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BGH Beschluss vom 17.11.2005 – IX ZR 275/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 17. November 2005

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 27. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-

sungsbeschwerde nach einem Wert von 1.278.229,70 €.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung keinen allgemeinen

Rechtssatz zugrunde gelegt, der sich mit einem vom Bundesgerichtshof im Ur-

teil vom 12. Oktober 1959 (III ZR 105/58) aufgestellten und dieses Urteil tra-

genden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f). Der Anwalt ist im

Rahmen des ihm erteilten Auftrags auch dann zu einer umfassenden Beratung

und Belehrung des Mandanten verpflichtet, wenn er (noch) keinen Klageauftrag

erhalten hat. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt. Es hat viel-

mehr keinen Auftrag hinsichtlich der Ansprüche für die Quartale II bis IV des

Jahres 1993 feststellen können, der vor dem 27. Juli 1995 erteilt worden wäre.

Die Vergleichsverhandlungen über den gesamten Anspruch hat es dem

1. Mandat zugeordnet. Diese Würdigung verantwortet der Tatrichter. Ein Zulas-

sungsgrund ergibt sich daraus nicht.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 05.06.2002 - 5 O 5541/99 -

OLG München, Entscheidung vom 27.11.2003 - 19 U 3643/02 -