BGH Beschluss vom 18.11.2005 – 2 StR 476/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
vom 21. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuld-
spruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren
Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB) schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer