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BGH Beschluss vom 16.11.2005 – 2 ARs 365/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 365/05 2 AR 202/05

BESCHLUSS

vom

16. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Az.: 1 BRs 9/02 Amtsgericht Alzey Az.: 412 AR 21/02 Amtsgericht Tiergarten Az.: 8 d BRs 95/01 Amtsgericht Speyer

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 16. November 2005 beschlossen:

Dem Jugendrichter beim Amtsgericht Speyer obliegt die Vollstre-

ckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Jugendschöffen-

gerichts Alzey (3042 Js 21513/00) vom 14. März 2001.

Gründe:

Der Verurteilte wurde vom Jugendschöffengericht Alzey am 14. März

2001 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, die

er teilweise verbüßte; der Rest der Jugendstrafe wurde vom Jugendrichter des

Amtsgerichts Speyer am 19. Juni 2001 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewäh-

rungsüberwachung wurde, nachdem der Verurteilte nach Berlin verzogen war,

am 22. November 2002 durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten übernommen.

Dieses widerrief am 25. Mai 2005 die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Ju-

gendrichter beim Amtsgericht Speyer und beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten

sind sich nicht einig, wer die Vollstreckung des Strafrests einzuleiten hat.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-

führt:

"Der Jugendrichter beim Amtsgericht Speyer ist für die Einleitung der

Strafvollstreckung nach § 85 Abs. 2 JGG zuständig. Diese Zuständigkeit wird

durch die Übertragung der weiteren Entscheidungen, die infolge der Strafaus-

setzung zur Bewährung notwendig wurden, an den Jugendrichter des Amtsge-

richts Berlin-Tiergarten nicht berührt (BGHR JGG § 58 Abs. 3 S. 2 Übertra-

gung 1). Dem Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten waren gemäß

§ 58 Abs. 1 JGG lediglich die Entscheidungen übertragen, die infolge der Aus-

setzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wurden. Die ihm mit der

in diesem Sinne begrenzten Übertragung jugendrichterlicher Befugnisse ge-

stellte Aufgabe war beendet, als er die Gewährung der Strafaussetzung mit

Beschluss vom 25.5.2005 widerrufen hatte (vgl. BGHSt 27, 25, 26).

Die Entscheidung des Senats vom 26.10.1994 (2 ARs 333/94) steht dem

nicht entgegen. Anders als im dort entschiedenen Sachverhalt ist der Verurteil-

te hier noch nicht in dieser Sache in Haft bzw. wieder aus der Haft entlassen

worden."

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck