BGH Beschluss vom 24.11.2005 – I ZR 28/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Frage, unter welchen Vor-
aussetzungen gegen markenrechtliche Ansprüche der Einwand
des Rechtsmissbrauchs mit der Begründung erhoben werden
kann, das Klagezeichen sei ein sog. Wiederholungszeichen, durch
dessen Anmeldung der Benutzungszwang umgangen worden sei
(vgl. dazu Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 MarkenG Rdn. 22;
Ströbele
in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 26
Rdn. 231; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 26 Rdn. 61, jeweils
m.w.N.). Die Klagemarke 4 "GALILEO" ist eine Gemeinschafts-
marke, die nach Ansicht der Beklagten eine rechtsmissbräuchliche
Wiederholungsanmeldung der nationalen Wortmarke "GALILEO"
ist. Wird aber ein Zeichen, das mit einem als nationale Marke ge-
schützten Zeichen identisch ist, erstmalig als Gemeinschaftsmarke
angemeldet, fehlt es bereits an einem Wiederholungstatbestand,
auch wenn es mit demselben oder mit einem erweiterten Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis eingetragen werden soll (vgl.
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 25 Rdn. 47; Hackbarth,
Grundfragen des Benutzungszwangs im Gemeinschaftsmarken-
recht, 1993, S. 205 f.; Heil in Festschrift 25 Jahre Bundespatentge-
richt, 1986, S. 371, 387 f.; Ingerl, Mitt. 1997, 391, 393). Dies gilt
schon wegen des erweiterten Schutzbereichs der Gemein-
schaftsmarke (vgl. dazu auch BGHZ 127, 262, 273 f. - NEUTREX
- zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Warenzeichen,
das nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands als
Wiederholungszeichen eingetragen worden war, um zeichenrecht-
lichen Schutz für das vom Altrecht nicht erfasste Beitrittsgebiet zu
erhalten).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 125.000 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.02.2004 - 33 O 20081/02 -
OLG München, Entscheidung vom 13.01.2005 - 29 U 2625/04 -