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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – 1 StR 464/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 464/05

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 27. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs und die der

Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 27. Juni 2005 wegen Verge-

waltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt

sowie seine Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenser-

satz an die Nebenklägerin festgestellt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhand-

lung zunächst auf Rechtsmittel verzichtet. Er hat durch ein am 4. Juli 2005 bei

den Justizbehörden eingegangenes Schreiben Revision eingelegt und durch

einen am 15. August 2005 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers bean-

tragt, die Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts festzustellen und

auf die Revision das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache

zurückzuverweisen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober

2005 beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen zu-

treffend ausgeführt:

"Im Anschluss an die (allgemeine) Rechtsmittelbelehrung ist der Ange-

klagte, wie in der Sitzungsniederschrift protokolliert, qualifiziert belehrt worden.

Dabei erübrigte sich der Hinweis darauf, dass der Angeklagte auch ungeachtet

einer Empfehlung seines Verteidigers in seiner Entscheidung, Rechtsmittel ein-

zulegen, frei sei. Denn dem Angeklagten ist von seinem Verteidiger nicht emp-

fohlen worden, das Urteil anzunehmen. Des Weiteren hat der Angeklagte im

Rahmen der Absprache nicht angekündigt, kein Rechtsmittel einzulegen. Von

Belang ist allein, dass der Vorsitzende dem Angeklagten verdeutlicht hat, er sei

ungeachtet der in der Hauptverhandlung getroffenen Absprache nach wie vor

frei, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen. Der Große Senat für Strafsachen hat

die Verantwortung für die Gestaltung der qualifizierten Belehrung in die Hände

der Tatrichter gelegt."

Dem schließt sich der Senat an.

Der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht, wie er zufolge der

Beweiskraft des Verhandlungsprotokolls feststeht (vgl. § 274 StPO), ist wirk-

sam. Der Rechtsmittelverzicht wurde auch nicht auf Grund einer vor Erlass des

Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Verein-

barung erklärt (vgl. BGH NStZ 2000, 96). Im Übrigen wurde der Angeklagte

durch den Vorsitzenden nach der Urteilsverkündung ausreichend darauf hinge-

wiesen, dass er trotz der getroffenen Absprache in seiner Entscheidung frei sei,

Rechtsmittel einzulegen. Dass er zu der danach erfolgten Erklärung auf

Verzicht von Rechtsmitteln gegen das Urteil trotz der vorangegangenen Beleh-

rung durch das Gericht veranlasst worden sei, hat der Angeklagte nicht behaup-

tet.

Nack Kolz Hebenstreit

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