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BGH Urteil vom 23.11.2005 – 2 StR 327/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 327/05

URTEIL

vom

23. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. März 2005 aufgehoben,

soweit eine Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten

S. wegen der Geltendmachung von Ansprüchen

gegenüber der Gebäudeversicherung unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zu ei-

ner besonders schweren Brandstiftung freigesprochen. Mit ihrer auf die Verlet-

zung des § 264 StPO gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft

nicht gegen den von ihr selbst in der Hauptverhandlung beantragten Freispruch

wegen der Brandstiftungsdelikte, sondern beanstandet, dass die angeklagte Tat

nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Betruges zum Nach-

teil der Gebäudeversicherung gemäß §§ 263 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, 22

StGB geprüft worden ist. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat sowohl mit

der Rüge der Verletzung des § 264 StPO als auch mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die unverändert zugelassene Anklage vom 10. August 2004 legt dem

Angeklagten zur Last, wegen anhaltender Geldnot einen Dritten dazu bestimmt

zu haben, sein weit überversicherters Anwesen abzubrennen, um so unberech-

tigt die Versicherungssumme zu kassieren.

2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Ange-

klagte zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Anwesens in B.

, in dem sein Sohn und seine Schwiegertochter im Erdgeschoss eine

Gaststätte betrieben und im Obergeschoss wohnten. Anfang des Jahres 2003

entschloss sich der Angeklagte auf Grund seiner angespannten finanziellen

Situation, das Gebäude entweder selbst abzubrennen oder durch einen Dritten

abbrennen zu lassen, um anschließend von der Gebäudeversicherung unter

Vortäuschung eines Schadensfalles die Brandversicherungssumme ausbezahlt

zu erhalten. Vor der Brandlegung erhöhte er die Versicherungssumme von

320.000 € auf 600.000 €, fragte bei der Versicherungsvertreterin nach, welche

Prämienzahlungen noch ausstanden und entrichtete diese in bar. In der Nacht

vom 9. auf den 10. April 2003 brannte das Anwesen völlig aus. Die Strafkam-

mer konnte nicht ausschließen, dass sowohl die Bewohner des Hauses als

auch die Ehefrau als Miteigentümerin des Gebäudes in die Pläne des Angeklag-

ten eingeweiht und mit der Brandlegung einverstanden waren.

3. Ausgehend von einer Entwidmung des Gebäudes zu Wohnzwecken

durch die Bewohner und einem den Tatbestand des § 306 Abs. 1 StGB aus-

schließenden Einverständnis der Miteigentümerin in die Brandlegung hat das

Landgericht den Angeklagten freigesprochen. An einer Verurteilung wegen ver-

suchten Betruges zum Nachteil der Gebäudeversicherung gemäß § 263 Abs. 3

Satz 2 Nr. 5 StGB sah sich die Strafkammer gehindert, weil dieser Lebenssach-

verhalt nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage sei (UA S. 5).

4. Die Revision rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 264 StPO, indem

das Landgericht davon abgesehen hat, die Inanspruchnahme der Gebäudever-

sicherung durch den Angeklagten rechtlich zu würdigen:

Die Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage

liegt

- entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch hinsichtlich etwaiger Straf-

taten zum Nachteil der Versicherung vor. Die Brandstiftung und die im unmittel-

baren Anschluss erfolgte Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung sind eine

prozessuelle Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGHSt 45, 211; BGHR StPO

§ 264 Abs. 1 Tatidentität 35). Zwar enthält die unverändert zugelassene Ankla-

ge vom 10. August 2004 keine Angaben zu einer versuchten Täuschung der

Versicherung. Die fehlende Angabe dazu hat aber gleichwohl nicht zur Folge,

dass die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung nicht

Gegenstand der Anklage wäre und die Untersuchung sich nicht auf sie hätte

erstrecken dürfen; denn sie bildete mit der in der Anklage beschriebenen, nach

Ort und Zeit konkretisierten Brandlegung, die der Angeklagte zum Zwecke der

anschließenden Täuschung der Versicherung selbst vorgenommen oder zu-

mindest initiiert hatte, eine Tat im prozessualen Sinne.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGHR StPO

§ 264 Abs. 1 Tatidentität 35) ist die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in

der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Ge-

schehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit

dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der

Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlich-

rechtlich selbständige Taten können prozessual eine Tat im Sinne von § 264

StPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlun-

gen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart

unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt

der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung

geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung

und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang

unnatürlich aufspalten würde.

Die erforderliche Verknüpfung des tatbestandsmäßigen Verhaltens des

Angeklagten liegt hier vor. Der Versicherungsfall war gemäß § 92 VVG umge-

hend anzuzeigen. Eine Verurteilung wegen Betruges würde voraussetzen, dass

der Versicherer gemäß § 61 VVG wegen schuldhafter Herbeiführung des Versi-

cherungsfalls von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Eine solche Feststel-

lung kann in der Regel nicht ohne Untersuchung der Umstände getroffen wer-

den, die zum Brand geführt haben. Darüber hinaus bestimmen Art und Ausmaß

der Brandstiftung die Schwere eines etwaigen Betrugsvorwurfs. Schließlich

kommt die enge innere Verknüpfung der Handlungen des Täters auch in § 263

Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB zum Ausdruck, indem die Vorschrift für das Vortäu-

schen eines Versicherungsfalls als Regelbeispiel eines besonders schweren

Falles des Betruges einen erhöhten Strafrahmen vorsieht.

Gegenstand der Urteilsfindung muss daher das in engem sachlichen Zu-

sammenhang mit der Brandlegung stehende, das Vermögen der Gebäudever-

sicherung gefährdende und einen bestimmten historisch abgrenzbaren Lebens-

vorgang bildende Verhalten des Angeklagten sein.

5. Das Landgericht war deshalb gemäß § 264 StPO nach einem entspre-

chenden rechtlichen Hinweis von Amts wegen, also ohne einen entsprechenden

Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne Bindung an die Einschätzung des Sit-

zungsvertreters der Staatsanwaltschaft, verpflichtet, den Unrechtsgehalt der

prozessualen Tat auszuschöpfen. Der Verstoß gegen die Kognitionspflicht stellt

nicht nur eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 264 StPO dar, sondern

hier auch einen sachlich-rechtlichen Mangel (BGH StV 1981, 127 f. sowie NStZ

1983, 174 f.); denn die Strafkammer hat sich ausweislich der Urteilsgründe ge-

hindert gesehen, die Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung durch den

Angeklagten in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen.

6. Der festgestellte Rechtsfehler führt daher auf die Sachrüge hin zur

Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung über die Strafbarkeit des An-

geklagten S. wegen der Geltendmachung von Ansprüchen ge-

genüber der Gebäudeversicherung unterblieben ist. Die im Zusammenhang mit

dem Vorwurf der Brandstiftung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen blei-

ben bestehen. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung

wird das Landgericht ergänzende Feststellungen zu treffen und zu bewerten

haben.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl