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BGH Beschluss vom 15.11.2005 – X ZA 3/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,
Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
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Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung ei-
ner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 7. Juli 2005 zu bewilligen. Das Landgericht hat den Beklagten
nach Widerruf von Schenkungen auf der Grundlage der von ihm durchgeführ-
ten Beweisaufnahme verurteilt, Grundstücke und Geschäftsanteile an seinen
Vater, den Kläger, zurückzugewähren. Außerdem hat es festgestellt, dass der
Kläger zur Entziehung des Erbteils und des Pflichtteils berechtigt ist. Die Beru-
fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision hat das Berufungsge-
richt nicht zugelassen.
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Der Senat hat, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ei-
ne Sachdarstellung nicht enthält, das Berufungsurteil und seine Feststellungen
der Prüfung der Erfolgsaussicht zu Grunde gelegt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO,
25. Aufl., § 117 ZPO Rdn. 12). Die Prüfung hat ergeben, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gründe, die die Zulassung der
Revision tragen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.
Melullis
ver
Scharen
Keukenschrij-
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 20.10.2004 - 8 O 29/03 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.07.2005 - 19 U 207/04 -