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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – I ZR 91/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 91/04

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Kosten-

rechnung vom 29. November 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2004 Be-

schwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 25. November 2004 auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen hat. Mit der Kostenrechnung vom

29. November 2004 ist gegen den Kläger die Beschwerdegebühr für das Ver-

fahren festgesetzt worden (§§ 6, 9, 22, 29, 34 GKG i.V.m. Nr. 1242 des Kosten-

verzeichnisses). Dagegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, für ihn

sei die Bedeutung des Schreibens des Senats vom 18. Oktober 2004 nicht er-

kennbar. Er rechne gegenüber dem Anspruch aus der Kostenrechnung mit Ge-

genansprüchen auf und trete Forderungen gegen seine Prozessbevollmächtig-

ten ab.

3

II. Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist

nicht begründet.

Gegenüber den zutreffend berechneten Gerichtskosten für das Be-

schwerdeverfahren kann der Kläger im Erinnerungsverfahren den Einwand,

dass er mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe, nur erheben, wenn die

Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2

JustizBeitrO). Das ist bei dem vermeintlichen Gegenanspruch des Klägers auf-

grund Amtshaftung nach § 839 BGB nicht der Fall.

4

Die Forderung aus der Kostenrechnung ist auch nicht durch Abtretung

etwaiger Ansprüche des Klägers gegen seine Prozessbevollmächtigten erlo-

schen, weil die Justizbeitreibungsstelle das Abtretungsangebot des Klägers

nicht angenommen hat (§ 398 BGB).

5

Das Schreiben des Senats vom 18. Oktober 2004, durch das dem Kläger

mitgeteilt worden ist, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor dem

25. November 2004 beraten wird und eine etwaige Stellungnahme durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden muss,

hat für den Kostenansatz keine Bedeutung.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.1995 - 4 O 274/94 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - 2 U 67/95 -