BGH Beschluss vom 17.11.2005 – IX ZR 275/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 17. November 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 27. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 1.278.229,70 €.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung keinen allgemeinen
Rechtssatz zugrunde gelegt, der sich mit einem vom Bundesgerichtshof im Ur-
teil vom 12. Oktober 1959 (III ZR 105/58) aufgestellten und dieses Urteil tra-
genden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f). Der Anwalt ist im
Rahmen des ihm erteilten Auftrags auch dann zu einer umfassenden Beratung
und Belehrung des Mandanten verpflichtet, wenn er (noch) keinen Klageauftrag
erhalten hat. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt. Es hat viel-
mehr keinen Auftrag hinsichtlich der Ansprüche für die Quartale II bis IV des
Jahres 1993 feststellen können, der vor dem 27. Juli 1995 erteilt worden wäre.
Die Vergleichsverhandlungen über den gesamten Anspruch hat es dem
1. Mandat zugeordnet. Diese Würdigung verantwortet der Tatrichter. Ein Zulas-
sungsgrund ergibt sich daraus nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 05.06.2002 - 5 O 5541/99 -
OLG München, Entscheidung vom 27.11.2003 - 19 U 3643/02 -