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BGH Beschluss vom 17.11.2005 – V ZR 68/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. November 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil

des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom 24. Februar 2005 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.000 EUR.

Gründe

I.

2

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in P. .

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bewilligung einer Grunddienst-

barkeit für ein Wege- und Fahrrecht über deren Grundstück.

Es kam zu einem ersten Rechtsstreit zwischen den Parteien, den die im

Grundbuch eingetragenen drei Gesellschafter als Kläger führten. Er endete mit

der Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach

§ 116 SachenRBerG. Daraufhin wurde die auf Grund der Bewilligung aus dem

Jahre 1994 eingetragene Grunddienstbarkeit gelöscht und als Folge des Urteils

eine neue Grunddienstbarkeit eingetragen.

Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Restitutionsklage, mit der sie

geltend machte, dass einer der Kläger bereits längere Zeit vor der Erhebung

der Klage im Vorprozess verstorben sei. Aufgrund dessen wurde das erste

Urteil für wirkungslos erklärt.

In diesem Rechtsstreit verlangt die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen

Rechts von der Beklagten die Bewilligung der Grunddienstbarkeit nach dem

Gestattungsvertrag vom 1. August 1994, hilfsweise aus § 116 Abs. 1

SachenRBerG, sowie den Rückbau des die Zufahrt zu ihrem Grundstück

versperrenden Zaunes.

Die Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Die Berufung ist ohne

Erfolg geblieben.

II.

Das angefochtene Urteil ist wegen eines den Anspruch der Beklagten auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzenden Verfahrensfehlers des

Berufungsgerichts aufzuheben.

1. Das Berufungsgericht hätte, nachdem es selbst einen Verstoß des

Landgerichts gegen die Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 ZPO festgestellt hatte,

den von der Beklagten in der Berufungsbegründung gestellten Beweisanträgen

nachgehen müssen und sich nicht mehr mit der Heranziehung der Niederschrift

der Vernehmung dieser Zeugen in dem früheren Rechtsstreit begnügen dürfen.

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a) Die tatsächlichen Feststellungen in der Entscheidung des Land-

gerichts beruhten auf einem Verfahrensmangel.

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Das Landgericht hatte zwar nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbar-

keit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verstoßen. Die Verwertung

der Niederschrift einer Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren im Wege

des Urkundenbeweises ist zulässig (RGZ 106, 219, 221; BGHZ 7, 116, 120;

Urteil vom 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215) und setzt

nicht die Zustimmung beider Parteien voraus (BGH, Urt. v. 19. April 1983, VI ZR

253/81, VersR 1983, 667, 668). Auch der Widerspruch einer Partei gegen die

Verwertung einer protokollierten Aussage steht deren Auswertung im Wege des

Urkundenbeweises nicht entgegen (BGH, Urt v. 19. Dez. 1969, VI ZR 128/68,

VersR 1970, 322, 323). Der Zeuge muss in solchen Fällen jedoch dann

angehört werden, wenn eine Partei dessen Vernehmung unmittelbar durch das

Prozessgericht beantragt (RGZ 106, 219, 221; BGHZ 7, 116, 121; BGH, Urt. v.

9. Juni 1992, VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215 std. Rspr.). Vor dem

Landgericht hatte die Beklagte den

für eine Zeugenvernehmung

unverzichtbaren Antrag nach § 373 ZPO indes nicht gestellt.

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Der Entscheidung des Landgerichts liegt dennoch ein Verfahrensmangel

zugrunde, den das Berufungsgericht auch festgestellt hat. Angesichts der Er-

klärung der Beklagten, mit der Verwertung des Protokolls über die frühere Ver-

nehmung nicht einverstanden zu sein, war das Gericht zu einem Hinweis nach

§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf den für einen Zeugenbeweis erforderlichen

Beweisantritt nach § 373 ZPO verpflichtet (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 1366,

1367). Ein solcher Hinweis ist geboten, wenn eine Partei den Zeugenbeweis

möglicherweise antreten kann und will, aber infolge eines Versehens den dafür

erforderlichen Antrag nach § 373 ZPO nicht stellt (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juni

1997, VI ZR 133/96, NJW 1998, 155, 156).

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b) Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungs-

gericht jedenfalls auf das Beweisangebot in der Berufungsbegründung nach

§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zeugen hätte vernehmen müssen. Nach dieser

Vorschrift ist neues Vorbringen zuzulassen, wenn das Eingangsgericht die nach

§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Hinweise unterlassen hat (Senat, BGHZ

158, 295, 302). Ein solcher Verfahrensfehler hat zur Folge, dass die Be-

schränkungen für die Zulassung neuen Vorbringens im Berufungsrechtszug

nicht gelten und der Partei insoweit die zweite Tatsacheninstanz eröffnet ist.

12

Nach dem Wortlaut des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist allerdings

erforderlich, dass das neue Vorbringen infolge eines Verfahrensmangels im

ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, was im Einzelfall auch die

Feststellung zu tragen vermag, dass der Verfahrensmangel für das Unterlassen

des Vorbringens in erster Instanz nicht ursächlich war. Eine Zurückweisung des

Beweisantrags aus dieser Erwägung kommt hier jedoch nicht in Betracht.

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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach dem Vortrag

der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht festgestellt werden, dass das

Ausbleiben des Beweisantrags in erster Instanz nicht auf einer Fehlvorstellung

der Beklagten, die durch den richterlichen Hinweis zu korrigieren gewesen

wäre, sondern auf einer davon unabhängigen Entscheidung der Beklagten

beruhte. Diese hat ausgeführt, dass sie wegen des Beweisantrags der Kläger

auf Vernehmung der Zeugen davon ausgegangen sei, nicht auch ihrerseits

einen solchen Antrag stellen zu müssen. Das ist ein Indiz dafür, dass die

Beklagte bereits in erster Instanz den Beweisantrag gestellt hätte, wenn sie

durch einen richterlichen Hinweis auf dessen Erforderlichkeit

für eine

Zeugenvernehmung aufmerksam gemacht worden wäre.

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Dem steht auch nicht das Vorbringen der Beklagten in der Berufungs-

begründung entgegen, dass sie keine Veranlassung gehabt habe, von sich aus

die Zeugen zu benennen, die im vorangegangenen Rechtsstreit für sie un-

günstig ausgesagt hätten. Dies ist zwar als eine Erklärung für ihr Verhalten in

der ersten Instanz zu verstehen. Dieser Vortrag vermag jedoch nicht den

Schluss des Berufungsgerichts zu tragen, dass die Beklagte selbst auf den

gebotenen richterlichen Hinweis in der ersten Instanz nicht den Beweisantrag

gestellt hätte, den sie im Berufungsverfahren gestellt hat.

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2. Die Zurückweisung des Beweisantritts zu einer Vernehmung der

Zeugen durch das Prozessgericht verletzt den Anspruch der Beklagten auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gericht ist danach verpflichtet, den

gesamten Vortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen

(BVerfGE 60, 247, 248; 70, 288, 293). Das Berufungsgericht hatte daher auch

den Vortrag der Beklagten in seine Erwägung einzubeziehen, das Ausbleiben

des Beweisantritts habe auf der Fehlvorstellung beruht, dass ein Beweisantritt

nicht nötig gewesen sei.

16

Nach diesem Vortrag war das Berufungsgericht aus Art. 103 Abs. 1 GG

verpflichtet, dem Beweisantritt nachzugehen, weil eine unzulängliche Ver-

fahrensleitung durch das Landgericht dessen Ausbleiben in der Eingangs-

instanz mitverursacht hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1999,

2 BvR 1292/96, NJW 2000, 945, 946). Die Zurückweisung des Beweisantrages

durch das Berufungsgericht unter Herausgreifen eines Teils des Vorbringens

der Beklagten in der Berufungsbegründung dazu, warum sie einen eigenen Be-

weisantrag für nicht erforderlich gehalten hat, kommt einer Verhinderung des

zulässigen Antrages auf Vernehmung der Zeugen durch das Prozessgericht

gleich.

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3.a) Die Beweisfrage betrifft einen für den zuerkannten Anspruch aus

§ 116 SachenRBerG entscheidungserheblichen Punkt. Die von der Beklagten

bestrittene Mitbenutzung vor dem 3. Oktober 1990 ist eine Voraussetzung des

Anspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht

nach einer Anhörung der Zeugen zu einem anderen Beweisergebnis gelangen

wird.

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b) Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als

richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den Vereinbarungen zwischen der Stadt P.

und der Beklagten vom August 1994 ist ein dingliches Recht der Klägerin nicht

entstanden. § 328 Abs. 1 BGB ist auf die dingliche Einigung nach § 873 Abs. 1

BGB nicht anzuwenden (Senat, BGHZ 41, 95, 96; BGH, Urt. v. 8. Juli 1993, IX

ZR 222/92, NJW 1993, 2617, 2618, insoweit in BGHZ 123, 178 ff. nicht

abgedruckt). Die Begründung eines Anspruchs des jeweiligen Eigentümers des

Nachbargrundstücks aus § 328 Abs. 1 BGB, von der Beklagten die Bestellung

einer Grunddienstbarkeit verlangen zu können, ist nach den getroffenen

Feststellungen auszuschließen.

III.

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Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung

durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung über den Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 02.04.2004 - 1 O 461/03 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 5 U 42/04 -