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BGH Urteil vom 23.11.2005 – 2 StR 327/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. März 2005 aufgehoben,
soweit eine Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten
S. wegen der Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber der Gebäudeversicherung unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zu ei-
ner besonders schweren Brandstiftung freigesprochen. Mit ihrer auf die Verlet-
zung des § 264 StPO gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft
nicht gegen den von ihr selbst in der Hauptverhandlung beantragten Freispruch
wegen der Brandstiftungsdelikte, sondern beanstandet, dass die angeklagte Tat
nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Betruges zum Nach-
teil der Gebäudeversicherung gemäß §§ 263 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, 22
StGB geprüft worden ist. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat sowohl mit
der Rüge der Verletzung des § 264 StPO als auch mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die unverändert zugelassene Anklage vom 10. August 2004 legt dem
Angeklagten zur Last, wegen anhaltender Geldnot einen Dritten dazu bestimmt
zu haben, sein weit überversicherters Anwesen abzubrennen, um so unberech-
tigt die Versicherungssumme zu kassieren.
2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Ange-
klagte zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Anwesens in B.
, in dem sein Sohn und seine Schwiegertochter im Erdgeschoss eine
Gaststätte betrieben und im Obergeschoss wohnten. Anfang des Jahres 2003
entschloss sich der Angeklagte auf Grund seiner angespannten finanziellen
Situation, das Gebäude entweder selbst abzubrennen oder durch einen Dritten
abbrennen zu lassen, um anschließend von der Gebäudeversicherung unter
Vortäuschung eines Schadensfalles die Brandversicherungssumme ausbezahlt
zu erhalten. Vor der Brandlegung erhöhte er die Versicherungssumme von
320.000 € auf 600.000 €, fragte bei der Versicherungsvertreterin nach, welche
Prämienzahlungen noch ausstanden und entrichtete diese in bar. In der Nacht
vom 9. auf den 10. April 2003 brannte das Anwesen völlig aus. Die Strafkam-
mer konnte nicht ausschließen, dass sowohl die Bewohner des Hauses als
auch die Ehefrau als Miteigentümerin des Gebäudes in die Pläne des Angeklag-
ten eingeweiht und mit der Brandlegung einverstanden waren.
3. Ausgehend von einer Entwidmung des Gebäudes zu Wohnzwecken
durch die Bewohner und einem den Tatbestand des § 306 Abs. 1 StGB aus-
schließenden Einverständnis der Miteigentümerin in die Brandlegung hat das
Landgericht den Angeklagten freigesprochen. An einer Verurteilung wegen ver-
suchten Betruges zum Nachteil der Gebäudeversicherung gemäß § 263 Abs. 3
Satz 2 Nr. 5 StGB sah sich die Strafkammer gehindert, weil dieser Lebenssach-
verhalt nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage sei (UA S. 5).
4. Die Revision rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 264 StPO, indem
das Landgericht davon abgesehen hat, die Inanspruchnahme der Gebäudever-
sicherung durch den Angeklagten rechtlich zu würdigen:
Die Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage
liegt
- entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch hinsichtlich etwaiger Straf-
taten zum Nachteil der Versicherung vor. Die Brandstiftung und die im unmittel-
baren Anschluss erfolgte Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung sind eine
prozessuelle Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGHSt 45, 211; BGHR StPO
§ 264 Abs. 1 Tatidentität 35). Zwar enthält die unverändert zugelassene Ankla-
ge vom 10. August 2004 keine Angaben zu einer versuchten Täuschung der
Versicherung. Die fehlende Angabe dazu hat aber gleichwohl nicht zur Folge,
dass die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung nicht
Gegenstand der Anklage wäre und die Untersuchung sich nicht auf sie hätte
erstrecken dürfen; denn sie bildete mit der in der Anklage beschriebenen, nach
Ort und Zeit konkretisierten Brandlegung, die der Angeklagte zum Zwecke der
anschließenden Täuschung der Versicherung selbst vorgenommen oder zu-
mindest initiiert hatte, eine Tat im prozessualen Sinne.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGHR StPO
§ 264 Abs. 1 Tatidentität 35) ist die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in
der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Ge-
schehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit
dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der
Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlich-
rechtlich selbständige Taten können prozessual eine Tat im Sinne von § 264
StPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlun-
gen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart
unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt
der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung
geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung
und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang
unnatürlich aufspalten würde.
Die erforderliche Verknüpfung des tatbestandsmäßigen Verhaltens des
Angeklagten liegt hier vor. Der Versicherungsfall war gemäß § 92 VVG umge-
hend anzuzeigen. Eine Verurteilung wegen Betruges würde voraussetzen, dass
der Versicherer gemäß § 61 VVG wegen schuldhafter Herbeiführung des Versi-
cherungsfalls von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Eine solche Feststel-
lung kann in der Regel nicht ohne Untersuchung der Umstände getroffen wer-
den, die zum Brand geführt haben. Darüber hinaus bestimmen Art und Ausmaß
der Brandstiftung die Schwere eines etwaigen Betrugsvorwurfs. Schließlich
kommt die enge innere Verknüpfung der Handlungen des Täters auch in § 263
Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB zum Ausdruck, indem die Vorschrift für das Vortäu-
schen eines Versicherungsfalls als Regelbeispiel eines besonders schweren
Falles des Betruges einen erhöhten Strafrahmen vorsieht.
Gegenstand der Urteilsfindung muss daher das in engem sachlichen Zu-
sammenhang mit der Brandlegung stehende, das Vermögen der Gebäudever-
sicherung gefährdende und einen bestimmten historisch abgrenzbaren Lebens-
vorgang bildende Verhalten des Angeklagten sein.
5. Das Landgericht war deshalb gemäß § 264 StPO nach einem entspre-
chenden rechtlichen Hinweis von Amts wegen, also ohne einen entsprechenden
Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne Bindung an die Einschätzung des Sit-
zungsvertreters der Staatsanwaltschaft, verpflichtet, den Unrechtsgehalt der
prozessualen Tat auszuschöpfen. Der Verstoß gegen die Kognitionspflicht stellt
nicht nur eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 264 StPO dar, sondern
hier auch einen sachlich-rechtlichen Mangel (BGH StV 1981, 127 f. sowie NStZ
1983, 174 f.); denn die Strafkammer hat sich ausweislich der Urteilsgründe ge-
hindert gesehen, die Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung durch den
Angeklagten in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen.
6. Der festgestellte Rechtsfehler führt daher auf die Sachrüge hin zur
Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung über die Strafbarkeit des An-
geklagten S. wegen der Geltendmachung von Ansprüchen ge-
genüber der Gebäudeversicherung unterblieben ist. Die im Zusammenhang mit
dem Vorwurf der Brandstiftung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen blei-
ben bestehen. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung
wird das Landgericht ergänzende Feststellungen zu treffen und zu bewerten
haben.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl