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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – I ZR 103/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 103/05

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision

gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesge-

richts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 teilweise im nachfolgenden Um-

fang zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewie-

sen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeu-

tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Unbegründetheit

des Schadensersatzanspruches hinsichtlich der Steuerbanderolen

vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 206/00 (TranspR 2003, 453).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats in

Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 ge-

mäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufgehoben, soweit in Höhe von

6.893,93 € zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (Klage-

forderung 56.625,34 € abzüglich vom Berufungsgericht zuerkann-

ter 25.006,07 €, abzüglich Schadensersatzforderung für Steuer-

banderolen in Höhe von 24.725,34 €).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verlet-

zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1

GG geltend. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den

Vortrag der Beklagten zum Abstellort des Lkw und zur Sicherung

dieses Platzes zugrunde gelegt. Dieses Vorbringen hat die Kläge-

rin in beiden Vorinstanzen in verfahrensrechtlich zulässiger Weise

mit Nichtwissen bestritten. Die Entscheidung unter Zugrundele-

gung des Vortrags der Beklagten, ohne das Bestreiten der Kläge-

rin zu berücksichtigen, findet im Prozessrecht keine Stütze und

verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen

Gehörs (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565, 1566).

Streitwert: 31.619,27 €

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 17.09.2004 - 12 O 139/03 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 9 U 164/04 -