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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – 1 StR 464/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 27. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs und die der
Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 27. Juni 2005 wegen Verge-
waltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt
sowie seine Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenser-
satz an die Nebenklägerin festgestellt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhand-
lung zunächst auf Rechtsmittel verzichtet. Er hat durch ein am 4. Juli 2005 bei
den Justizbehörden eingegangenes Schreiben Revision eingelegt und durch
einen am 15. August 2005 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers bean-
tragt, die Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts festzustellen und
auf die Revision das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache
zurückzuverweisen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober
2005 beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen zu-
treffend ausgeführt:
"Im Anschluss an die (allgemeine) Rechtsmittelbelehrung ist der Ange-
klagte, wie in der Sitzungsniederschrift protokolliert, qualifiziert belehrt worden.
Dabei erübrigte sich der Hinweis darauf, dass der Angeklagte auch ungeachtet
einer Empfehlung seines Verteidigers in seiner Entscheidung, Rechtsmittel ein-
zulegen, frei sei. Denn dem Angeklagten ist von seinem Verteidiger nicht emp-
fohlen worden, das Urteil anzunehmen. Des Weiteren hat der Angeklagte im
Rahmen der Absprache nicht angekündigt, kein Rechtsmittel einzulegen. Von
Belang ist allein, dass der Vorsitzende dem Angeklagten verdeutlicht hat, er sei
ungeachtet der in der Hauptverhandlung getroffenen Absprache nach wie vor
frei, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen. Der Große Senat für Strafsachen hat
die Verantwortung für die Gestaltung der qualifizierten Belehrung in die Hände
der Tatrichter gelegt."
Dem schließt sich der Senat an.
Der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht, wie er zufolge der
Beweiskraft des Verhandlungsprotokolls feststeht (vgl. § 274 StPO), ist wirk-
sam. Der Rechtsmittelverzicht wurde auch nicht auf Grund einer vor Erlass des
Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Verein-
barung erklärt (vgl. BGH NStZ 2000, 96). Im Übrigen wurde der Angeklagte
durch den Vorsitzenden nach der Urteilsverkündung ausreichend darauf hinge-
wiesen, dass er trotz der getroffenen Absprache in seiner Entscheidung frei sei,
Rechtsmittel einzulegen. Dass er zu der danach erfolgten Erklärung auf
Verzicht von Rechtsmitteln gegen das Urteil trotz der vorangegangenen Beleh-
rung durch das Gericht veranlasst worden sei, hat der Angeklagte nicht behaup-
tet.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf