Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.11.2005 – IX ZR 162/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. November 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 91, 103

a) Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künfti-

ges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröff-

nung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt.

b) Wenn insolvenzfest vereinbart wird, die Ausübung eines Kündigungsrechts sei die

aufschiebende Bedingung für einen Rechtsübergang, scheitert dieser nicht daran,

dass er vom Willen des Berechtigten abhängt.

c) Hat vor Insolvenzeröffnung - wenngleich aufschiebend bedingt - ein dinglicher

Rechtsübergang stattgefunden, kann der Insolvenzverwalter diesen nicht mehr

dadurch verhindern, dass er die Nichterfüllung des zugrunde liegenden Vertrages

wählt.

BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04 - OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev

Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Im Jahre 1997 wurde die m. AG (nachfolgend: Schuldnerin)

gegründet. Die Schuldnerin befasste sich hauptsächlich mit der Entwicklung

und dem Vertrieb von EDV-Programmen. Unter anderem hatte sie die Software

A. entwickelt, ein System zum computergestützten Entwurf und zur dreidi-

mensionalen Darstellung von Gebäuden. Im Jahre 1998 gründeten die Aktionä-

re der Schuldnerin die verklagte GmbH. Deren Geschäftsgegenstand war die

Entwicklung eines auf der A. -Software aufbauenden Moduls für die Pla-

nung von Einbauküchen.

2

Am 30. März 1998 - zu diesem Zeitpunkt war die Version A. +3.1 am

Markt - schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen Vertrag über die Nut-

zung, die Weiterentwicklung und den Vertrieb der A. -Produkte und aller

darauf basierender Zusatzmodule. Nr. 6 Abs. 1 und 2 des Vertrages lauten:

"Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen ei- nes wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berück- sichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

Bei Kündigung dieses Vertrages durch die Firma m. oder die Fir- ma p. gehen die Source-Codes von A. in der zum Zeit- punkt der Kündigung aktuellen Version incl. der Nutzungs- und Vertriebsrechte dieser Version auf die Firma p. über. Für den Übergang der Source-Codes sowie der Nutzungs- und Ver- triebsrechte zahlt die Firma p. eine einmalige Vergütung in Höhe des Umsatzes der letzten sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung."

3

Am 1. Oktober 2001 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das In-

solvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die-

ser erklärte gegenüber der Beklagten den Nichteintritt in den Nutzungsvertrag

gemäß § 103 InsO. Daraufhin kündigte die Beklagte den Vertrag und forderte

vom Kläger die Übergabe der Source-Codes zu der nunmehr aktuellen Version

A. +6. Der Kläger lehnte dies ab und verwies die Beklagte auf zur Insol-

venztabelle anzumeldende Schadensersatzansprüche.

4

In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte unter

anderem auf Rückzahlung eines Darlehens sowie Unterlassung der Vervielfälti-

gung und des Vertriebs von Software in Anspruch. Die Beklagte hat widerkla-

gend unter anderem beantragt, ihre Berechtigung festzustellen, das Compu-

terprogamm A. in der Version +6 nebst Handbüchern und Begleitmaterial

zu Entwicklungszwecken zu nutzen, die bezeichnete Software unter dem Na-

men „A. “ zu vertreiben, d.h. Kopien herzustellen und ohne zeitliche oder

räumliche Begrenzung an Dritte unter Begründung einfacher Nutzungsrechte

weiter zu geben, die bezeichnete Software selbst oder durch andere zu verän-

dern, weiter zu entwickeln und die weiter entwickelte Software in jeder bekann-

ten oder unbekannten Nutzungsart zu verwerten.

5

Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils der Widerklage stattgege-

ben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zuge-

lassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind nicht etwa

deswegen aufzuheben, weil ein Teilurteil ergangen ist. Zwar ist die Entschei-

dung über die Widerklage präjudiziell für den überwiegenden Teil der weiteren

Klage- und Widerklageanträge. Ein Teilurteil darf insofern nur ergehen, wenn es

sich um eine Zwischenfeststellungswiderklage handelt (§ 256 Abs. 2 ZPO), bei

welcher die Entscheidung auch für die Behandlung der noch offenen Anträge

bindet (Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 256 Rn. 21 f). Von einer solchen Zwi-

schenfeststellungsklage ist das Landgericht jedoch zutreffend ausgegangen.

II.

8

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der in Nr. 6 Abs. 2 des Nutzungs-

vertrages vereinbarte Rechtserwerb sei durch § 91 InsO nicht ausgeschlossen

gewesen. Das von der Beklagten beanspruchte Nutzungsrecht an dem Compu-

terprogramm A. in der Version +6 sei nicht Bestandteil der Insolvenzmasse,

vielmehr bereits mit Abschluss des Vertrages vom 30. März 1998, somit lange

vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wirksam und unwiderruflich aus

dem Vermögen der Schuldnerin ausgeschieden. Es sei aufschiebend bedingt

für den Fall der Vertragskündigung auf die Beklagte übertragen worden. Dass

nicht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung der aktuellen

Version begründet worden sei, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der

genannten Bestimmung. Im Insolvenzfall seien bedingte Rechte wie bereits be-

stehende zu behandeln. Ob die Bedingung vor oder nach Insolvenzeröffnung

eintrete, sei unerheblich. Dass seinerzeit nur die Version A. +3.1 vorgelegen

habe und diese dann mehrfach bis zur aktuellen Version A. +6 überarbeitet

worden sei, habe keine Bedeutung. Es handele sich um dieselbe Software in

verschiedenen Bearbeitungsversionen. Das Recht zur Überarbeitung und An-

passung der Version A. +3.1 an den technischen Fortschritt sei der Beklag-

ten mit übertragen worden.

9

Die Vereinbarung über den bedingten Rechtserwerb der Beklagten wi-

derspreche nicht den Wertungen des Insolvenzrechts. Nicht die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens sei als Bedingung vereinbart worden, sondern die Kündi-

gung des Vertrages aus wichtigem Grund. Zweck der Regelung sei die Absi-

cherung der Beklagten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des langfristig

angelegten Nutzungsvertrages und nicht eine Benachteiligung der Insolvenz-

gläubiger gewesen. Die Beklagte habe die Möglichkeit erhalten sollen, die be-

gonnene Entwicklungs- und Vertriebstätigkeit fortzusetzen. Deshalb stehe auch

§ 31 Abs. 5 UrhG der Begründung eines umfassenden Bearbeitungsrechts nicht

entgegen.

13

III.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Der Erwerb der Nutzungsrechte an der Software A. auf Grund des

Vertrages vom 30. März 1998 ist der Masse gegenüber nicht gemäß § 91

Abs. 1 InsO unwirksam.

a) Danach können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse

nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden.

Bei den im Streit befindlichen Nutzungsrechten handelt es sich jedoch

nicht um einen Gegenstand der Insolvenzmasse. Die Nutzungsrechte sind

durch den Vertrag vom 30. März 1998 - also vor Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens - aufschiebend bedingt auf die Beklagte übertragen worden. Gegen dieses

Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung des Ver-

trages gelangt ist, wendet sich die Revision nicht. Nach der Rechtsprechung

des erkennenden Senats (BGHZ 155, 87, 92) werden bedingt begründete

Rechte im Insolvenzfall als bereits bestehend behandelt. Dies gilt selbst dann,

wenn die Bedingung erst nach Insolvenzeröffnung eintritt (BGHZ 70, 75, 77).

Insolvenzfest ist nicht nur die uneingeschränkte Übertragung eines bedingten

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Rechts, sondern auch die unter einer Bedingung erfolgte Übertragung eines

unbedingten Rechts (BGHZ 155, 87, 92 f). Entscheidend ist, ob das Recht aus

dem Vermögen des Schuldners bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

ausgeschieden war, so dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestand, es auf

Grund alleiniger Entscheidung wieder zurück zu erlangen.

b) Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht.

aa) Zu Unrecht macht die Revision geltend, im Streitfall habe das von der

Beklagten erworbene Recht im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht be-

standen. Damals habe die Beklagte auf Grund des Nutzungsvertrages vom

30. März 1998 lediglich ein einfaches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 2 in Ver-

bindung mit § 69a Abs. 4 UrhG gehabt. Nach Nr. 6 Abs. 2 des Nutzungsvertra-

ges habe sie bei Kündigung zusätzlich die Source-Codes von A. in der zu

diesem Zeitpunkt aktuellen Version einschließlich der entsprechenden Nut-

zungs- und Vertriebsrechte erwerben sollen. Da das Urheberrecht als solches

nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragbar sei (§ 29 Abs. 1 in

Verbindung mit § 69a Abs. 4 UrhG), hätten diese zusätzlichen Rechte mit ding-

licher Wirkung aus dem Vollrecht der Schuldnerin abgespalten werden müssen.

Sie seien somit nach Insolvenzeröffnung neu geschaffen worden. Mit dinglicher

Wirkung abgespalten wurden die fraglichen Rechte indes - allerdings aufschie-

bend bedingt - bereits durch den Vertrag vom 30. März 1998.

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Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BGHZ

155, 87, 93) darauf abgestellt, der bedingte Anspruch habe sich "nicht auf eine

in Zukunft noch vorzunehmende Investition" des Schuldners bezogen. Im vor-

liegenden Fall ist durch den Vertrag vom 30. März 1998 aufschiebend bedingt

über Gegenstände verfügt worden, die sich bei Erklärung der Kündigung auf

Grund technischer Weiterentwicklung in einem gegenüber dem Jahr 1998 deut-

lich veränderten, damals nicht näher bestimmten und in den Einzelheiten nicht

voraussehbaren Zustand befanden. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

vorliegende Version A. +3.1 ist bis zu der bei Erklärung der Kündigung

durch die Beklagte aktuellen Version A. +6 überarbeitet worden. Es ist nicht

festgestellt, wer dies besorgt hat. Nach dem Vortrag in den Tatsacheninstanzen

liegt es nahe, dass die Schuldnerin diese Entwicklungsarbeit erbracht hat. Ge-

gebenenfalls hat diese also nach der aufschiebend bedingten Verfügung neue

Investitionen auf deren Gegenstand getätigt. Dies ist jedoch nicht entscheidend.

Es kommt für die Anwendung des § 91 InsO nicht darauf an, ob die aufschie-

bend bedingte Verfügung zunächst eine künftige Sache oder ein künftiges

Recht betroffen hat, wenn der fragliche Gegenstand nur bis zur Insolvenzeröff-

nung entstanden ist, die entsprechenden Investitionen der Schuldnerin somit

bis dahin abgeschlossen waren. Auch in diesem Falle fehlte im Zeitpunkt der

Insolvenzeröffnung für die Wirksamkeit der Verfügung nur noch der Eintritt der

Bedingung, und wirkt, wenn er nach Insolvenzeröffnung erfolgt, auf den Zeit-

punkt der Verfügung zurück. Einen entsprechenden Sachverhalt hat der Kläger

nicht bestritten.

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bb) Nicht durchgreifend ist ferner das Argument der Revision, der Erwerb

der Beklagten sei an eine Bedingung geknüpft worden, deren Eintritt aus-

schließlich von ihrer einseitigen Willensentschließung abhängig gewesen sei.

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Allerdings hat der Senat den Schutz, den gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1

InsO der zur Aufrechnung berechtigte Gläubiger einer von einer Rechtsbedin-

gung abhängigen Gegenforderung genießt, auf Fälle beschränkt, in denen die

Aufrechnungslage ohne weiteres Zutun der Parteien - gleichsam automatisch -

entsteht (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, NZI 2004, 583, 584). Die

Aufrechnung ist somit dann ausgeschlossen, wenn eine der beiden Forderun-

gen erst nach Insolvenzeröffnung durch eine Kündigung begründet wird (BGH,

Urt. v. 29. Juni 2004 aaO).

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Auch im Falle der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2003 (BGHZ 155,

87 ff) war jedoch die Bedingung, die erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten

war und den Anspruch gegen die Masse hatte entstehen lassen, von einer Wil-

lensentschließung des Gläubigers abhängig gewesen. Dieser hatte ein vertrag-

liches Rücktrittsrecht ausgeübt. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, die

Wahrnehmung eines vertraglichen Kündigungsrechts anders zu behandeln als

diejenige eines Rücktrittsrechts. Wenn das Kündigungs- oder Rücktrittsrecht als

solches insolvenzfest, insbesondere nicht nach § 119 InsO unwirksam ist (dazu

Näheres unter 2.), kann dessen Ausübung nicht daran scheitern, dass sie ledig-

lich vom Willen des Berechtigten abhängt.

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cc) Entgegen der Ansicht der Revision hatte der Kläger nach Insolvenz-

eröffnung keine Möglichkeit mehr, den Rechtserwerb durch die Beklagte zu

verhindern. Eine solche Möglichkeit verschaffte dem Kläger insbesondere nicht

das Wahlrecht gemäß § 103 InsO.

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Allerdings fiel der Vertrag vom 30. März 1998 unter diese Vorschrift. Ein

Lizenzvertrag wird entsprechend der Rechtspacht als Dauernutzungsvertrag im

Sinne der §§ 108, 112 InsO eingeordnet (Paulus ZIP 1996, 2, 6; Cepl NZI 2000,

357, 359; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 37 Rn. 3;

MünchKomm-InsO/Eckert, § 112 Rn. 8; HK-InsO/Marotzke, 3. Aufl. § 112

Rn. 23; vgl. auch zu §§ 17, 19 KO BGH, Urt. v. 27. April 1995 - X ZR 60/93,

KTS 1995, 656, 658; zu § 36 Abs. 2 VerglO RGZ 155, 306, 310). Da hier kein

unbewegliches Vermögen betroffen ist, eröffnen derartige Nutzungsverträge

nach übereinstimmender Auffassung der insolvenzrechlichen (Paulus ZIP 1996,

2, 6; MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 76; Uhlenbruck/Berscheid, InsO

12. Aufl. § 103 Rn. 26) und der urheberrechtlichen Literatur

(Möh-

ring/Nicolini/Lütje, UrhG 2. Aufl. § 112 Rn. 13; Mestmäcker/Schulze/Kirchmaier,

UrhG § 112 Rn. 18) für den Insolvenzverwalter eines jeden der Beteiligten ein

Wahlrecht nach § 103 InsO, falls sie im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bei-

derseits noch nicht vollständig erfüllt waren. Dies trifft für den Vertrag vom

30. März 1998 zu, weil die gegenseitigen Dauerleistungen für die Zukunft noch

ausstanden.

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Durch die Entscheidung, den Vertrag nicht zu erfüllen, konnte der Kläger

jedoch den Eintritt der aufschiebenden Bedingung für den dinglichen Rechts-

übergang auf die Beklagte nicht verhindern. Dies wäre möglicherweise der Fall

gewesen, wenn durch die Ablehnung der Erfüllung die darauf gerichteten An-

sprüche endgültig erloschen wären (so die früher vertretene "Erlöschenstheo-

rie", vgl. hierzu etwa BGHZ 129, 336, 338; 135, 25, 26). Wegen der Nichterfül-

lung erloschener Erfüllungsansprüche hätte der Vertrag schwerlich fristlos ge-

kündigt werden können. Indessen hat der Senat die "Erlöschenstheorie" aufge-

geben. Nach seiner nunmehr vertretenen Ansicht bewirkt die Verfahrenseröff-

nung keine materiell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages. Sie

hat vielmehr lediglich zur Folge, dass die noch ausstehenden Ansprüche des

Vertragspartners, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für

schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr

durchsetzbar sind (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90). Im vorliegenden Fall will

die Beklagte indes nicht schuldrechtliche Ansprüche gegen die Masse durch-

setzen. Vielmehr beruft sie sich auf einen dinglichen Rechtsübergang, der be-

reits vor Insolvenzeröffnung - wenngleich aufschiebend bedingt - stattgefunden

hat. Diese Wirkung wurde von der Insolvenzeröffnung nicht berührt.

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Vergeblich beruft sich die Revision darauf, durch die einseitige Willenser-

klärung der Beklagten sei auch der obligatorische Erwerbsgrund erst zu einem

Zeitpunkt geschaffen worden, als der zugrunde liegende Vertrag selbst nach

§ 103 InsO seine Wirkung gegenüber der Insolvenzmasse bereits verloren ge-

habt habe. Die Kündigungserklärung trug zu dem obligatorischen Erwerbsgrund

nichts bei; dieser war schon in dem Vertrag vom 30. März 1998 enthalten. Die

Bestimmung in Nr. 6 Abs. 2 begründete auch nicht etwa eine bloße Kaufoption

zugunsten der Beklagten, welche diese durch die Kündigungserklärung ausge-

übt hat. Diese Deutung wird durch die - von der Revision gebilligte - tatrichterli-

che Auslegung ausgeschlossen, wonach "ein aufschiebend bedingter Rechts-

übergang und nicht die bloße Vereinbarung eines künftigen Schuldverhältnis-

ses" Vertragsgegenstand ist. Die Frage, ob Kaufoptionen, die von einer an sich

insolvenzbeständigen Vorausverfügung begleitet sind, an § 91 InsO scheitern

(vgl. hierzu BGHZ 109, 368, 374 f), stellt sich damit nicht.

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Darüber hinaus beeinflussen weder die Insolvenzeröffnung noch die Er-

füllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter ein vertraglich eingeräumtes

Kündigungs- oder Rücktrittsrecht

(BGHZ 155, 87, 90; BGH, Urt. v.

26. November 2003 - IV ZR 6/03, ZIP 2004, 176, 177; vgl. ferner OLG Köln ZIP

2003, 543, 544; OLG Hamburg ZInsO 2004, 812, 813). Entscheidend ist inso-

weit allein, ob die vertraglichen Voraussetzungen für die Kündigung oder den

Rücktritt vorliegen. Das Berufungsgericht ist, dem Landgericht folgend, davon

ausgegangen, dass die Beklagte im vorliegenden Fall zur fristlosen Kündigung

berechtigt war. Von der Revision wird dies nicht gerügt. Ein Rechtsfehler ist in-

sofern auch nicht erkennbar. Der Kläger hatte erklärt, den Vertrag nicht erfüllen

zu wollen. Dann ist es dem Vertragspartner in aller Regel unzumutbar, an dem

Vertrag festzuhalten. Dass die fristlose Kündigung - weil sie den vorerst auf-

schiebend bedingten Rechtsübergang unbedingt werden ließ - die Beklagte in

eine ähnlich vorteilhafte, wenn nicht sogar komfortablere Lage versetzte wie bei

einer Fortsetzung des Vertrages, ändert daran nichts.

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2. Dass die vertragliche Regelung in Nr. 6 der Beklagten das Kündi-

gungsrecht auch für den Fall der Nichterfüllungswahl seitens des Insolvenzver-

walters der Schuldnerin verschafft hat, macht sie nicht nach § 119 InsO unwirk-

sam.

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Eine Lösungsklausel für den Insolvenzfall, die teilweise als unwirksam

nach § 119 InsO angesehen wird (Tintelnot in Kübler/Prütting, aaO § 103

Rn. 15 ff; a.A. Münchkomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 28), ist nicht verabredet

worden. Zwar wird die Wahl der Nichterfüllung seitens des klagenden Insol-

venzverwalters im praktischen Ergebnis durch die vorliegende Vertragsgestal-

tung unterlaufen. Rechtlich war diese jedoch nicht auf dieses Ziel ausgerichtet.

Die Kündigungsbefugnis knüpfte nicht an die Insolvenzeröffnung und auch nicht

an die Ausübung des Wahlrechts aus § 103 InsO an. Kündigungsgrund war

vielmehr das Vorliegen von Tatsachen, auf Grund derer die Fortsetzung des

Vertrags unzumutbar war. Solche Tatsachen konnten auch und gerade außer-

halb einer Insolvenz gegeben sein. Außerdem sollte bei Vorliegen solcher Tat-

sachen jeder der beiden Vertragsteile zur Kündigung berechtigt sein.

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Die Auffassung der Revision, in den praktischen Auswirkungen komme

das Kündigungsrecht der Auferlegung einer Vertragsstrafe für den Fall der

Nichterfüllungswahl gleich, ist unzutreffend. Eine derartige Regelung verstieße

allerdings gegen § 119 InsO (MünchKomm-InsO/Huber, § 119 Rn. 57; Uh-

lenbruck/Berscheid, aaO § 119 Rn. 12; Balthasar in Nerlich/Römermann, InsO

§ 119 Rn. 9; Tintelnot in Kübler/Prütting, aaO § 119 Rn. 13; Braun/Kroth, InsO

2. Aufl. § 119 Rn. 8; vgl. ferner FK-InsO/Wegener, aaO § 119 Rn. 8). Durch die

vertragliche Regelung werden der Insolvenzmasse jedoch keine Nachteile auf-

erlegt, die über diejenigen hinausgehen, welche mit jeder Beendigung des Nut-

zungsvertrages verbunden sind. Die damit einher gehenden Nachteile sind

auch keine spezielle Sanktion dafür, dass der Kläger in Ausübung seines ge-

setzlichen Wahlrechts die Nichterfüllung gewählt hat. Sie wären in gleicher Wei-

se eingetreten, wenn das Nutzungsverhältnis aus anderen, ebenfalls zur fristlo-

sen Kündigung berechtigenden Gründen beendet worden wäre.

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3. Schließlich greift auch die von dem Kläger geltend gemachte Anfech-

tung nicht durch. Wegen des zeitlichen Abstands des Vertragsschlusses vom

30. März 1998 zu dem am 20. Juli 2001 gestellten Antrag auf Insolvenzeröff-

nung kommt von vornherein nur eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubi-

gerbenachteiligung (§ 133 InsO) in Betracht. Die Annahme sowohl des Landge-

richts als auch des Berufungsgerichts, es fehle schlüssiges Tatsachenvorbrin-

gen für einen Benachteiligungsvorsatz, ist nicht - wie die Revision (unter Hin-

weis auf BGHZ 124, 76, 81 ff) geltend macht - deshalb unhaltbar, weil die bloße

Insolvenz der Schuldnerin das Erwerbsrecht der Beklagten habe auslösen sol-

len. Denn eben daran fehlt es - wie oben unter 2. dargelegt - im vorliegenden

Fall.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.12.2003 - 12 O 46/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 66/04 -