Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2005 – VIII ZR 186/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst

sowie die Richterin Hermanns

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des

Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 15.397,81 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil

die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aus-

sicht auf Erfolg bietet. Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 12. Oktober

2005 wird Bezug genommen (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns