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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – 1 StR 169/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 169/05

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hechingen vom 20. Januar 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1.

der Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden ist; in-

soweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung (Einzelstrafe:

zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen versuchten Betrugs

(Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Einzelstrafe

aus einem Urteil des Landgerichts vom 2. September 2002 wegen Brandstif-

tung (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe), Betrugs in Tateinheit mit Urkun-

denfälschung (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen versuchten

Betrugs in drei Fällen (Einzelstrafen: ein Jahr und drei Monate, vier Monate so-

wie ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision greift der Angeklagte

das Urteil zwar umfassend an, wendet sich aber insbesondere gegen seine

Verurteilung wegen Brandstiftung.

Ob die erneute Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung - er

war inzwischen Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der betroffenen

GmbH & Co. KG bzw. der Komplementär-GmbH - hätte Bestand haben können,

erscheint zweifelhaft. Allerdings käme

im Falle der Aufhebung und

Zurückverweisung der Sache bei entsprechender Vermögenslage der GmbH &

Co. KG bzw. der Komplementär-GmbH (Betroffenheit des Stammkapitals durch

die Tat - Inbrandsetzung eines Firmengebäudes -) eine Verurteilung wegen Un-

treue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in Betracht. Die damalige wirtschaftliche Situa-

tion aufzuklären hätte - wenn dies überhaupt noch möglich gewesen wäre - ei-

nes erheblichen Aufwands und einiger Zeit bedurft. Aus prozessökonomischen

Gründen und zur Verfahrensbeschleunigung ist es deshalb angemessen, das

Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Brandstiftung gemäß § 154 Abs. 2

StPO einzustellen.

Mit der Teileinstellung entfällt die für die Brandstiftung verhängte Einzel-

strafe. Dies entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage.

Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat sieht davon ab, die Sache gemäß § 354 Abs. 1b StPO ins Be-

schlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Beim Landgericht He-

chingen ist ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten anhängig, bei einer

anderen Strafkammer, als der, die dieses Verfahren betrieben hat. Über die

Eröffnung des Verfahrens ist bereits entschieden. Die Terminierung der Haupt-

verhandlung steht an. Im Falle einer Verurteilung wäre die dann zu erwartende

Strafe mit allen anderen oben genannten Einzelstrafen gesamtstrafenfähig. Es

erscheint deshalb sinnvoll, dass in diesem neuen Verfahren - u.U. nach Über-

nahme des zurückverwiesenen Verfahrens - einheitlich über die insgesamt zu

bildende neue Gesamtstrafe entschieden wird.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf