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BGH Beschluss vom 17.11.2005 – 3 StR 379/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 379/05

BESCHLUSS

vom

17. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. No-

vember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 24. Januar 2005 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-

digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit es sich gegen den Strafausspruch

richtet. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

An die Begründung der Strafhöhe sind umso höhere Anforderungen zu

stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen

nähert (BGH NJW 1995, 2234, 2235; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Be-

gründung 23). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Ausgehend von

dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1

StGB, der von zwei Jahren (das Urteil nennt irrtümlich drei Jahre) bis zu elf Jah-

ren drei Monaten Freiheitsstrafe reicht, führt das Schwurgericht innerhalb seiner

äußerst knappen Darlegungen zur Strafzumessung lediglich zwei Milderungs-

gründe an. Schärfungsgründe werden nicht genannt.

Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden auch die Feststellungen

zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erfasst.

Tolksdorf Winkler Pfister

Becker Hubert