö-
rung von Verteidiger und Angeklagten (vgl. BGHSt aaO, S. 174) nicht durch-
geführt hat. Dieser Anhörung bedarf es, weil in dem Spannungsfeld zwischen
dem Erfordernis einer effektiven Verteidigung einerseits und dem grundsätz-
lich bestehenden Recht des Angeklagten auf Bestellung des Verteidigers
seines Vertrauens zum Pflichtverteidiger andererseits, eine sachgerechte
Entscheidung erst möglich ist, wenn das Ausmaß der drohenden Interessen-
kollision festgestellt und wenn geklärt ist, ob sich der Angeklagte ihrer Trag-
weite bewusst ist und in diesem Bewusstsein an seinem Wunsch festhält,
von diesem Rechtsanwalt verteidigt zu werden.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldspruch und
die ihn tragenden Feststellungen auf dem Verfahrensfehler beruhen, kann
das Urteil keinen Bestand haben. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer
Verhandlung und Entscheidung.
Die rechtliche Würdigung zu Fall II. 2. des angefochtenen Urteils gibt
Anlass zu dem Hinweis, dass die Annahme vollendeten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nahe liegen könnte (vgl. BGH,
Beschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, zur Veröffentlichung in BGHSt
bestimmt).
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker