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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – I ZR 28/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Frage, unter welchen Vor-

aussetzungen gegen markenrechtliche Ansprüche der Einwand

des Rechtsmissbrauchs mit der Begründung erhoben werden

kann, das Klagezeichen sei ein sog. Wiederholungszeichen, durch

dessen Anmeldung der Benutzungszwang umgangen worden sei

(vgl. dazu Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 MarkenG Rdn. 22;

Ströbele

in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 26

Rdn. 231; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 26 Rdn. 61, jeweils

m.w.N.). Die Klagemarke 4 "GALILEO" ist eine Gemeinschafts-

marke, die nach Ansicht der Beklagten eine rechtsmissbräuchliche

Wiederholungsanmeldung der nationalen Wortmarke "GALILEO"

ist. Wird aber ein Zeichen, das mit einem als nationale Marke ge-

schützten Zeichen identisch ist, erstmalig als Gemeinschaftsmarke

angemeldet, fehlt es bereits an einem Wiederholungstatbestand,

auch wenn es mit demselben oder mit einem erweiterten Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis eingetragen werden soll (vgl.

Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 25 Rdn. 47; Hackbarth,

Grundfragen des Benutzungszwangs im Gemeinschaftsmarken-

recht, 1993, S. 205 f.; Heil in Festschrift 25 Jahre Bundespatentge-

richt, 1986, S. 371, 387 f.; Ingerl, Mitt. 1997, 391, 393). Dies gilt

schon wegen des erweiterten Schutzbereichs der Gemein-

schaftsmarke (vgl. dazu auch BGHZ 127, 262, 273 f. - NEUTREX

- zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Warenzeichen,

das nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands als

Wiederholungszeichen eingetragen worden war, um zeichenrecht-

lichen Schutz für das vom Altrecht nicht erfasste Beitrittsgebiet zu

erhalten).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 125.000 €

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 17.02.2004 - 33 O 20081/02 -

OLG München, Entscheidung vom 13.01.2005 - 29 U 2625/04 -