BGH Beschluss vom 24.11.2005 – I ZR 103/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 103/05
BESCHLUSS
vom
24. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision
gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesge-
richts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 teilweise im nachfolgenden Um-
fang zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewie-
sen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeu-
tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Unbegründetheit
des Schadensersatzanspruches hinsichtlich der Steuerbanderolen
vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 206/00 (TranspR 2003, 453).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats in
Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 ge-
mäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufgehoben, soweit in Höhe von
6.893,93 € zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (Klage-
forderung 56.625,34 € abzüglich vom Berufungsgericht zuerkann-
ter 25.006,07 €, abzüglich Schadensersatzforderung für Steuer-
banderolen in Höhe von 24.725,34 €).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verlet-
zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1
GG geltend. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den
Vortrag der Beklagten zum Abstellort des Lkw und zur Sicherung
dieses Platzes zugrunde gelegt. Dieses Vorbringen hat die Kläge-
rin in beiden Vorinstanzen in verfahrensrechtlich zulässiger Weise
mit Nichtwissen bestritten. Die Entscheidung unter Zugrundele-
gung des Vortrags der Beklagten, ohne das Bestreiten der Kläge-
rin zu berücksichtigen, findet im Prozessrecht keine Stütze und
verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565, 1566).
Streitwert: 31.619,27 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 17.09.2004 - 12 O 139/03 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 9 U 164/04 -