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BGH Beschluss vom 23.11.2005 – 2 StR 390/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. November 2005 in der Strafsache gegen

2 StR 390/05

1.

2.

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Februar 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dass die Angeklagten im Fall 4 der Urteilsgründe nicht wegen Geisel- nahme (§ 239 b StGB) verurteilt worden sind, beschwert sie nicht.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl