Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.11.2005 – 2 StR 414/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. November 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. April 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird jedoch dahin klargestellt, dass die Angeklagten der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schul- dig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer