BGH Beschluss vom 16.11.2005 – VIII ZR 186/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst
sowie die Richterin Hermanns
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des
Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.397,81 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil
die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aus-
sicht auf Erfolg bietet. Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 12. Oktober
2005 wird Bezug genommen (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns