Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.11.2005 – XII ZR 155/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 23. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ein Elternteil ist nicht unterhaltsbedürftig, solange er eigenes Vermögen in Form

der Teilhabe an einer ungeteilten Erbengemeinschaft hat und dieses als Kredit-

unterlage nutzen kann, um seinen Pflegebedarf kreditieren zu lassen.

BGH, Urteil vom 23. November 2005 - XII ZR 155/03 - KG Berlin

AG Tempelhof-Kreuzberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 16. Mai 2003

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt als Rechtsnachfolger seiner am 19. März 2004 ver-

storbenen Mutter den Beklagten auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch.

Die Parteien sind Geschwister. Ihre 1914 geborene und seit dem 7. März

2000 verwitwete Mutter, die noch einen weiteren Sohn hat, lebte im Haushalt

des (jetzigen) Klägers und seiner Ehefrau in Frankreich und wurde dort auf-

grund ihrer Pflegebedürftigkeit betreut. Der Ehemann der Mutter ist von dieser

und den drei Söhnen zu je ¼ beerbt worden. Zu dem Nachlass gehörte ein

Hausgrundstück, das von den Erben zu einem Kaufpreis von 250.000 DM ver-

äußert wurde. Der Betrag wurde beim Amtsgericht hinterlegt, da die Erbenge-

meinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist und über eine Teilauseinander-

setzung kein Einvernehmen erzielen konnte. Der Nachlass umfasst außerdem

Ansprüche gegen den Kläger in streitiger Höhe sowie ein Kontoguthaben von

(gerundet) 6.769 DM. Die Erbteile des Klägers und seines Bruders W.Z. wurden

von dem Finanzamt gepfändet.

3

Die Mutter, die Rentenleistungen, Wohn- und Pflegegeld bezog, errech-

nete ihren monatlichen Unterhaltsbedarf mit insgesamt 3.466 DM, der sich aus

Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Haus ihrer Schwiegertochter in Höhe

von monatlich 1.200 DM und Kosten für eine Vollzeitbetreuung in Höhe von

1.868 DM sowie der Miete für ihre in Deutschland beibehaltene Wohnung zu-

sammensetzt. Unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte hat sie beantragt,

den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 2.743 DM

(= 1.402,47 €) zuzüglich Zinsen für die Zeit ab 8. März 2000 sowie eines Son-

derbedarfs von 4.823,50 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Sie hat die Auf-

fassung vertreten, der Beklagte sei nach seinen eigenen Angaben uneinge-

schränkt leistungsfähig, während ihre beiden anderen Söhne zu Unterhaltszah-

lungen nicht in der Lage seien. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er

hat den geltend gemachten Bedarf der Höhe nach bestritten und im Übrigen

darauf verwiesen, dass die Mutter ihren Unterhalt aus ihrem Einkommen und

Vermögen bestreiten könne.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Mutter, mit

der sie ihren Anspruch auf laufenden Unterhalt in vollem Umfang und denjeni-

gen auf Zahlung von Sonderbedarf in Höhe von 2.264,50 DM (= 1.157,82 €)

- jeweils zuzüglich Zinsen - weiterverfolgt hat, ist zurückgewiesen worden. Da-

gegen richtet sich die Revision der Mutter, mit der sie die Verurteilung des Be-

klagten entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag begehrt

hat. Nach dem Tod der Mutter hat ihr Sohn R.Z., der die Mutter ausweislich des

vorgelegten Erbscheins allein beerbt hat, das - ausgesetzte - Verfahren als

Rechtsnachfolger aufgenommen und beantragt, den Beklagten mit der Maßga-

be zu verurteilen, dass die Zahlung aufgrund erfolgter Abtretung der streitigen

Unterhaltsforderungen an seine Ehefrau zu erfolgen habe.

Entscheidungsgründe

A

6

Die Revision ist zulässig.

Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Ein-

schränkung zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es hierzu

ausgeführt, die Revision werde zugelassen, weil die Rechtssache "hinsichtlich

der Berücksichtigung der von einem mit dem auf Barunterhalt allein in Anspruch

genommenen gleich nahen Verwandten tatsächlich erbrachten Naturalleistun-

gen grundsätzliche Bedeutung" habe. Entgegen der Auffassung der Revisions-

erwiderung folgt hieraus keine Beschränkung auf die Beträge, die das Beru-

fungsgericht für die erbrachten Naturalunterhaltsleistungen angesetzt hat. Eine

Beschränkung der Revisionszulassung muss sich klar und eindeutig aus dem

Berufungsurteil ergeben. Die Beschränkung muss zwar nicht in der Urteilsfor-

mel ausgesprochen werden; sie muss aber wenigstens aus den Urteilsgründen

klar ersichtlich sein (BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März 1988

- VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, be-

schränkte 4; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR aaO

Revisionszulassung, beschränkte 8). Das ist hier nicht der Fall. Mit den Ausfüh-

rungen zur grundsätzlichen Rechtsfrage in den Entscheidungsgründen gibt das

Berufungsgericht nur - wie häufig bei Revisionszulassungen - eine Begründung

für die Zulassung, ohne das Rechtsmittel selbst auf die als rechtsgrundsätzlich

angesehene Frage zu beschränken (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982

- IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795). Allein aus dem Umstand, dass aus den

Entscheidungsgründen ersichtlich ist, in welchem Umfang Naturalunterhaltsleis-

tungen bedarfsdeckend berücksichtigt wurden, lässt sich im vorliegenden Fall

eine Beschränkung der Zulassung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ent-

nehmen, insbesondere fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme,

eine abweichende Beurteilung scheide auch der Höhe nach aus.

B

Die Revision hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

Zu der in jeder Lage des Verfahrens im Hinblick auf den gewöhnlichen

Aufenthalt der Mutter in Frankreich von Amts wegen zu prüfenden internationa-

len Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat das Kammergericht ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit folge vorrangig aus Art. 2 Abs. 1 des

Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen

(EuGVÜ) vom 27. September 1998 i.d.F. des 4. Beitrittsabkommens vom

29. November 1996 (BGBl. 1998 II 1412). Danach seien Personen, die ihren

Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten, ohne Rücksicht

auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

9

Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in de-

ren Hoheitsgebiet das Übereinkommen seit dem 1. Februar 1973 gelte.

10

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und gilt auch mit Rück-

sicht darauf, dass der - ebenfalls in Frankreich lebende - Kläger den Rechts-

streit aufgenommen hat. Zwar

ist das EuGVÜ durch die Verordnung

Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zustän-

digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-

und Handelssachen (EuGVVO) in deren Anwendungsbereich ersetzt worden.

Nach deren Art. 66 Abs. 1 sind die Vorschriften aber nur auf solche Klagen an-

zuwenden, die erhoben worden sind, nachdem die Verordnung in Kraft getreten

ist. Da die vorliegende Klage im Jahr 2000 erhoben worden ist, während die

EuGVVO erst zum 1. März 2002 in den Mitgliedsstaaten in Kraft getreten ist,

verbleibt es für den vorliegenden Fall bei der Anwendbarkeit des EuGVÜ.

II.

12

Das Kammergericht hat das deutsche Sachrecht für maßgeblich gehal-

ten und dies wie folgt begründet:

Nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB sei deutsches Recht heranzuziehen, wenn

- wie hier - sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche seien

und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe (starker

Inlandsbezug). Die Bestimmung in Art. 4 des als staatsvertragliche Regelung

grundsätzlich vorrangigen Haager Übereinkommens über das auf Unterhalts-

pflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973, derzufolge wegen des ge-

wöhnlichen Aufenthalts der Unterhaltsberechtigten in Frankreich an sich franzö-

sisches Recht anwendbar wäre, komme vorliegend nicht zum Tragen, weil die

Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15 des Übereinkommens bei der Rati-

fizierung desselben einen Vorbehalt erklärt habe. Demnach sei in den Fällen

eines so genannten starken Inlandsbezugs innerstaatliches (deutsches) Recht

anzuwenden.

13

Auch diese Annahme ist frei von Rechtsirrtum (vgl. Wendl/Dose Das Un-

terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 7 Rdn. 9 a).

III.

14

1. Das Berufungsgericht hat die dem Grunde nach gemäß § 1601 BGB

unterhaltsberechtigte Mutter derzeit nicht für unterhaltsbedürftig gehalten, weil

sie imstande sei, ihren Bedarf aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen zu

decken. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:

15

Die Mutter müsse sich auf den - als zutreffend unterstellten - Bedarf ne-

ben ihren aus Alters- und Erziehungsrente, Wohngeld sowie Pflegegeld beste-

henden Einkünften die Pflegeleistungen ihres Sohnes R.Z. - des jetzigen Klä-

gers - anrechnen lassen. Zwar seien die Söhne R.Z. und W.Z. der Klägerin

nicht barunterhaltspflichtig, weil insoweit deren mangelnde Leistungsfähigkeit

entgegenstehe. Der Sohn R.Z. sei aber zu den von ihm im Einverständnis mit

der Klägerin als Naturalunterhalt erbrachten Pflegeleistungen in der Lage.

Wenn seine Mutter ihm die Pflege wie einem Dritten vergüten würde - wie sie

ihrer Bedarfsberechnung zugrunde gelegt habe -, könne R.Z. auch in gleicher

Höhe zum Barunterhalt beitragen, da sein eigener Unterhalt nach dem Vorbrin-

gen der Mutter durch seine Ehefrau sichergestellt werde. In einem solchen Fall

entspreche es der Billigkeit, wenn die dem Unterhaltsberechtigten gegenüber

tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen eines gleichrangig haftenden Ver-

wandten auf den Bedarf angerechnet würden. Bei dem gewährten Naturalun-

terhalt handele es sich nicht um die freiwillige Leistung eines Dritten, die im Re-

gelfall nicht bedürftigkeitsmindernd anzurechnen sei. Vielmehr komme der Sohn

seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter dadurch nach, dass er ihr anstelle

des Barunterhalts, zu dem er nicht in der Lage sei, mit deren Einverständnis

Naturalunterhalt in der genannten Form leiste. Bei der Bemessung der von R.Z.

erbrachten Pflegeleistungen sei von den Eintragungen im so genannten

Pflegetagebuch der AOK auszugehen. Danach habe der wöchentliche Pflege-

aufwand des Sohnes 1.138 Minuten = ca. 2,71 Std. täglich betragen, so dass er

etwa 49 % des von der Mutter behaupteten Gesamtpflegeaufwandes geleistet

habe. Für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2000 müsse sich die Mutter daher wei-

tere 915,32 DM, für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Juli 2000 weitere

1.111,32 DM und für den Zeitraum ab 1. August 2001 weitere 1.308,25 DM an-

rechnen lassen.

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Ihren durch eigene Einkünfte und die Naturalunterhaltsleistungen des

R.Z. nicht gedeckten Bedarf müsse die Mutter aus ihrem Vermögen bestreiten.

Es sei auch im Rahmen des Elternunterhalts anerkannt, dass verwertbares

Vermögen zunächst zu verbrauchen sei, bevor Unterhalt verlangt werden kön-

ne. Die Mutter habe über erhebliches Vermögen in Form des ¼ Erbanteils nach

ihrem verstorbenen Ehemann verfügt. Selbst wenn die Forderung des Nachlas-

ses gegen R.Z., deren Realisierbarkeit fraglich sei, unberücksichtigt bleibe, be-

laufe sich der Nachlass auf 256.269 DM (Erlös aus dem Grundstücksverkauf

250.000 DM; Kontoguthaben: gerundet 6.769 DM), wovon der Mutter ¼ =

64.192,25 DM zustehe. Sie habe die Gesamterbauseinandersetzung - auf eine

Teilauseinandersetzung habe sie gegen den Willen eines Miterben keinen

Rechtsanspruch - betreiben können und müssen. Letztlich komme es darauf

aber nicht entscheidend an, weil es dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ob-

liege, ein zur Zeit nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehendes Vermö-

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gen als Kreditgrundlage zu verwenden. Tatsächlich habe die Mutter ihrem Vor-

trag zufolge auch einen Kredit ihrer Schwiegertochter in Anspruch genommen,

indem sie dieser gegenüber eine gestundete Verpflichtung zur Zahlung der

Betreuungs- und Pflegekosten eingegangen sei. Dieser Rückzahlungsverpflich-

tung könne sie aus ihrem nach erfolgter Erbauseinandersetzung zu realisieren-

den Vermögen nachkommen. Das gelte auch hinsichtlich des von ihr bean-

spruchten Sonderbedarfs.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht in allen

Teilen der Begründung, wohl aber im Ergebnis Stand.

2. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht sich mit der

Frage, ob der Unterhaltsbedarf der Mutter hinreichend konkret dargelegt wor-

den sei, nicht ausreichend befasst habe. Denn das Berufungsgericht hat den

geltend gemachten Unterhaltsbedarf - bis auf einen Teil der Kosten der in

Deutschland unterhaltenen Wohnung - in vollem Umfang als richtig unterstellt.

Hinsichtlich der Kosten der Wohnung ist es davon ausgegangen, dass die Miete

nur bis zum 30. April 2001 bedarfserhöhend angesetzt werden könne, da es der

Mutter oblegen habe, die von ihr nicht mehr genutzte Wohnung zum frühest-

möglichen Zeitpunkt zu kündigen. Diese Ausführungen begegnen keinen recht-

lichen Bedenken.

19

Die Mutter konnte keine doppelten Kosten der Unterkunft beanspruchen.

Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts bestimmt sich gemäß

§ 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung. Diese leitet sich - anders als

bei volljährigen, noch in einer Berufsausbildung befindlichen und nicht bei ei-

nem Elternteil lebenden Kindern - nicht von derjenigen des Unterhaltspflichtigen

ab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach den Ein-

kommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils. Nachteili-

ge Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel etwa mit

dem Eintritt in den Ruhestand oder dem Tod eines Ehegatten verbunden sind,

haben - evtl. nach einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Le-

bensstellung zur Folge. Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren Kin-

dern dann keinen Unterhalt entsprechend ihrem früheren Lebensstandard ver-

langen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860,

861).

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Dass es nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter

gerechtfertigt gewesen wäre, nach dem Tod ihres Ehemannes noch eine zweite

Wohnung zu unterhalten, ist nicht festgestellt worden. Die Revision rügt auch

nicht, dass entsprechender Sachvortrag übergangen worden sei. Soweit sie

darauf abhebt, die Mutter habe dargelegt, aufgrund ihrer unzureichenden Ein-

künfte ihren ersten Wohnsitz nicht in Frankreich begründen zu können, verweist

die Revisionserwiderung zu Recht darauf, dass die Mutter im Berufungsverfah-

ren selbst angegeben habe, die Wohnung nicht mehr zu benötigen und deshalb

aufgeben zu wollen. Warum dies zu einem früheren Zeitpunkt an finanziellen

Gründen gescheitert sein soll, ist dann aber nicht ersichtlich.

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Auch der von der Revision als nicht berücksichtigt gerügte Umstand, die

Beibehaltung der Wohnung sei erforderlich gewesen, damit die Klägerin ihre

Krankenversicherung in Deutschland habe erhalten können, von französischen

Krankenkassen würden Behandlungskosten lediglich in Höhe von 80 % über-

nommen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts bleibt Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der

Rentner, wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen

Mitgliedsstaat der Europäischen Union verzieht. Sein Anspruch auf Kranken-

versicherungsleistungen bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt richtet

sich nach deutschem Recht (BSGE 84, 98, 99; für Frankreich: BSG - Urteil vom

5. Juli 2005 - B 1 KR 4/04 R - SOZR 4 - 2400 § 3 Nr. 2). Die Klägerin benötigte

deshalb keine Wohnung in Deutschland, um wegen der hier beabsichtigten

ärztlichen Behandlung Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch neh-

men zu können. Danach hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung jeden-

falls keinen zu gering bemessenen Bedarf der Mutter zugrunde gelegt.

22

3. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Bedarf der

Mutter sei teilweise dadurch gedeckt, dass der jetzige Kläger einen Teil der

Pflegeleistungen erbracht habe, vermag der Senat dem allerdings nicht zu fol-

gen.

23

Wie der Wiedergabe des Parteivortrags in dem Berufungsurteil zu ent-

nehmen ist, hat die Mutter geltend gemacht, von R.Z. und dessen Ehefrau auf-

grund entgeltlicher Betreuungsverträge gepflegt zu werden. Im Hinblick darauf

ist das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, die

Mutter sei nach ihrem Vortrag eine gestundete Verpflichtung zur Zahlung der

Betreuungs- und Pflegekosten eingegangen. Dann kann auf der Grundlage des

Klagevorbringens aber schon deshalb nicht angenommen werden, R.Z. habe in

Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht Pflegeleistungen erbracht. Viel-

mehr erfolgten diese aufgrund der vertraglichen Verpflichtung.

Das stellt die Entscheidung im Ergebnis aber nicht in Frage.

4. Unterhaltsberechtigt war die Mutter nur, soweit sie nicht in der Lage

war, ihren Bedarf selbst zu decken.

Ein - nicht minderjähriger - Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zu

dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten, vorhandenes Vermögen zu

verwerten, soweit ihm dies - auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten -

zumutbar ist. Das schließt es indessen nicht aus, dem Unterhaltsberechtigten

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eine gewisse Vermögensreserve als so genannten Notgroschen für Fälle plötz-

lich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Auch betagte Eltern können

noch Notfallreserven benötigen, deren Auflösung ihnen deshalb nicht angeson-

nen werden kann. Was die Höhe des so genannten Notgroschens anbelangt, ist

nach Auffassung des Senats regelmäßig zumindest der sozialhilferechtliche

Schonbetrag anzusetzen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR

224/00 - FamRZ 2004, 370, 371).

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Als Form der Vermögensverwertung kam im vorliegenden Fall jedenfalls

die Nutzung des Erbauseinandersetzungsanspruchs als Kreditunterlage in Be-

tracht, wie sie seitens der Mutter auch tatsächlich erfolgt ist. Sie hat sich näm-

lich die für sie vorgelegten Kosten und das für die erbrachten Pflegeleistungen

geschuldete Entgelt stunden und damit kreditieren lassen. Da die Stundungsab-

rede bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht

aufgehoben worden ist, war das Vermögen der Mutter jedenfalls geeignet, bis

dahin als Kreditunterlage zu dienen. Ein Unterhaltsanspruch bestand deshalb

nicht.

Sprick - zugleich für die urlaubsabwesende und deshalb an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hahne -

Weber-Monecke

Fuchs

Dose

Vorinstanzen:

AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 14.11.2002 - 157b F 11856/00 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2003 - 3 UF 63/03 -