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BGH Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 126/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 126/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. November 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 180, § 286 a.F.

a) Ein Arzt kann haften, wenn es aufgrund der verzögerten Erstellung eines ärztli-

chen Zeugnisses nicht zum Abschluss einer Risikolebensversicherung kommt,

weil der Patient inzwischen gestorben ist.

b) Mahnt eine Versicherung an Stelle des Versicherungsnehmers die Übersendung

eines ärztlichen Attestes an, bedarf es einer Bevollmächtigung durch diesen.

BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 126/04 - OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 1. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. April 2004

aufgehoben, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hei-

delberg vom 26. September 2003 abgeändert und die Klage ins-

gesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die

Nebenintervention des Streithelfers des Beklagten verursachten

Kosten zu tragen. Die durch die Nebenintervention des Streithel-

fers der Klägerin entstandenen Kosten trägt dieser selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser wegen

der verspäteten Übersendung eines ärztlichen Zeugnisses dafür verantwortlich

sei, dass ein Lebensversicherungsvertrag mit der K. H. AG nicht mehr vor dem

Tod ihres Mannes abgeschlossen werden konnte.

2

Die Klägerin und ihr Ehemann beabsichtigten Anfang 2001, ein Einfami-

lienhaus zu errichten. Zur Absicherung des erforderlichen Kredits verlangte die

finanzierende Bank den Abschluss einer Risikolebensversicherung über

400.000 DM, die der Ehemann der Klägerin am 27. April 2001 bei der K. H. AG

beantragte. Versicherungsbeginn sollte der 1. Mai 2001 sein; die Klägerin war

als Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung genannt.

3

Nachdem die K. H. AG dem Ehemann ein entsprechendes Formular zu-

gesandt hatte, begab sich dieser am 16. Juli 2001 zu seinem Hausarzt, dem

Streithelfer der Klägerin, der eine Gemeinschaftspraxis mit dem Streithelfer des

Beklagten betreibt. Der Hausarzt übersandte der K. H. AG das mit Datum

16. Juli 2001 ausgefüllte "Ärztliche Zeugnis" und fügte unter "Bemerkungen"

hinzu: "Bei Rückfragen bezüglich der kardialen Befunde bitte an Kardiologen

Dr. L. (Beklagter) in H. wenden." Der Ehemann suchte am 17. Juli 2001 den

Beklagten auf, der ihn untersuchte und unter dem 27. Juli 2001 einen Bericht an

die Streithelfer übersandte.

4

Mit Schreiben vom 3. August 2001, dessen Zugang der Beklagte bestrei-

tet, bat der Gesellschaftsarzt der K. Versicherungen den Beklagten unter Hin-

weis auf den Lebensversicherungsantrag und eine erfolgte Entbindung von der

Schweigepflicht um Beantwortung "beiliegender Fragen". Unstreitig erhielt der

Beklagte zwei Schreiben der K. H. AG vom 22. August und 13. September

2001, in denen er unter Hinweis auf das erbetene hausärztliche Zeugnis gebe-

ten wurde, den Bericht so schnell wie möglich zu übersenden, da die Versiche-

rung ohne das Zeugnis die Risikobeurteilung nicht abschließen möchte. Der

Beklagte fertigte am 20. Oktober 2001 einen ärztlichen Bericht, der inhaltlich

dem bereits an die Streithelfer übermittelten entsprach, und übersandte ihn an

die K. H. AG. Diese unterbreitete daraufhin am 31. Oktober 2001 ein gegenüber

dem Normaltarif um einen Risikozuschlag von monatlich 140 DM erhöhtes An-

gebot. Zu einem Vertragsschluss kam es nicht, weil der Ehemann am

30. Oktober 2001 verstorben war.

5

Die Klägerin hat zunächst die K. H. AG in Anspruch genommen. Der

Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem sich diese zur Zahlung von

102.000 € verpflichtete. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin

102.516,75 €. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom erkennenden

Senat zugelassenen Revision begehrt er weiter die vollständige Abweisung der

Klage.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen den

Beklagten ein Anspruch aus § 286 BGB a.F. zu. Der Beklagte sei mit der Erfül-

lung einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag in Verzug geraten. Die

Behandlung sei zwar nach der Untersuchung und Übersendung der Diagnose

an den Streithelfer der Klägerin zunächst abgeschlossen gewesen. Auch nach

Beendigung eines Vertragsverhältnisses könnten sich aber weitere Pflichten

aus der Vertragsbeziehung ergeben. Dies sei hier der Fall gewesen, als die

Versicherungsgesellschaft den Beklagten um ein Gesundheitszeugnis ersucht

habe. Auch wenn durch dieses Ersuchen und die spätere Übersendung durch

den Beklagten ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Beklagten und der

K. H. AG, zustande gekommen sei, sei der Beklagte zusätzlich aus dem frühe-

ren Behandlungsvertrag mit dem Ehemann der Klägerin verpflichtet gewesen,

das Zeugnis auszustellen. Die Schreiben der Versicherung vom 22. August und

13. September 2001 hätten nämlich nicht nur eine im eigenen Namen vorge-

brachte Aufforderung enthalten, sondern gleichzeitig den Wunsch des Verstor-

benen nach einem weiteren Zeugnis über die Untersuchung vom 17. Juli 2001

zum Ausdruck gebracht. Infolge der gegebenen Dreieckskonstellation zwischen

dem Beklagten, dem Ehemann der Klägerin und der K. H. AG habe das Schrei-

ben vom 13. September 2001 auch eine Mahnung im Interesse und im Namen

des Ehemanns zur Erfüllung der Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag

dargestellt. Daher habe sich der Beklagte jedenfalls seit dem 20. September

2001 in Verzug befunden.

7

Daneben lasse sich eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung herlei-

ten. Der Beklagte habe nämlich die sich aus dem Behandlungsvertrag erge-

bende Nebenpflicht verletzt, das Zeugnis in angemessener Zeit zu erstellen.

II.

9

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 286 BGB

a.F. zu, weil der Beklagte nicht mit einer gegenüber ihrem Ehemann bestehen-

den Leistungspflicht in Verzug geraten ist.

10

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings nicht ausge-

schlossen, dass eine Haftung des Arztes besteht, wenn es aufgrund der verzö-

gerten Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses nicht zum Abschluss einer Le-

bensversicherung kommt, weil der Patient inzwischen gestorben ist und die An-

gehörigen deshalb keine Versicherungsleistungen erhalten (vgl. BGH, Urteil

vom 19. Februar 1981 - IV a ZR 98/80 - VersR 1981, 452, 453; Rieger/Krieger

in Rieger, Lexikon des Arztrechts, 2. Aufl., 2270 Rdn. 12 und 20; Andreas,

ArztR 1998, 209, 216). Zwar meint die Revision, ein Arzt habe nur für solche

Schäden einzustehen, die dadurch entstanden seien, dass das ärztliche Zeug-

nis nicht mehr aktuell gewesen sei bzw. den tatsächlichen aktuellen Gesund-

heitszustand nicht mehr wiedergegeben habe. Diese Einschränkung entspricht

jedoch nicht der Interessenlage, wenn - wie hier - das Attest zum Abschluss

einer Risikolebensversicherung benötigt wird, die der Absicherung eines Kredits

oder eines anderen konkreten wirtschaftlichen Risikos dient. In solchen Fällen

erscheint es nahe liegend, die wirtschaftlichen Interessen des Patienten in den

Schutzbereich der vertraglichen Verpflichtung des Arztes einzubeziehen, das

ärztliche Zeugnis innerhalb einer angemessenen Zeit zu erstellen. Eine solche

Verpflichtung ergibt sich aus § 25 der (Muster-) Berufsordnung für die deut-

schen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997/2000). Danach sind Gutachten und

Zeugnisse, zu deren Ausstellung der Arzt verpflichtet ist oder die auszustellen

er übernommen hat, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Diese

Standespflicht ist zugleich eine Rechtspflicht (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch

des Arztrechts, 3. Aufl., § 53 Rdn. 2; Rieger/Krieger, aaO, 2270 Rdn. 12). Wel-

che Frist angemessen ist, kann dabei nicht generell, sondern nur nach den je-

weiligen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. OVG NRW

HeilBGE A 2.7 Nr. 36; VG Köln HeilBGE A 2.7 Nr. 39; Narr, Ärztliches Berufs-

recht, 13. Lieferung, Rdn. B 218).

11

b) Im Streitfall bedarf dies keiner Entscheidung. Denn der Beklagte hat

seine Vertragspflicht gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Revision als für sie güns-

tig hinnimmt, erfüllt, als er den Bericht mit Datum vom 27. Juli 2001, also

10 Tage nach der Untersuchung des R. M. an den Streithelfer der Klägerin ü-

bermittelte. Ob durch das Ersuchen der K. H. AG vom 22. August 2001 eine

weitere oder erneute Vertragspflicht gegenüber R. M. begründet wurde, ein

ärztliches Zeugnis direkt an die K. H. AG zu übersenden, und ob diese, was die

Revision in Abrede stellt, im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der K. H.

AG vom 13. September 2001 bereits fällig war, kann dahinstehen. Weiter muss

nicht entschieden werden, ob - wie die Revision meint - das vorgenannte

Schreiben bereits inhaltlich nicht den Anforderungen genügt, die an eine Mah-

nung zu stellen sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. März 1998 - X ZR 70/96 -

NJW 1998, 2132, 2123). Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 286

BGB a.F. scheitert nämlich bereits daran, dass der Beklagte jedenfalls nicht mit

einer Leistungspflicht gegenüber dem Ehemann der Klägerin in Verzug geraten

ist. Ein solcher Verzug konnte schon deshalb nicht eintreten, weil das Schrei-

ben vom 13. September 2001, aus dem das Berufungsgericht die den Verzug

begründende Mahnung ableitet, nicht vom Ehemann der Klägerin, sondern von

der Versicherungsgesellschaft stammte. Um Verzug auszulösen, bedarf es aber

grundsätzlich einer Mahnung des Gläubigers des konkreten Anspruchs.

12

Zwar handelt es sich bei der Mahnung um eine sogenannte geschäfts-

ähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willens-

erklärungen, also auch die Bestimmungen über die Stellvertretung entspre-

chend anwendbar sind, so dass die Mahnung auch von einem gesetzlichen o-

der bevollmächtigten Vertreter ausgehen kann (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR

1992, 1093, 1094; OLG Bremen, FamRZ 1995, 1515; OLG Hamm, OLGR

1999, 302; MünchKommBGB/Thode, 4. Aufl., 2001, § 284 Rdn. 39; Staudin-

ger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2004, § 286 Rdn. 48 m.w.N.). Die Klägerin

zeigt aber keine Umstände auf, aus denen sich eine Bevollmächtigung der K. H.

AG entnehmen ließe, einen dem Ehemann der Klägerin zustehenden Anspruch

gegen den Beklagten durchzusetzen. Eine solche liegt auch nicht in der Erklä-

rung zur Entbindung von der Schweigepflicht im Versicherungsantrag. Dabei

handelt es sich nämlich nur um eine Ermächtigung des Versicherers, behan-

delnde Ärzte - wie den Beklagten - hinsichtlich des Gesundheitszustandes des

Versicherungsnehmers zu befragen. Damit soll ein eigenes Recht des Versi-

cherers begründet werden, erforderlichenfalls die vom Versicherten gemachten

Angaben durch Nachfrage bei den Ärzten zu überprüfen. Allein daraus ergibt

sich jedoch noch keine Bevollmächtigung zu einer Mahnung im Namen des

Versicherungsnehmers. Denn eine solche Überprüfung dient allein dem Ver-

tragsinteresse der Versicherung und kann im Einzelfall sogar den Interessen

des Ermächtigenden zuwider laufen.

13

Auch das Berufungsgericht stellt eine derartige Bevollmächtigung nicht

fest, sondern beschränkt sich darauf, die K. H. AG habe auch im Namen und

Interesse des Ehemanns der Klägerin gehandelt. Da die Schreiben vom

22. August und vom 13. September 2001 indes keine ausdrückliche Erklärung

enthalten, in dessen Namen zu handeln, ist im Hinblick auf § 164 Abs. 2 BGB

schon zweifelhaft, ob sich aus den Schreiben überhaupt ein Handeln in frem-

dem Namen entnehmen lässt. Jedenfalls fehlte es aber an der für eine wirksa-

me Stellvertretung erforderlichen Vertretungsmacht, so dass die Mahnung der

K. H. AG gemäß § 180 Satz 1 BGB grundsätzlich unwirksam ist (vgl. OLG Bre-

men, FamRZ 1995, 1515; OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 1093, 1094; Münch-

KommBGB/Schramm, 4. Aufl., 2001, § 180 Rdn. 1; Staudinger/Schilken, BGB,

Neubearbeitung 2004, § 180 Rdn. 12). Selbst wenn man im Hinblick auf die

Ausführungen des Berufungsgerichts aufgrund des Schreibens der Versiche-

rung vom 13. September 2001 nach §§ 180 S. 2, 177 Abs. 1 BGB von einer

zunächst schwebend unwirksamen Mahnung ausginge, ergibt sich aus den ge-

troffenen Feststellungen nichts dafür, dass die in diesem Fall erforderliche Ge-

nehmigung der geschäftsähnlichen Handlung entsprechend § 177 BGB erteilt

worden wäre (vgl. OLG Bremen, FamRZ 1995, 1515; Soergel/Leptien, 13. Aufl.,

1999, § 180 Rdn. 9 und 10; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2004,

§ 180 Rdn. 4 und 6).

14

2. Das angefochtene Urteil wird auch nicht von der Hilfsbegründung ge-

tragen, dass der Klägerin jedenfalls ein Anspruch aus positiver Vertragsverlet-

zung zustehe. Neben den §§ 284 ff. BGB a.F. bleibt für die Grundsätze der po-

sitiven Vertragsverletzung kein Raum, soweit die schuldhafte Verzögerung der

Leistung zu beurteilen ist. Sonst könnten die Verzugsvoraussetzungen, insbe-

sondere das Erfordernis der Mahnung, umgangen werden (vgl. BGHZ 11, 80,

83 f. sowie BGH, Urteile vom 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76 - NJW 1978, 260

und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00 - NJW 2001, 3114; Erman/Hager, BGB,

11. Aufl., § 286 Rdn. 12; MünchKommBGB/Thode, 4. Aufl., 2001, § 284 Rdn. 4;

Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2001, Vorb. zu §§ 275-283 Rdn. 28,

36 und zu §§ 284-292 Rdn. 14; § 284 Rdn. 77).

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.09.2003 - 4 O 34/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.04.2004 - 1 U 188/03 -