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BGH Beschluss vom 16.11.2005 – 2 ARs 365/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Az.: 1 BRs 9/02 Amtsgericht Alzey Az.: 412 AR 21/02 Amtsgericht Tiergarten Az.: 8 d BRs 95/01 Amtsgericht Speyer
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 16. November 2005 beschlossen:
Dem Jugendrichter beim Amtsgericht Speyer obliegt die Vollstre-
ckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Jugendschöffen-
gerichts Alzey (3042 Js 21513/00) vom 14. März 2001.
Gründe:
Der Verurteilte wurde vom Jugendschöffengericht Alzey am 14. März
2001 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, die
er teilweise verbüßte; der Rest der Jugendstrafe wurde vom Jugendrichter des
Amtsgerichts Speyer am 19. Juni 2001 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewäh-
rungsüberwachung wurde, nachdem der Verurteilte nach Berlin verzogen war,
am 22. November 2002 durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten übernommen.
Dieses widerrief am 25. Mai 2005 die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Ju-
gendrichter beim Amtsgericht Speyer und beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten
sind sich nicht einig, wer die Vollstreckung des Strafrests einzuleiten hat.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Der Jugendrichter beim Amtsgericht Speyer ist für die Einleitung der
Strafvollstreckung nach § 85 Abs. 2 JGG zuständig. Diese Zuständigkeit wird
durch die Übertragung der weiteren Entscheidungen, die infolge der Strafaus-
setzung zur Bewährung notwendig wurden, an den Jugendrichter des Amtsge-
richts Berlin-Tiergarten nicht berührt (BGHR JGG § 58 Abs. 3 S. 2 Übertra-
gung 1). Dem Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten waren gemäß
§ 58 Abs. 1 JGG lediglich die Entscheidungen übertragen, die infolge der Aus-
setzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wurden. Die ihm mit der
in diesem Sinne begrenzten Übertragung jugendrichterlicher Befugnisse ge-
stellte Aufgabe war beendet, als er die Gewährung der Strafaussetzung mit
Beschluss vom 25.5.2005 widerrufen hatte (vgl. BGHSt 27, 25, 26).
Die Entscheidung des Senats vom 26.10.1994 (2 ARs 333/94) steht dem
nicht entgegen. Anders als im dort entschiedenen Sachverhalt ist der Verurteil-
te hier noch nicht in dieser Sache in Haft bzw. wieder aus der Haft entlassen
worden."
Dem tritt der Senat bei.
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