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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – 4 StR 521/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 521/05

vom

24. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Zwar ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landge- richt keine Feststellungen zum Wert des eingezogenen Fahr- zeugs getroffen und diesen in die Strafzumessungserwägungen miteinbezogen hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 69 m.w.N.). Dennoch hat der Strafausspruch Bestand, weil die Gesamtstrafe im Hinblick auf die Anzahl und die maßvol- le Höhe der erkannten Einzelstrafen angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann