Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.11.2005 – IX ZR 150/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 17. November 2005

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2001 wird nicht

angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-

nem Wert von 40.903,35 € (80.000 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg

(§ 554b ZPO a.F.). Der behauptete Freistellungsanspruch des Schuldners ge-

gen die Beklagte ändert nichts daran, dass die Zuwendung des Miteigentums-

anteils insgesamt gesehen unentgeltlich (§ 4 AnfG) erfolgte, weil die Beklagte

schon vorher gegenüber dem Grundschuldgläubiger unbeschränkt persönlich

haftete

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer