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BGH Beschluss vom 22.11.2005 – VIII ZB 40/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. November 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Zum Erfordernis der Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen

postulationsfähigen Rechtsanwalt.

BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - VIII ZB 40/05 - LG Hamburg

AG Hamburg-Barmbek

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die Richter Ball, Dr. Leimert,

Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der

Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 24. März 2005

wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 8.977,- €.

1

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin in H. .

Gründe

Die Klägerin hat von ihnen restliche Miete sowie Schadensersatz wegen unter-

lassener Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache verlangt.

Das Amtsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 teilweise stattgegeben;

im Übrigen hat es die Klage - ebenso wie die Widerklage der Beklagten zu 1 -

abgewiesen. Beide Beklagte haben Berufung eingelegt. Am letzten Tag der bis

zum 10. Februar 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ging beim

Landgericht kurz vor Mitternacht eine vom Telefaxgerät des Beklagten zu 2

übermittelte Berufungsbegründungsschrift ein, deren letzte Seite vom Prozess-

bevollmächtigten der Beklagten unterzeichnet war. Das Landgericht hat die Be-

klagten auf Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung

hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich zu dem Hin-

weis nicht geäußert und sein Mandat niedergelegt. Daraufhin hat das Landge-

richt die Berufung der Beklagten unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich

die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1

Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist schon deshalb nicht zu-

lässig, weil der Beklagte zu 2 durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts

nicht beschwert und seine Berufung deshalb bereits aus diesem Grund als un-

zulässig zu verwerfen war (§§ 511, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2. Auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 liegen die

Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Entschei-

dung des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1

Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründungsschrift

nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 5 in Verbindung mit § 130 Nr. 6 und

§ 78 ZPO genügt, bietet entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kei-

nen Anlass zur Fortbildung des Rechts. Die der Entscheidung zugrunde liegen-

den rechtlichen Maßstäbe sind geklärt und bedürfen keiner Fortentwicklung.

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Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur

Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig

unterschrieben sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW

2005, 2709 unter III 2 a aa m.w.Nachw.). Die Unterzeichnung durch einen

postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar; sie ist äuße-

rer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte Prüfung des Inhalts der Begrün-

dungsschrift durch den Anwalt (BGH, aaO unter III 2 a bb m.w.Nachw.). Da sich

das Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit mit dem äußeren Merkmal der

Unterschrift begnügt, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu for-

dern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat

und die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will, besteht zwar für ein Beru-

fungsgericht in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschrie-

benen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und

wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich durchgearbeitet hat

(BGH, aaO unter III 2 a bb (1) m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht, wenn nach den

Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne

eigene Prüfung, also unbesehen unterschrieben hat (BGH, aaO unter III 2 a bb

(2)).

6

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht hat auf-

grund einer zutreffenden Gesamtwürdigung von Form und Inhalt der Beru-

fungsbegründungsschrift, insbesondere des fehlenden Sinnzusammenhangs im

Übergang zur letzten Seite des Schriftsatzes sowie aufgrund der Unterschiede

im Erscheinungsbild und in der sprachlichen Diktion zwischen den ersten bei-

den Seiten und der letzten Seite, mit Recht die Überzeugung gewonnen, dass

die ersten beiden Seiten ohne Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von de-

ren Inhalt mit der letzten, vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Seite

verbunden worden sind. Damit hat der Prozessbevollmächtigte nicht, wie es

erforderlich ist, die Verantwortung für den Inhalt der gesamten Berufungsbe-

gründungsschrift übernommen. Dafür spricht auch, dass die Berufungsbegrün-

dung nicht von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, sondern kurz vor Mit-

ternacht vom Telefaxgerät des Beklagten zu 2 übermittelt worden war, dass die

Beklagten die ihnen vom Berufungsgericht eingeräumte Möglichkeit, die Auffäl-

ligkeiten des Schriftsatzes zu erklären, nicht wahrgenommen haben und dass

ihr Prozessbevollmächtigter, ohne sich zu dem gerichtlichen Hinweis zu äußern,

das Mandat niederlegte. Die spätere Stellungnahme des Prozessbevollmächtig-

ten der Beklagten in dessen erst nach dem Verwerfungsbeschluss verfassten

Schriftsatz vom 20. April 2005 ist wegen der Unzulässigkeit neuen Tatsachen-

vortrages im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 577

Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 ZPO; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB

9/04, NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 c).

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3) Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 ist auch nicht unter verfas-

sungsrechtlichem Gesichtspunkt (Art. 103 Abs. 1 GG) zulässig. Das Berufungs-

gericht hat den Beklagten vor seiner Entscheidung rechtliches Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG) gewährt. Es hat seine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der

Berufungsbegründung vor der Verwerfung der Berufung den Beklagten mitge-

teilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Durch die Verfügung

vom 1. März 2005 hat es die anwaltlich vertretenen Beklagten darauf hingewie-

sen, dass "Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen, da Inhalt

und Absender der Berufungsschrift vom 10. Februar 2005 (Fax) nicht unbedingt

erkennen lassen, dass es sich um einen den Anforderungen des § 520 ZPO

genügenden Schriftsatz handelt". Das reichte unter den gegebenen Umständen

angesichts der nicht zu übersehenden und auch von der Rechtsbeschwerde

nicht in Frage gestellten Auffälligkeiten der Berufungsbegründung gegenüber

einem Anwalt aus, um die bestehenden Zweifel auszudrücken, ob der Schrift-

satz den Anforderungen des § 520 Abs. 5 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO genügt. Im

Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gerügt, dass der

Hinweis etwa unverständlich sei, sondern das Mandat, ohne sich zu dem Hin-

weis zu äußern, niedergelegt. Das Berufungsgericht hatte deshalb keine Veran-

lassung, seine Bedenken zu konkretisieren.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Vorinstanzen:

AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 25.10.2004 - 816 C 202/03 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 316 S 152/04 -