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BGH Beschluss vom 17.11.2005 – 4 StR 334/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 334/05

BESCHLUSS

vom 17. November 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kassel vom 8. April 2005 werden als unbegründet verwor- fen; jedoch entfällt - entsprechend dem Antrag des Generalbun- desanwalts zum Schuld- und Strafausspruch vom 8. August 2005 - im Hinblick auf den Angeklagten S. die Verurteilung we- gen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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