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BGH Beschluss vom 23.11.2005 – 2 StR 319/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 319/05

BESCHLUSS

vom

23. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2005

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 15. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Schuldspruch wird jedoch dahin klargestellt, dass der Ange-

klagte schuldig ist

- des Mordes und

- des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen

jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und unerlaubtem

Führen einer Schusswaffe

sowie

- der versuchten Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit unerlaub-

tem Führen einer Schusswaffe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl