BGH Beschluss vom 24.11.2005 – I ZR 91/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 91/04
BESCHLUSS
vom
24. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Kosten-
rechnung vom 29. November 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2004 Be-
schwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 25. November 2004 auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen hat. Mit der Kostenrechnung vom
29. November 2004 ist gegen den Kläger die Beschwerdegebühr für das Ver-
verzeichnisses). Dagegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, für ihn
sei die Bedeutung des Schreibens des Senats vom 18. Oktober 2004 nicht er-
kennbar. Er rechne gegenüber dem Anspruch aus der Kostenrechnung mit Ge-
genansprüchen auf und trete Forderungen gegen seine Prozessbevollmächtig-
ten ab.
II. Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist
nicht begründet.
Gegenüber den zutreffend berechneten Gerichtskosten für das Be-
schwerdeverfahren kann der Kläger im Erinnerungsverfahren den Einwand,
dass er mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe, nur erheben, wenn die
Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2
JustizBeitrO). Das ist bei dem vermeintlichen Gegenanspruch des Klägers auf-
grund Amtshaftung nach § 839 BGB nicht der Fall.
Die Forderung aus der Kostenrechnung ist auch nicht durch Abtretung
etwaiger Ansprüche des Klägers gegen seine Prozessbevollmächtigten erlo-
schen, weil die Justizbeitreibungsstelle das Abtretungsangebot des Klägers
nicht angenommen hat (§ 398 BGB).
Das Schreiben des Senats vom 18. Oktober 2004, durch das dem Kläger
mitgeteilt worden ist, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor dem
25. November 2004 beraten wird und eine etwaige Stellungnahme durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden muss,
hat für den Kostenansatz keine Bedeutung.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.1995 - 4 O 274/94 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - 2 U 67/95 -