Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 17.11.2005 – 4 StR 334/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. November 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kassel vom 8. April 2005 werden als unbegründet verwor- fen; jedoch entfällt - entsprechend dem Antrag des Generalbun- desanwalts zum Schuld- und Strafausspruch vom 8. August 2005 - im Hinblick auf den Angeklagten S. die Verurteilung we- gen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible