Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.11.2005 – IX ZB 174/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 17. November 2005

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Se-

natsbeschluss vom 20. Oktober 2005 wird auf seine Kosten als

unzulässig verworfen.

Gründe

Die Anhörungsrüge legt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör nicht dar. Der Senat hat das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers

in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. An der fehlenden Statthaftigkeit der

Rechtsbeschwerde änderte dies jedoch nichts.

Der Rechtsbeschwerdeführer kann bei weiteren Eingaben in dieser An-

gelegenheit nicht mehr mit Antwort rechnen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer