BGH Beschluss vom 23.11.2005 – 1 StR 474/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2005 be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Offenburg vom 29. Juni 2005 wird
a) das Verfahren im Fall II. A. 2. (Nötigung) der Urteilsgründe
gemäß § 206a StPO eingestellt,
b) ausgesprochen, dass im Fall II. A. 1. die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener Körperverletzung entfällt,
c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,
d) die weitergehende Revision verworfen.
Der Angeklagte ist demnach wegen Geiselnahme in Tateinheit
mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und
fünf Monaten verurteilt.
2. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staats-
kasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten; im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit
mit Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. November
2005 unter anderem ausgeführt:
"Die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit Geiselnahme und Vergewalti-
gung begangener) Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung
kann nicht bestehen bleiben, weil beide Delikte, für die gemäß § 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt, zum Zeit-
punkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung bereits verjährt
waren. Das wegen der genannten Delikte - Tatzeit: 8. März 1997 - einge-
leitete, gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren wurde laut
Schreiben der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 14. November 1997
(Bl. 195 Bd. I d.A.) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Täter
nicht ermittelt werden konnte. Es wurde erst aufgrund Schreibens der
Polizeidirektion Offenburg vom 24. September 2004 (Bl. 243 Bd. I d.A.)
wieder aufgenommen und richtete sich nunmehr gegen den Angeklagten
(s. Bl. 229 Bd. I d.A.). Gegen ihn erließ das Amtsgericht Offenburg auf
Antrag der Staatsanwaltschaft am 24. September 2004 Haftbefehl
(Bl. 231 Bd. I d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist von fünf
Jahren abgelaufen. Vor Erlass des Haftbefehls vom 24. September 2004
konnte keine die Verjährung unterbrechende Handlung erfolgen. Die Ver-
jährung der am 8. März 1997 begangenen Körperverletzung ist ungeach-
tet dessen eingetreten, dass das Landgericht Tateinheit zwischen die-
hat. Die Verjährungsprüfung ist bei tateinheitlichem Zusammentreffen
mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen."
Dem tritt der Senat bei.
Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs entfallen zwar die wegen
versuchter Nötigung ausgesprochene Einzelstrafe von drei Monaten Freiheits-
strafe und die Gesamtstrafe. Wie der Generalbundesanwalt auch insoweit zu-
treffend ausführt, wird der Bestand der Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf
Monaten wegen der tateinheitlichen Delikte nach §§ 177, 239b durch den Weg-
fall der Straftat nach § 223 nicht in Frage gestellt. Die Strafe ist angemessen,
zumal verjährte Delikte, wenngleich mit geringerem Gewicht, bei der Bemes-
sung der Sanktion zu Lasten des Täters ins Gewicht fallen können.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit wegen nicht unerheb-
lich verminderter Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerhaft ist, beschwert den Ange-
klagten nicht.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf