BGH Urteil vom 23.11.2005 – XII ZR 155/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Verkündet am: 23. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1601
Ein Elternteil ist nicht unterhaltsbedürftig, solange er eigenes Vermögen in Form
der Teilhabe an einer ungeteilten Erbengemeinschaft hat und dieses als Kredit-
unterlage nutzen kann, um seinen Pflegebedarf kreditieren zu lassen.
BGH, Urteil vom 23. November 2005 - XII ZR 155/03 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 16. Mai 2003
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Rechtsnachfolger seiner am 19. März 2004 ver-
storbenen Mutter den Beklagten auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch.
Die Parteien sind Geschwister. Ihre 1914 geborene und seit dem 7. März
2000 verwitwete Mutter, die noch einen weiteren Sohn hat, lebte im Haushalt
des (jetzigen) Klägers und seiner Ehefrau in Frankreich und wurde dort auf-
grund ihrer Pflegebedürftigkeit betreut. Der Ehemann der Mutter ist von dieser
und den drei Söhnen zu je ¼ beerbt worden. Zu dem Nachlass gehörte ein
Hausgrundstück, das von den Erben zu einem Kaufpreis von 250.000 DM ver-
äußert wurde. Der Betrag wurde beim Amtsgericht hinterlegt, da die Erbenge-
meinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist und über eine Teilauseinander-
setzung kein Einvernehmen erzielen konnte. Der Nachlass umfasst außerdem
Ansprüche gegen den Kläger in streitiger Höhe sowie ein Kontoguthaben von
(gerundet) 6.769 DM. Die Erbteile des Klägers und seines Bruders W.Z. wurden
von dem Finanzamt gepfändet.
Die Mutter, die Rentenleistungen, Wohn- und Pflegegeld bezog, errech-
nete ihren monatlichen Unterhaltsbedarf mit insgesamt 3.466 DM, der sich aus
Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Haus ihrer Schwiegertochter in Höhe
von monatlich 1.200 DM und Kosten für eine Vollzeitbetreuung in Höhe von
1.868 DM sowie der Miete für ihre in Deutschland beibehaltene Wohnung zu-
sammensetzt. Unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte hat sie beantragt,
den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 2.743 DM
(= 1.402,47 €) zuzüglich Zinsen für die Zeit ab 8. März 2000 sowie eines Son-
derbedarfs von 4.823,50 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Sie hat die Auf-
fassung vertreten, der Beklagte sei nach seinen eigenen Angaben uneinge-
schränkt leistungsfähig, während ihre beiden anderen Söhne zu Unterhaltszah-
lungen nicht in der Lage seien. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er
hat den geltend gemachten Bedarf der Höhe nach bestritten und im Übrigen
darauf verwiesen, dass die Mutter ihren Unterhalt aus ihrem Einkommen und
Vermögen bestreiten könne.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Mutter, mit
der sie ihren Anspruch auf laufenden Unterhalt in vollem Umfang und denjeni-
gen auf Zahlung von Sonderbedarf in Höhe von 2.264,50 DM (= 1.157,82 €)
- jeweils zuzüglich Zinsen - weiterverfolgt hat, ist zurückgewiesen worden. Da-
gegen richtet sich die Revision der Mutter, mit der sie die Verurteilung des Be-
klagten entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag begehrt
hat. Nach dem Tod der Mutter hat ihr Sohn R.Z., der die Mutter ausweislich des
vorgelegten Erbscheins allein beerbt hat, das - ausgesetzte - Verfahren als
Rechtsnachfolger aufgenommen und beantragt, den Beklagten mit der Maßga-
be zu verurteilen, dass die Zahlung aufgrund erfolgter Abtretung der streitigen
Unterhaltsforderungen an seine Ehefrau zu erfolgen habe.
Entscheidungsgründe
A
Die Revision ist zulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Ein-
schränkung zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es hierzu
ausgeführt, die Revision werde zugelassen, weil die Rechtssache "hinsichtlich
der Berücksichtigung der von einem mit dem auf Barunterhalt allein in Anspruch
genommenen gleich nahen Verwandten tatsächlich erbrachten Naturalleistun-
gen grundsätzliche Bedeutung" habe. Entgegen der Auffassung der Revisions-
erwiderung folgt hieraus keine Beschränkung auf die Beträge, die das Beru-
fungsgericht für die erbrachten Naturalunterhaltsleistungen angesetzt hat. Eine
Beschränkung der Revisionszulassung muss sich klar und eindeutig aus dem
Berufungsurteil ergeben. Die Beschränkung muss zwar nicht in der Urteilsfor-
mel ausgesprochen werden; sie muss aber wenigstens aus den Urteilsgründen
klar ersichtlich sein (BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März 1988
- VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, be-
schränkte 4; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR aaO
Revisionszulassung, beschränkte 8). Das ist hier nicht der Fall. Mit den Ausfüh-
rungen zur grundsätzlichen Rechtsfrage in den Entscheidungsgründen gibt das
Berufungsgericht nur - wie häufig bei Revisionszulassungen - eine Begründung
für die Zulassung, ohne das Rechtsmittel selbst auf die als rechtsgrundsätzlich
angesehene Frage zu beschränken (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982
- IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795). Allein aus dem Umstand, dass aus den
Entscheidungsgründen ersichtlich ist, in welchem Umfang Naturalunterhaltsleis-
tungen bedarfsdeckend berücksichtigt wurden, lässt sich im vorliegenden Fall
eine Beschränkung der Zulassung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ent-
nehmen, insbesondere fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme,
eine abweichende Beurteilung scheide auch der Höhe nach aus.
B
Die Revision hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
Zu der in jeder Lage des Verfahrens im Hinblick auf den gewöhnlichen
Aufenthalt der Mutter in Frankreich von Amts wegen zu prüfenden internationa-
len Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat das Kammergericht ausgeführt:
Die internationale Zuständigkeit folge vorrangig aus Art. 2 Abs. 1 des
Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
(EuGVÜ) vom 27. September 1998 i.d.F. des 4. Beitrittsabkommens vom
29. November 1996 (BGBl. 1998 II 1412). Danach seien Personen, die ihren
Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten, ohne Rücksicht
auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in de-
ren Hoheitsgebiet das Übereinkommen seit dem 1. Februar 1973 gelte.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und gilt auch mit Rück-
sicht darauf, dass der - ebenfalls in Frankreich lebende - Kläger den Rechts-
streit aufgenommen hat. Zwar
ist das EuGVÜ durch die Verordnung
Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zustän-
digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (EuGVVO) in deren Anwendungsbereich ersetzt worden.
Nach deren Art. 66 Abs. 1 sind die Vorschriften aber nur auf solche Klagen an-
zuwenden, die erhoben worden sind, nachdem die Verordnung in Kraft getreten
ist. Da die vorliegende Klage im Jahr 2000 erhoben worden ist, während die
EuGVVO erst zum 1. März 2002 in den Mitgliedsstaaten in Kraft getreten ist,
verbleibt es für den vorliegenden Fall bei der Anwendbarkeit des EuGVÜ.
II.
Das Kammergericht hat das deutsche Sachrecht für maßgeblich gehal-
ten und dies wie folgt begründet:
Nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB sei deutsches Recht heranzuziehen, wenn
- wie hier - sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche seien
und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe (starker
Inlandsbezug). Die Bestimmung in Art. 4 des als staatsvertragliche Regelung
grundsätzlich vorrangigen Haager Übereinkommens über das auf Unterhalts-
pflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973, derzufolge wegen des ge-
wöhnlichen Aufenthalts der Unterhaltsberechtigten in Frankreich an sich franzö-
sisches Recht anwendbar wäre, komme vorliegend nicht zum Tragen, weil die
Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15 des Übereinkommens bei der Rati-
fizierung desselben einen Vorbehalt erklärt habe. Demnach sei in den Fällen
eines so genannten starken Inlandsbezugs innerstaatliches (deutsches) Recht
anzuwenden.
Auch diese Annahme ist frei von Rechtsirrtum (vgl. Wendl/Dose Das Un-
terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 7 Rdn. 9 a).
III.
1. Das Berufungsgericht hat die dem Grunde nach gemäß § 1601 BGB
unterhaltsberechtigte Mutter derzeit nicht für unterhaltsbedürftig gehalten, weil
sie imstande sei, ihren Bedarf aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen zu
decken. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Mutter müsse sich auf den - als zutreffend unterstellten - Bedarf ne-
ben ihren aus Alters- und Erziehungsrente, Wohngeld sowie Pflegegeld beste-
henden Einkünften die Pflegeleistungen ihres Sohnes R.Z. - des jetzigen Klä-
gers - anrechnen lassen. Zwar seien die Söhne R.Z. und W.Z. der Klägerin
nicht barunterhaltspflichtig, weil insoweit deren mangelnde Leistungsfähigkeit
entgegenstehe. Der Sohn R.Z. sei aber zu den von ihm im Einverständnis mit
der Klägerin als Naturalunterhalt erbrachten Pflegeleistungen in der Lage.
Wenn seine Mutter ihm die Pflege wie einem Dritten vergüten würde - wie sie
ihrer Bedarfsberechnung zugrunde gelegt habe -, könne R.Z. auch in gleicher
Höhe zum Barunterhalt beitragen, da sein eigener Unterhalt nach dem Vorbrin-
gen der Mutter durch seine Ehefrau sichergestellt werde. In einem solchen Fall
entspreche es der Billigkeit, wenn die dem Unterhaltsberechtigten gegenüber
tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen eines gleichrangig haftenden Ver-
wandten auf den Bedarf angerechnet würden. Bei dem gewährten Naturalun-
terhalt handele es sich nicht um die freiwillige Leistung eines Dritten, die im Re-
gelfall nicht bedürftigkeitsmindernd anzurechnen sei. Vielmehr komme der Sohn
seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter dadurch nach, dass er ihr anstelle
des Barunterhalts, zu dem er nicht in der Lage sei, mit deren Einverständnis
Naturalunterhalt in der genannten Form leiste. Bei der Bemessung der von R.Z.
erbrachten Pflegeleistungen sei von den Eintragungen im so genannten
Pflegetagebuch der AOK auszugehen. Danach habe der wöchentliche Pflege-
aufwand des Sohnes 1.138 Minuten = ca. 2,71 Std. täglich betragen, so dass er
etwa 49 % des von der Mutter behaupteten Gesamtpflegeaufwandes geleistet
habe. Für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2000 müsse sich die Mutter daher wei-
tere 915,32 DM, für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Juli 2000 weitere
1.111,32 DM und für den Zeitraum ab 1. August 2001 weitere 1.308,25 DM an-
rechnen lassen.
Ihren durch eigene Einkünfte und die Naturalunterhaltsleistungen des
R.Z. nicht gedeckten Bedarf müsse die Mutter aus ihrem Vermögen bestreiten.
Es sei auch im Rahmen des Elternunterhalts anerkannt, dass verwertbares
Vermögen zunächst zu verbrauchen sei, bevor Unterhalt verlangt werden kön-
ne. Die Mutter habe über erhebliches Vermögen in Form des ¼ Erbanteils nach
ihrem verstorbenen Ehemann verfügt. Selbst wenn die Forderung des Nachlas-
ses gegen R.Z., deren Realisierbarkeit fraglich sei, unberücksichtigt bleibe, be-
laufe sich der Nachlass auf 256.269 DM (Erlös aus dem Grundstücksverkauf
250.000 DM; Kontoguthaben: gerundet 6.769 DM), wovon der Mutter ¼ =
64.192,25 DM zustehe. Sie habe die Gesamterbauseinandersetzung - auf eine
Teilauseinandersetzung habe sie gegen den Willen eines Miterben keinen
Rechtsanspruch - betreiben können und müssen. Letztlich komme es darauf
aber nicht entscheidend an, weil es dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ob-
liege, ein zur Zeit nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehendes Vermö-
gen als Kreditgrundlage zu verwenden. Tatsächlich habe die Mutter ihrem Vor-
trag zufolge auch einen Kredit ihrer Schwiegertochter in Anspruch genommen,
indem sie dieser gegenüber eine gestundete Verpflichtung zur Zahlung der
Betreuungs- und Pflegekosten eingegangen sei. Dieser Rückzahlungsverpflich-
tung könne sie aus ihrem nach erfolgter Erbauseinandersetzung zu realisieren-
den Vermögen nachkommen. Das gelte auch hinsichtlich des von ihr bean-
spruchten Sonderbedarfs.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht in allen
Teilen der Begründung, wohl aber im Ergebnis Stand.
2. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht sich mit der
Frage, ob der Unterhaltsbedarf der Mutter hinreichend konkret dargelegt wor-
den sei, nicht ausreichend befasst habe. Denn das Berufungsgericht hat den
geltend gemachten Unterhaltsbedarf - bis auf einen Teil der Kosten der in
Deutschland unterhaltenen Wohnung - in vollem Umfang als richtig unterstellt.
Hinsichtlich der Kosten der Wohnung ist es davon ausgegangen, dass die Miete
nur bis zum 30. April 2001 bedarfserhöhend angesetzt werden könne, da es der
Mutter oblegen habe, die von ihr nicht mehr genutzte Wohnung zum frühest-
möglichen Zeitpunkt zu kündigen. Diese Ausführungen begegnen keinen recht-
lichen Bedenken.
Die Mutter konnte keine doppelten Kosten der Unterkunft beanspruchen.
Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts bestimmt sich gemäß
§ 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung. Diese leitet sich - anders als
bei volljährigen, noch in einer Berufsausbildung befindlichen und nicht bei ei-
nem Elternteil lebenden Kindern - nicht von derjenigen des Unterhaltspflichtigen
ab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach den Ein-
kommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils. Nachteili-
ge Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel etwa mit
dem Eintritt in den Ruhestand oder dem Tod eines Ehegatten verbunden sind,
haben - evtl. nach einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Le-
bensstellung zur Folge. Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren Kin-
dern dann keinen Unterhalt entsprechend ihrem früheren Lebensstandard ver-
langen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860,
861).
Dass es nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter
gerechtfertigt gewesen wäre, nach dem Tod ihres Ehemannes noch eine zweite
Wohnung zu unterhalten, ist nicht festgestellt worden. Die Revision rügt auch
nicht, dass entsprechender Sachvortrag übergangen worden sei. Soweit sie
darauf abhebt, die Mutter habe dargelegt, aufgrund ihrer unzureichenden Ein-
künfte ihren ersten Wohnsitz nicht in Frankreich begründen zu können, verweist
die Revisionserwiderung zu Recht darauf, dass die Mutter im Berufungsverfah-
ren selbst angegeben habe, die Wohnung nicht mehr zu benötigen und deshalb
aufgeben zu wollen. Warum dies zu einem früheren Zeitpunkt an finanziellen
Gründen gescheitert sein soll, ist dann aber nicht ersichtlich.
Auch der von der Revision als nicht berücksichtigt gerügte Umstand, die
Beibehaltung der Wohnung sei erforderlich gewesen, damit die Klägerin ihre
Krankenversicherung in Deutschland habe erhalten können, von französischen
Krankenkassen würden Behandlungskosten lediglich in Höhe von 80 % über-
nommen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts bleibt Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der
Rentner, wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union verzieht. Sein Anspruch auf Kranken-
versicherungsleistungen bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt richtet
sich nach deutschem Recht (BSGE 84, 98, 99; für Frankreich: BSG - Urteil vom
5. Juli 2005 - B 1 KR 4/04 R - SOZR 4 - 2400 § 3 Nr. 2). Die Klägerin benötigte
deshalb keine Wohnung in Deutschland, um wegen der hier beabsichtigten
ärztlichen Behandlung Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch neh-
men zu können. Danach hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung jeden-
falls keinen zu gering bemessenen Bedarf der Mutter zugrunde gelegt.
3. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Bedarf der
Mutter sei teilweise dadurch gedeckt, dass der jetzige Kläger einen Teil der
Pflegeleistungen erbracht habe, vermag der Senat dem allerdings nicht zu fol-
gen.
Wie der Wiedergabe des Parteivortrags in dem Berufungsurteil zu ent-
nehmen ist, hat die Mutter geltend gemacht, von R.Z. und dessen Ehefrau auf-
grund entgeltlicher Betreuungsverträge gepflegt zu werden. Im Hinblick darauf
ist das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, die
Mutter sei nach ihrem Vortrag eine gestundete Verpflichtung zur Zahlung der
Betreuungs- und Pflegekosten eingegangen. Dann kann auf der Grundlage des
Klagevorbringens aber schon deshalb nicht angenommen werden, R.Z. habe in
Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht Pflegeleistungen erbracht. Viel-
mehr erfolgten diese aufgrund der vertraglichen Verpflichtung.
Das stellt die Entscheidung im Ergebnis aber nicht in Frage.
4. Unterhaltsberechtigt war die Mutter nur, soweit sie nicht in der Lage
war, ihren Bedarf selbst zu decken.
Ein - nicht minderjähriger - Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zu
dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten, vorhandenes Vermögen zu
verwerten, soweit ihm dies - auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten -
zumutbar ist. Das schließt es indessen nicht aus, dem Unterhaltsberechtigten
eine gewisse Vermögensreserve als so genannten Notgroschen für Fälle plötz-
lich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Auch betagte Eltern können
noch Notfallreserven benötigen, deren Auflösung ihnen deshalb nicht angeson-
nen werden kann. Was die Höhe des so genannten Notgroschens anbelangt, ist
nach Auffassung des Senats regelmäßig zumindest der sozialhilferechtliche
Schonbetrag anzusetzen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR
224/00 - FamRZ 2004, 370, 371).
Als Form der Vermögensverwertung kam im vorliegenden Fall jedenfalls
die Nutzung des Erbauseinandersetzungsanspruchs als Kreditunterlage in Be-
tracht, wie sie seitens der Mutter auch tatsächlich erfolgt ist. Sie hat sich näm-
lich die für sie vorgelegten Kosten und das für die erbrachten Pflegeleistungen
geschuldete Entgelt stunden und damit kreditieren lassen. Da die Stundungsab-
rede bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht
aufgehoben worden ist, war das Vermögen der Mutter jedenfalls geeignet, bis
dahin als Kreditunterlage zu dienen. Ein Unterhaltsanspruch bestand deshalb
nicht.
Sprick - zugleich für die urlaubsabwesende und deshalb an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hahne -
Weber-Monecke
Fuchs
Dose
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 14.11.2002 - 157b F 11856/00 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2003 - 3 UF 63/03 -