Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 206/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

Verkündet am: 26. Juni 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

CMR Art. 23 Abs. 4;

CIM Art. 40 § 3

Zu den "sonstigen aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes" entstan-

denen Kosten (Beträgen) i.S. von Art. 23 Abs. 4 CMR (Art. 40 § 3 CIM) zählen

nur solche Aufwendungen, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleicherma-

ßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetra-

gen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind.

BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 206/00 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 11. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Versicherer der M. GmbH (im folgenden: Versi-

cherungsnehmerin), die in Deutschland Zigaretten herstellen läßt. Sie nimmt die

Beklagte, die D. AG, aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen

des Verlusts unversteuerter Zigaretten u.a. auf Ersatz von Tabaksteuer in An-

spruch.

Die Versicherungsnehmerin versandte in den Jahren 1995 bis 1997 im

Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens an eine französische Empfängerin

per Bahn unversteuerte Zigaretten. Bei dem innergemeinschaftlichen Versand

unter Steueraussetzung werden in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte

Zigaretten von einem Steuerlager aus in Betriebe von berechtigten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten verbracht. Die Steuerschuld für die Tabakwaren ent-

steht mit deren Aufnahme in den Betrieb des berechtigten Empfängers, der

dann Steuerschuldner ist. Werden die Tabakwaren während des Transports

dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist der Versender steuerpflichtig.

In der Zeit von Oktober 1995 bis August 1997 kam es während des

Transports nach Frankreich in acht Fällen zu Diebstählen von Zigaretten. Die

dadurch bei der Versicherungsnehmerin entstandene Tabaksteuer hat die Be-

klagte teilweise aus Gründen der Kulanz erstattet. Den nicht ausgeglichenen

Steuerbetrag hat die Klägerin der Versicherungsnehmerin - mit Ausnahme des

Selbstbehalts - ersetzt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß Art. 40

§ 3 CIM auch verpflichtet, die von der Versicherungsnehmerin wegen des Dieb-

stahls der Zigaretten geleistete und noch zu entrichtende Tabaksteuer zu er-

statten.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-

fungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Tabaksteuer abgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt

die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der von

ihr gezahlten Tabaksteuer in Höhe von 279.889,53 DM sowie 947.283 FF und

weiteren 91.523,10 DM, jeweils nebst Zinsen, weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten verneint,

der Klägerin die Tabaksteuerbeträge zu erstatten, mit denen die französischen

Steuerbehörden die Versicherungsnehmerin wegen des Entzugs der Zigaretten

aus dem Steueraussetzungsverfahren belastet haben. Dazu hat es ausgeführt:

Die gezahlte Tabaksteuer sei nicht gemäß Art. 40 § 3 der einheitlichen

Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförde-

rung von Gütern (CIM) zu erstatten. Nach dieser Vorschrift müsse die Bahn

Frachten, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes

gezahlte Beträge erstatten. Die Tabaksteuer gehöre nicht zu den "aus Anlaß

der Beförderung des verlorenen Gutes" gezahlten Beträge, da sie wegen des

Diebstahls der Zigaretten angefallen sei. Sie gehöre zum Versendungsrisiko

des Absenders, der sich dagegen entweder durch die Angabe eines besonde-

ren Interesses gemäß Art. 46 CIM oder den Abschluß einer besonderen Versi-

cherung schützen könne.

Das Berufungsgericht hat dabei angenommen, die Entwicklung des

Frachthaftungsrechts der Bahnen weg von der Haftung in Höhe des Waren-

wertes am Ablieferungsort in Richtung auf den Wert des beschädigten oder in

Verlust geratenen Gutes am Versandort lasse das Ziel einer Absenkung des

Schadensrisikos der Bahn erkennen. Billigerweise habe der Absender dann

aber einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Aufwendungen erhalten müs-

sen, die ihm aus Anlaß der Beförderung entstanden seien. Denn der Geschä-

digte erhielte nicht den vollen Wert am Versandort, wenn er Fracht, Zölle und

sonstige Kosten selbst tragen müßte, da diese Beträge den Wert des Gutes

verringerten. Bei dieser Ausgangslage seien nur Zölle, Frachten und sonstige

aus Anlaß der Beförderung gezahlte Beträge erstattungsfähig, die dazu beitrü-

gen, daß das Gut am Ablieferungsort einen höheren Wert erlange. Schadens-

bedingte Aufwendungen schieden damit von der Erstattungsfähigkeit aus, weil

sie - auch nicht typischerweise - den Ablieferungswert nicht erhöhten. Bei der

aufgrund des Entzugs der Zigaretten aus dem Steueraussetzungsverfahren

entstandenen Tabaksteuer handele es sich jedoch gerade um eine schadens-

bedingte Aufwendung. Sie gehöre daher - anders als beispielsweise eine in je-

dem Fall zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer - nicht zu den "aus Anlaß der

Beförderung des verlorenen Gutes" gezahlten Beträgen i.S. des Art. 40 § 3

CIM.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin

aus Art. 40 § 3 CIM i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG, § 398 BGB auf Erstattung der Ta-

baksteuerbeträge verneint, mit denen die Versicherungsnehmerin von den fran-

zösischen Steuerbehörden wegen des Entzugs von Zigaretten aus dem Steu-

eraussetzungsverfahren belastet worden ist.

1. Nach Art. 36 § 1 CIM haftet die Eisenbahn grundsätzlich für Schäden,

die durch gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes in der Zeit von der An-

nahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen. Die hier in Rede stehen-

den Verlustfälle sind während dieses Zeitraums eingetreten.

2. Der Umfang der bei Verlust geschuldeten Entschädigung ergibt sich

aus Art. 40 CIM. Nach Art. 40 § 1 CIM hat die Eisenbahn bei gänzlichem oder

teilweisem Verlust des Gutes ohne weiteren Schadensersatz eine Entschädi-

gung zu zahlen, die in erster Linie nach dem Börsenpreis, andernfalls nach dem

Marktpreis oder - in Ermangelung beider - nach dem gemeinen Wert von Gü-

tern gleicher Art und Beschaffenheit an dem Tag und an dem Ort, an dem das

Gut zur Beförderung angenommen worden ist, berechnet wird. Die Vorschrift

entspricht damit inhaltlich weitgehend den in Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR enthal-

tenen Regelungen.

Eine Erstattungsfähigkeit der von der Versicherungsnehmerin gezahlten

Tabaksteuer nach Art. 40 § 1 CIM hat das Berufungsgericht verneint, weil der

Marktpreis für die dem Steueraussetzungsverfahren entzogenen Zigaretten

nicht die in Rede stehende Steuer umfasse. Das läßt einen Rechtsfehler nicht

erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet.

3. Neben dem Warenwert hat die Eisenbahn gemäß Art. 40 § 3 CIM, der

inhaltlich dem Art. 23 Abs. 4 CMR entspricht, Fracht, Zölle und sonstige aus

Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.

Welche Aufwendungen zu den "sonstigen aus Anlaß der Beförderung des verlo-

renen Gutes" gezahlten Beträge zählen, ist in Literatur und Rechtsprechung

umstritten.

a) Weitgehende Einigkeit besteht darüber, daß Kosten, die vor der Über-

nahme des Gutes durch den Frachtführer aufgewendet wurden, grundsätzlich

nicht zu ersetzen sind, weil sie sich bereits im Versandwert des Gutes nieder-

geschlagen haben (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 10;

MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 33; MünchKomm.HGB/Mutz,

Art. 40 CIM Rdn. 8; Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rdn. 26; Helm, Frachtrecht II,

CMR, 2. Aufl., Art. 23 Rdn. 19). Es werden mithin nur solche Kosten von Art. 40

§ 3 CIM bzw. Art. 23 Abs. 4 CMR erfaßt, die erst nach Beginn der Beförderung

entstehen und deshalb den Wert des Gutes am Übernahmeort noch nicht er-

höht haben.

b) In bezug auf die letztgenannten Aufwendungen wird die Auffassung

vertreten, daß sie nach Art. 23 Abs. 4 CMR und nach Art. 40 § 3 CIM, da diese

Vorschrift den gleichen Regelungsgehalt wie die CMR-Bestimmung hat, erstat-

tungsfähig seien, wenn sie mit der konkreten Beförderung in einem engen Zu-

sammenhang stünden. Unerheblich sei, ob der Ersatzberechtigte sie im Hin-

blick auf den vertragsgemäßen Ablauf der Beförderung getätigt habe oder ob

sie sich erst aus der vertragswidrigen Entwicklung des Transports ergeben

hätten. Diese insbesondere in Frankreich, Großbritannien und Dänemark, aber

auch in anderen Ländern vertretene Ansicht (siehe die Nachweise in Münch-

Komm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR FN 138-141) wird hauptsächlich mit der

unscharfen Fixierung des Zusammenhangs (sont en outre remboursés le prix

du transport, les droits de douane et les autres frais encourus à l'occasion du

transport de la marchandise, ...) zwischen den Kosten und dem Transport be-

gründet (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 37).

c) Nach anderer (engerer) Auffassung sind nur solche Kosten gemäß

Art. 23 Abs. 4 CMR zu erstatten, die bei vertragsgemäßer Beförderung glei-

chermaßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort

beigetragen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind (vgl. BGH,

Urt. v. 13.2.1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522, 523 = NJW 1980, 2021; OLG

München TranspR 1991, 427, 428; Koller aaO Art. 23 CMR Rdn. 10 m.w.N.;

Helm aaO Art. 23 Rdn. 18; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 38;

Herber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 26; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung

zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 425).

d) Der Senat schließt sich im Grundsatz der Auffassung an, die eine en-

ge Auslegung des Art. 23 Abs. 4 CMR befürwortet.

Die Haftungsregelungen des Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR unterscheiden wie

die des Art. 40 § 1 bis 3 CIM zwischen dem Schaden, der durch den Verlust

des Gutes eingetreten ist, und den transportbedingten Kosten des Absen-

ders/Empfängers. Die Schäden werden gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR,

Art. 40 § 1 CIM durch Wertersatz und darüber hinaus - nach dem ausdrückli-

chen Verbot der Art. 23 Abs. 4 CMR und Art. 40 § 1 CIM - nicht kompensiert.

Ersatzlos bleiben vor allem Folgekosten, zu denen sämtliche schadensbeding-

ten Aufwendungen gehören. Das Risiko hierfür trägt grundsätzlich die Verlader-

seite, die auch das Risiko für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall des

Empfängers trifft (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 38).

Diese enge Auslegung des Art. 23 Abs. 4 CMR (Art. 40 § 3 CIM) mag

zwar zu Lücken bei der Ersatzleistung führen, weil nach Art. 23 Abs. 1 und 2

CMR (Art. 40 § 1 CIM) nur der Börsen-/Marktpreis/gemeine Wert des in Verlust

geratenen Gutes ersetzt wird. Sie entspricht aber sowohl dem Wortlaut als auch

dem beschränkten Zweck des Art. 23 Abs. 4 CMR. Erstattungsfähig sind nur

"sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes entstandene Ko-

sten". Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß es sich um Aufwendungen han-

deln muß, die auch bei vertragsgemäßer Abwicklung der Beförderung entstan-

den wären (vgl. Helm aaO Art. 23 Rdn. 18; Herber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 28).

Legt der Warenversender auf die Haftung des Beförderers für nicht von

Art. 23 CMR (Art. 40 CIM) erfaßte Sachfolgeschäden Wert, so hat er - worauf

das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat - die Möglichkeit, gemäß

Art. 26 CMR (Art. 46 CIM) ein besonderes Lieferinteresse zu deklarieren

(MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 38; Herber/Piper aaO Art. 23

Rdn. 9).

4. Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ausgangspunktes hat das Be-

rufungsgericht zutreffend angenommen, daß es sich bei der von der Versiche-

rungsnehmerin gezahlten Tabaksteuer um schadensbedingte Aufwendungen

gehandelt hat, deren Erstattungsfähigkeit nicht von Art. 40 § 3 CIM umfaßt wird.

Die im Steueraussetzungsverfahren (§§ 15 bis 17 TabakStG) beförderten Ziga-

retten wurden durch Diebstahl während des Transports in den Verkehr ge-

bracht. Nach § 18 Abs. 1, 3 und 4 Nr. 1 TabakStG ist die Versicherungsnehme-

rin dadurch Steuerschuldnerin geworden. Bei vertragsgemäßer Abwicklung der

Beförderung wären ihr die in Rede stehenden Kosten nicht entstanden. Es han-

delt sich mithin um durch die Schädigung selbst verursachte Aufwendungen,

die nicht nach Art. 40 § 3 CIM (Art. 23 Abs. 4 CMR) erstattungsfähig sind (Her-

ber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 39 für die Entrichtung von Steuern wegen Verlustes

von Gütern, die im Steueraussetzungsverfahren befördert und durch Diebstahl

dem Verfahren entzogen werden; ebenso Piper aaO Rdn. 425).

Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß nicht der Dieb-

stahl, sondern bereits der Transport der Zigaretten im Steueraussetzungsver-

fahren die Steuerschuld ausgelöst habe, weil die Ware während der Beförde-

rung latent mit der Steuerpflicht behaftet gewesen sei. Die Revision berücksich-

tigt nicht genügend, daß die Warenbeförderung im Steueraussetzungsverfahren

keinen Steuerentstehungstatbestand darstellt. Bei einem Transport von Tabak-

waren im Verfahren nach den §§ 15 bis 17 TabakStG ist die Steuer gemäß § 8

Abs. 1 Nr. 2 TabakStG zunächst ausgesetzt und daher noch nicht entstanden.

Im Streitfall ist die Versendung der Zigaretten nach § 16 Abs. 1 Nr. 2

TabakStG erfolgt, so daß § 8 Abs. 1 Nr. 2 TabakStG zur Anwendung kommt. In

einem solchen Fall entsteht die Tabaksteuer also nicht schon aufgrund der Be-

förderung, sondern aufgrund der Tatsache, daß die Zigaretten während des

Transports dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind (§ 18

Abs. 1 TabakStG).

III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert