BGH Beschluss vom 17.11.2005 – IX ZB 174/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 17. November 2005
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Se-
natsbeschluss vom 20. Oktober 2005 wird auf seine Kosten als
unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge legt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör nicht dar. Der Senat hat das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers
in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. An der fehlenden Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde änderte dies jedoch nichts.
Der Rechtsbeschwerdeführer kann bei weiteren Eingaben in dieser An-
gelegenheit nicht mehr mit Antwort rechnen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer