Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2005 – VIII ZA 19/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt.

Gründe

Der Beklagte hat beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe

für ein

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom

14. Juli 2005 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Mit

dem genannten Beschluss hat das Landgericht seinen Antrag auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil

des Amtsgerichts Bremen zurückgewiesen.

Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Prozesskostenhilfeentscheidungen

der

Landgerichte

in

der

Berufungsinstanz sind nicht anfechtbar (§§ 127 Abs. 2 Satz 2 1. HS.,

567 Abs. 1 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns