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BGH Beschluss vom 15.11.2005 – X ZA 3/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZA 3/05

BESCHLUSS

vom

15. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,

Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung ei-

ner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 7. Juli 2005 zu bewilligen. Das Landgericht hat den Beklagten

nach Widerruf von Schenkungen auf der Grundlage der von ihm durchgeführ-

ten Beweisaufnahme verurteilt, Grundstücke und Geschäftsanteile an seinen

Vater, den Kläger, zurückzugewähren. Außerdem hat es festgestellt, dass der

Kläger zur Entziehung des Erbteils und des Pflichtteils berechtigt ist. Die Beru-

fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision hat das Berufungsge-

richt nicht zugelassen.

3

Der Senat hat, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ei-

ne Sachdarstellung nicht enthält, das Berufungsurteil und seine Feststellungen

der Prüfung der Erfolgsaussicht zu Grunde gelegt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO,

25. Aufl., § 117 ZPO Rdn. 12). Die Prüfung hat ergeben, dass die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gründe, die die Zulassung der

Revision tragen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.

Melullis

ver

Scharen

Keukenschrij-

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 20.10.2004 - 8 O 29/03 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.07.2005 - 19 U 207/04 -