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BGH Beschluss vom 23.11.2005 – 2 StR 319/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2005
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 15. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Schuldspruch wird jedoch dahin klargestellt, dass der Ange-
klagte schuldig ist
- des Mordes und
- des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen
jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und unerlaubtem
Führen einer Schusswaffe
sowie
- der versuchten Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit unerlaub-
tem Führen einer Schusswaffe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl