Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.11.2005 – VI ZA 17/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 17/05

BESCHLUSS

vom

21. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewie-

sen.

Gründe:

1

Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom

9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Beru-

fung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2005 gemäß § 522

Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Anträge

des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen

und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, hat es mangels hinrei-

chender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Gegenvor-

stellungen des Beklagten hatten keinen Erfolg. Am 2. September 2005 hat das

Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522

Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit

seiner Eingabe vom 21. September 2005. Er möchte die Zulassung der Revisi-

on erreichen und beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzu-

lassungsbeschwerde.

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die be-

absichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

(§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. September

2005, mit dem die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanz:

KG Berlin, Entscheidung vom 02.09.05 - 18 U 10/05 -